UMFRAGE UNTER BUNDESTAGSABGEORDNETEN ZUM "EU-REFORMVERTRAG" VOM 22.04.2008

FRAGE 3. FÜR WELCHE POLITIKBEREICHE IST LAUT "EU-REFORMVERTRAG" ALLEIN DIE EU ZUSTÄNDIG?

RICHTIGE ANTWORT: Zoll-Union, Wettbewerb im Binnenmarkt, Eurowährungspolitik, biologische Meeresschätze und Handelspolitik

Quellen: Konsolidierte Fassung des VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION, Artikel 3; S. 65.

Gesetzentwurf des Bundestages zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 2b (1), S. 24.

ANTWORTEN DER ABGEORDNETEN:

Ströbele: Das weiß ich so konkret nicht. Ich weiß nur, dass ein ganz wichtiger Bereich die Subsidiaritätsregelung ist. Das heißt, dass die EU nur da tätig werden darf – sonst kann man das sogar einklagen – wo diese Fragen in den Einzelstaaten nicht geregelt werden könne oder dürfen.

Höfer: Eine ausschließliche Zuständigkeit der EU gibt es im Grunde genommen nicht.

Maurer: Für Wettbewerbspolitik…Da muss ich schwer nachdenken…Also ich weiß, dass es einen ganzen Katalog gibt.

Weiß: So etwas gibt es deswegen nicht, weil ja nach wie vor der Ministerrat und wenn man so will die zweite Kammer oder auch die erste Kammer des Europäischen Parlaments ist. Das heißt, alle Entscheidungen der EU, also alle Gesetzgebungsakte bedürfen der Zustimmung des Parlaments und des Ministerrates und der Ministerrat ist ja bekanntlich aus den Vertretern der jeweiligen nationalen Regierungen besetzt.

Alle Fragen, die die EU entscheidet, bedürfen der Zustimmung nationaler

Regierungen und zwar nach den neuen Mehrheitsregelungen, die im Vertrag

vorgesehen sind.

Korte: Ist mir nicht bekannt.

Grund: Ausschließliche Zuständigkeit der EU…Keine Ahnung.

Schäfer: [Vgl. vorherige Antwort]

Die Antworten zum Nachhören (mp3, 411 kb)