Das brandenburgische Kommunalwahlrecht gibt den Bürgerinnen und Bürgern weitgehende Möglichkeiten, die von den Parteien aufgestellten Listen zu verändern.
Dr. Klaus Hofmann hat anhand der Wahl 2008 für uns untersucht, ob die Wählerinnen und Wähler ihre Möglichkeiten nutzen.
Das Wahlrecht richtet sich nach der Verhältniswahl mit offenen Listen. Die Wählerinnen und Wähler haben die Möglichkeit des Kumulierens und Panaschierens: Jeder Wähler hat drei Stimmen. Die Stimmen können auf die Bewerber eines Wahlvorschlages oder unterschiedliche Wahlvorschläge verteilt werden. Dabei ist es möglich, den einzelnen Bewerbern jeweils bis zu drei Stimmen zu geben. Eine Liste als Ganzes zu markieren oder einzelne Kandidaten zu streichen ist nicht vorgesehen. Es existiert keine Fünf-Prozent-Hürde; allerdings ergibt sich eine mathematische Sperrklausel, welche sich in etwa bei einem Stimmenanteil für einen halben Sitz bewegt.
Bei der Auswertung werden zunächst alle Personenstimmen je Wahlvorschlag addiert. Die Mandate werden nach dem so genannten Hare-Niemeyer-Verfahren verteilt: Die Zahl der insgesamt zu wählenden Vertreter wird jeweils mit der Zahl
der Stimmen multipliziert, die alle Bewerber einer Partei, Listenvereinigung, politischen Vereinigung oder Wählergruppe bzw. Einzelbewerber erhalten haben. Das Ergebnis dieser Berechnung wird schließlich durch die Zahl aller im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen geteilt.
In Wahlgebieten mit mindestens zwei Wahlkreisen müssen anschließend in einem weiteren Schritt die den jeweiligen Wahlvorschlägen nach obiger Berechnung in Wahlgebieten zustehenden Sitze auf die einzelnen Wahlkreise unterverteilt werden. Dazu wird für das Wahlergebnis jeder Partei, Listenvereinigung, politischen Vereinigung oder Wählergruppe, die wahlkreisbezogene Wahlvorschläge eingereicht hat, wieder nach dem Hare-Niemeyer-Berechnungsverfahren vorgegangen.
Je nach der so festgestellten Zahl der errungenen Sitze, sind jeweils jene Bewerberinnen und Bewerber in den Rat gewählt, die im Wahlgebiet bzw. im Wahlkreis die meisten Personenstimmen erhalten.
Beispielhaft wurden anhand von drei brandenburgischen Großstädten (Potsdam, Cottbus und Frankfurt/Oder), sowie 27 zufällig ausgewählten mittelgroßen und kleineren Städten und Gemeinden die faktische personelle Zusammensetzung der Städte- Gemeindeparlamente nach den brandenburgischen Kommunalwahlen des Jahres 2008 erfasst und mit den ursprünglichen eingereichten Listen der Parteien und Wählergruppen verglichen.
Dr. Klaus Hofmann: Die Auswirkungen des Wahlrechts in Brandenburg auf die Zusammensetzung der Städte- und Gemeindeparlamente (pdf - 14 Seiten - 130 kB)
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