Vereinssatzung
(Fassung vom 9. Juli 2010)
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
§1
Der Verein trägt den Namen "Mehr Demokratie".
§2
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung wird dem Namen der Zusatz eingetragener Verein (e.V.) angefügt.
§3
Sitz des Vereins ist Bonn.
§4 Zweck des Vereins
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Menschen, die sich für die staatsbürgerliche Bildung in der Gesellschaft, insbesondere zum Thema der demokratischen Grundordnung einsetzen wollen. Dieser Zweck soll verfolgt werden durch:
- eine intensive Aufklärungs- und Bildungsarbeit.
- die gedankliche Weiterentwicklung der Staats- und Gesellschaftsform unter dem Gesichtspunkt des zunehmenden Bedürfnisses der Menschen nach Selbstbestimmung und nach Möglichkeiten der direkten politischen Einflussnahme, z.B. durch Volksbegehren und Volksentscheid.
- Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er verfolgt keine politischen Zwecke im Sinne der einseitigen Beeinflussung der politischen Meinungsbildung oder der Förderung von politischen Parteien.
- Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit anderen an ähnlichen Themen arbeitenden Organisationen an.
§5 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
- Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit und unterrichtet den Beitrittswilligen durch schriftliche Mitteilung.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben. Der Austritt ist jederzeit möglich.
- Über den Ausschluss entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag des Bundesvorstands. Ein Grund zum Ausschluss liegt vor, wenn die/der Betreffende gegen die Vereinsziele verstößt oder sich vereinsschädigend verhält.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere Beiträge
- Alle Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und bei der Mitgliederurabstimmung, sowie das Recht, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten.
- Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§7 Organe des Vereins
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Das Kuratorium
- Die Mitgliederurabstimmung
- Die Schiedsstelle
§8 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch zwei Vorstandsmitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Einladungsfrist auf 2 Wochen verkürzt werden. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie rechtzeitig an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post-, Telefax- oder e-Mail Adresse abgesendet wurde. Die Einladung und die Tagesordnung kann auch mit gleicher Frist durch Veröffentlichung in der periodisch erscheinenden Vereinszeitschrift bekannt gegeben werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern alle Mitglieder rechtzeitig und ordnungsgemäß eingeladen wurden.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wesentlichen Vereinsangelegenheiten, insbesondere über die Wahl des Vorstandes, die Wahl eines Rechnungsprüfers, die Wahl der Schiedsstelle, über Satzungsänderungen, den Jahres- und Rechnungsbericht, den Vereinshaushalt, die Entlastung des Vorstandes und Rechnungsprüfers und über die Auflösung des Vereins.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Mitglieder können ihr Wahlrecht zum Vorstand auch durch Briefwahl ausüben. Das Protokoll wird mindestens von einem/r Versammlungsleiter/in und einer/m Protokollführer/in gezeichnet.
§9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird für jeweils zwei Jahre aus den Reihen der Mitglieder gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger ausgewählt sind und ihr Amt angetreten haben.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Kassierer/in.
- Der Vorstand vertritt den Verein in allen rechtlichen Angelegenheiten nach außen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind zeichnungsberechtigt. Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
- Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen oder mehrere Geschäftsführer berufen. Diese sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
§10 Das Kuratorium
- Es kann ein Kuratorium gebildet werden. Das Kuratorium repräsentiert die Ziele des Vereins nach aussen und berät den Vorstand.
- Seine Mitglieder werden auf Vorschlag von Vereinsmitgliedern vom Vorstand ernannt. Das Amt eines Kuratoriummitglieds ist unbefristet. Der Vorstand und die Mitgliederversammlung kann ein Kuratoriumsmitglied auf Wunsch des Kuratoriummitglieds oder aufgrund eigenen Beschlusses seines Amtes entheben.
- Der Vorstand ist gegenüber dem Kuratorium auskunftspflichtig.
§11 Die Mitgliederurabstimmung
- Je ein Antrag auf Mitgliederurabstimmung wird auf maximal drei Seiten in der Mitgliederzeitschrift von Mehr Demokratie e.V. veröffentlicht, sofern er von mindestens sieben Mitgliedern unterstützt wird. Eine Mitgliederurabstimmung findet statt, wenn mindestens 100 Mitglieder den so veröffentlichten Antrag auf Durchführung schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) binnen drei Monaten nach Versendung der Zeitschrift unterstützen (Mitgliederbegehren). Mitgliederurabstimmungen finden auch auf Antrag der Mitgliederversammlung oder des Vorstands statt. Hierfür verschickt der Vorstand an alle Mitglieder eine Abstimmungsvorlage.
- Haben einzelne Mitglieder eine Abstimmungsvorlage erarbeitet und wird diese von mindestens 100 Mitgliedern unterschrieben, so wird diese Abstimmungsvorlage dem Vorstand zugeschickt. Dieser ist zur Weiterleitung an alle Mitglieder verpflichtet.
- Die Abstimmung endet frühestens 3 Wochen nach der Versendung der Abstimmungsvorlage. Das Abstimmungsenddatum (Poststempel) ist in der Abstimmungsvorlage mit anzugeben.
- Nur die abgegebenen Stimmen entscheiden. Sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, entscheidet bei der Urabstimmung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Alle Mitglieder müssen über das Abstimmungsergebnis schriftlich informiert werden.
- Die abgegebenen Stimmen werden im Original ein Jahr aufgehoben und können von jedem Vereinsmitglied eingesehen werden.
- Das nähere Verfahren regelt eine Ausführungsbestimmung. Diese kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Mitgliederurabstimmung geändert werden.
§11a Landesverbände
- Landesverbände können für den Bereich von einem oder mehreren Bundesländern gegründet werden.
- Einem Landesverband gehören alle Mitglieder an, die in seinem Wirkungsbereich wohnen. Diese sind zur Gründungsversammlung vier Wochen vor dem angesetzten Termin einzuladen. Auf Antrag kann ein Mitglied in keinem oder in einem anderen Landesverband als dem des eigenen Wohnortes Mitglied werden.
- Sofern Landesverbände sich eine Satzung geben, muss diese den Zielen und Grundsätzen der Satzung von Mehr Demokratie e.V. entsprechen.
- Die Landesverbände können zur Finanzierung ihrer Arbeit eigene Mittel werben. Über eine darüberhinausgehende Finanzierung entscheiden der Vorstand von Mehr Demokratie e.V. und die Vertreter des Landesverbandes einvernehmlich. Im Konfliktfall entscheidet die Mitgliederversammlung von Mehr Demokratie e.V.. Im Fall der Auflösung eines Landesverbandes verbleiben die vom Landesverband erworbenen Mittel bei Mehr Demokratie e.V..
- Ein Landesverband bedarf der Anerkennung des Vorstandes von Mehr Demokratie e.V.. Diese Anerkennung kann nur von der Mitgliederversammlung von Mehr Demokratie e.V. entzogen werden.
§12 Die Schiedsstelle
- Die Schiedsstelle hat die Aufgabe, interne Streitigkeiten im Verein zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Vereinsinteressen berührt werden. Sie kann von allen Organen, Landesverbänden, Bundesarbeitskreisen, Initiatoren von Urabstimmungen und Mitgliederbegehren, Mitarbeitern und sonstigen von der Mitgliederversammlung gewählten Funktionsträgern des Vereins angerufen werden, von den übrigen Mitgliedern insoweit, als sie die Verletzung ihrer Mitgliedsrechte geltend machen.
- Die Schiedsstelle besteht aus einem/r Vorsitzenden und zwei Beisitzern/innen und wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie können nicht abgewählt werden. Mitglieder des Bundesvorstandes, der Landesvorstände, der Mitgliederurabstimmungskommission und Mitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Verein stehen, können nicht der Schiedsstelle angehören, aus dem Kuratorium nur eine Person.
- Die Schiedsstelle entscheidet auf der Grundlage des allgemeinen Vereinsrechts, der Satzung, von Verträgen und aller schriftlich getroffenen Regelungen des Vereins.
- Die beteiligten Parteien sind zu hören und verpflichtet, der Schiedsstelle auf Verlangen alle für das Verfahren und die Entscheidung erforderlichen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung zu stellen. Das Verfahren ist zügig durchzuführen.
- Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst und sind schriftlich zu begründen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Mitgliedsausschluss erfordert Einstimmigkeit.
- Abgesehen von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kann der Gerichtsweg erst nach Durchführung des Schiedsverfahrens beschritten werden.
§13 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
- Der Verein verfolgt seine Ziele durch das ideelle Engagement der Mitglieder, der Vereinsorgane und der weiteren Mitwirkenden und durch den sachgerechten Einsatz der Vereinsmittel. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen. Sie haben auch im Falle der Auflösung keinen Rechtsanspruch.
- Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Erstattungen begünstigt werden.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins gemäß §4 betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen. Die Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerrechtlichen Sinne darf nicht beeinträchtigt werden.
- Empfänger/innen von Leistungen des Vereins haben keinen Rechtsanspruch auf Vereinsmittel.
§14 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Zweidritteln der Stimmen der ordentlichen oder der ausserordentlichen Mitgliederversammlung oder einer Mehrheit von Zweidritteln der Stimmen der Mitgliederurabstimmung.
- Die zu ändernden §§ der Satzung sowie die jeweiligen Änderungsvorschläge sind den Mitgliedern mitzuteilen.
§15 Auflösung des Vereins
- Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird durch eine Mitgliederurabstimmung die Verwendung des Vereinsvermögens bestimmt.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, einen Vorschlag einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft, die begünstigt werden soll, zu unterbreiten.
- Die Liste aller Vorschläge wird den Mitgliedern zur Urabstimmung unterbreitet. Jedes Mitglied kann einen Vorschlag auswählen. Das Vereinsvermögen wird - nach Absprache mit den zuständigen Finanzbehörden - den Zustimmungen entsprechend verteilt.
Download
Wir stellen Ihnen unsere Satzung auch als Download (pdf, 5 Seiten, 44 kB) zur Verfügung.

