Die "Legende von Weimar"

Oftmals müssen die angeblich „negativen Weimarer Erfahrungen“ als Argument gegen den Volksentscheid herhalten. Aber dieses Argument stimmt doppelt nicht. Erstens waren die „Weimarer Erfahrungen“ gar nicht so schlecht, und zweitens gebrauchte der Parlamentarische Rat dieses Argument nur als historischen Mantel.

Volksbegehren und Volksentscheid wurden in der Weimarer Zeit wenig praktiziert. Insgesamt wurden zwischen 1919 und 1933 auf Reichsebene nur acht Volksbegehren beantragt und davon vier zugelassen. Drei wurden tatsächlich durchgeführt; daraus resultierten zwei Volksentscheide. Beide scheiterten. Schon von dieser geringen Nutzung her ist ein Zusammenhang des Untergangs der Weimarer Republik mit direkter Demokratie unwahrscheinlich.

In diesen Volksbegehren drückten sich zumeist die Interessen der „kleinen Leute“ aus, die sich von der Regierung übergangen oder mit unerfüllten Wahlversprechen getäuscht fühlten. Da ging es um die

  • Beschaffung von Land und Arbeit für Kleinbauern („Reichssiedlungsgesetz“, 1923),
  • um den teilweisen Ausgleich der Inflationsverluste von Kleinsparern („Aufwertung“, 1926 und 1927),
  • um die Enteignung der ehemaligen Landesherren und die Verwendung dieser Vermögen vor allem auch für die Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen („Fürstenenteignung“, 1926),
  • um Wohlfahrtsausgaben (Kinderspeisung) statt eines Rüstungsprogramms („Panzerkreuzerverbot“, 1928)
  • und um Widerstand gegen gesetzlich verordnete Lohnkürzungen (1930).

Das einzige Volksbegehren, das von den Rechtsparteien, darunter den Nationalsozialisten, getragen wurde, richtete sich gegen den „Young-Plan“ zu den Reparationen (1929). Dieses Volksbegehren überwand knapp die Zehn-Prozent-Hürde, doch die Volksabstimmung wurde ein Misserfolg. Zwar votierte eine Mehrheit an den Urnen mit „Ja“, aber es hatten sich überhaupt nur 14,9 Prozent der Stimmberechtigten beteiligt – 50 Prozent wären erforderlich gewesen.

Nach diesem „Reinfall“ mied Hitler die Volksgesetzgebung. Er konzentrierte sich stattdessen auf die Wahlen, um an die Macht zu kommen.

Der ungetrübte Blick in die Geschichte zeigt: Die direkte Demokratie hat nicht zur Schwächung der Weimarer Republik beigetragen. Volksbegehren und Volksentscheid boten vielmehr eine Chance, die Kluft zwischen Staat und Bevölkerung zu schließen, was aber letztlich nicht gelang. Der einzige demagogische Versuch schlug fehl.

Um einen solchen Blick ging es dem Parlamentarischen Rat gar nicht. Die Eltern des Grundgesetzes waren praktisch denkende Politiker und kein Historikerkongress. Sie blickten nach vorne und stellten sich der Aufgabe, im Kalten Krieg – während der Berlin-Blockade – zumindest den westlichen Teil Deutschlands freiheitlich zu verfassen. Als Schutzvorkehrung hielt man es dabei für notwendig, die Kommunisten niederzuhalten. Diese hatten zwar bei den Landtagswahlen 1946/47 schlecht abgeschnitten: Sie sollten aber auch keine Gelegenheit bekommen, mit attraktiven Einzelthemen zu punkten. „Kein Volksentscheid im Kalten Krieg!“ lautete die Parole aller anderen Parteien. Deshalb wurden die „Abstimmungen“ zwar in Art. 20 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz aufgenommen, praktisch anwendbar sollten die direktdemokratischen Instrumente aber noch nicht sein. Es handelte sich bloß um eine „plebiszitäre Strukturoption“. Der historische Griff 20 Jahre zurück auf die „Erfahrungen der Weimarer Republik“ glich eher einem „staatspolitischen“ Mantel, der den handfesten Ängsten der Politiker hier und heute übergeworfen werden sollte.

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Der Artikel "Legende von Weimar" (pdf - 1 Seiten - 35 kB) von Priv.-Doz. Dr. Otmar Jung.

Der Autor

Dr. jur. Otmar Jung ist Privatdozent für Politikwissenschaft und Zeitgeschichte am Otto-Suhr-Institut der Freien Universität Berlin.

Weiterführende Literatur

Hermann K. Heußner / Otmar Jung (Hrsg.):

Mehr direkte Demokratie wagen. Volksentscheid und Bürgerentscheid:

Geschichte – Praxis – Vorschläge. München 2009