Grund für die Unzulässigkeit: "Eine Aufhebung der aktuellen Gebührensatzung sei rechtswidrig, da die alte Satzung schlichtweg zu niedrige Gebühren beinhalte. Ebenfalls zur Rechtswidrigkeit führe, dass das Begehren mittelbar wieder die pauschale Gebühr der alten Satzung für die Benutzung des Leichenhauses fordere, die rechtlich nicht mehr zulässig sei." (Auszug, siehe Archiv)