Mach doch - in Mecklenburg-Vorpommern

Wir alle sollen politische Entscheidungen jederzeit beeinflussen können. Das zu ermöglichen, ist die Aufgabe der Demokratie. Mischen wir uns ein, gestalten wir mit, wird sie lebendig. In Mecklenburg-Vorpommern ist das möglich, auch wenn bei den Bürgerrechten noch Luft nach oben ist. Mischen Sie sich dennoch ein, für Ihr Herzensanliegen oder auch für die Belange anderer.

Wie? Wir zeigen Ihnen, welche rechtlich verbrieften Möglichkeiten Sie haben.

Was geht? - Videoclips zur Mitbestimmung in Kommunen

In unserer Online-Reihe "Was geht?" haben wir vor der Bundestagswahl 2025 mit Vertreterinnen und Vertretern aus Kommunalverwaltungen und von Bürgerinitiativen über demokratische Beteiligung in Mecklenburg-Vorpommern gesprochen. Die Aufzeichnungen und Präsentationen können Sie hier anschauen.

"Was geht?" war eine Kooperation mit der Initiative Zukunftshandeln MV und Transparency International Deutschland (Regionalgruppe Mecklenburg-Vorpommern). Sie wurde unterstützt von "WIR. Erfolg braucht Vielfalt", dem Landesfrauenrat Mecklenburg-Vorpommern und der Ostseeküstenallianz.

Mach doch - so geht es

  • Informationsfreiheitsgesetz

    Sie benötigen Informationen von Politik oder Behörden? Dabei können Sie sich schnell im Webseiten-Dschungel der einzelnen Verwaltungen verlieren. Die Verwaltung erhebt viele Daten, legt sie aber selten offen. Bürgerinnen und Bürger, aber auch Medien, Zivilgesellschaft und die Verwaltung selbst könnten jedoch enorm von diesen Daten profitieren.

    Transparenz ist die Grundlage für Mitbestimmung. Nur wer zum Beispiel weiß, wo es an Kita-Plätzen fehlt, kann etwas dagegen tun. Über welchen politischen Vorgang wollten Sie schon immer einmal mehr wissen? Welche Gutachten wollen Sie einsehen, welche Daten nachvollziehen? In Mecklenburg-Vorpommern gibt es dafür ein Informationsfreiheitsgesetz. Leider ist es in die Jahre gekommen. Es gibt viele Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht und die Antragstellung ist noch nicht elektronisch, also per E-Mail, möglich. Dennoch: Nutzen Sie Ihr Recht auf Informationen. Mehr Informationen helfen Ihnen dabei, damit Beteiligung auf Augenhöhe mit Politik und Verwaltung gelingt.

    Hilfreich ist die Plattform „FragDenStaat“. Dort finden Sie eine Auflistung verschiedener Verwaltungen, die anfragbar sind. Ihre Anfrage können Sie über ein fertiges Formular an die passende Behörde richten. Stöbern Sie gern und lassen sich inspirieren: https://fragdenstaat.de/zustaendigkeit/mecklenburg-vorpommern/

    Weitere Informationen unter transparenzranking.de/laender/mecklenburg-vorpommern/.

    Unsere Forderung: Mecklenburg-Vorpommern braucht ein Transparenzgesetz mit einer aktiven Veröffentlichungspflicht über ein Online-Portal. Das gibt es bereits unter anderem in Hamburg, Rheinland-Pfalz und im Aufbau auch in Sachsen und Thüringen. Zudem müssen mehr Stellen transparenzpflichtig und Ausnahmen begrenzt werden. Mehr Demokratie hat dazu mit anderen Organisationen eine „Initiative für Transparenz in Politik und Verwaltungen in Mecklenburg-Vorpommern“ gestartet: https://transparenzgesetz-mv.de/.

  • Petitionen

    Sie haben Beschwerden oder Anregungen an die Gemeindevertretung oder den Bürgermeister? Dann könnte eine Petition das richtige Instrument für Sie sein (Art. 10 Verf MV sowie § 14 Abs. 1 KV M-V).

    Jede Einwohnerin und jeder Einwohner hat das Recht, sich schriftlich mit Anregungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung zu wenden. Zudem sind sie unverzüglich über die Stellungnahme der Vertretung zu unterrichten.

    Die Verfassung garantiert Ihnen das Recht, sich schriftlich mit einer Beschwerde an den Landtag oder eine zuständige Stelle richten zu können. Dazu können Sie sich auch direkt an den Petitionsausschuss des Landtags von Mecklenburg-Vorpommern wenden. Es gibt auch ein niedrigschwelliges Online-Formular, das sich einfach ausfüllen lässt: https://ltmv.ftapi.com/secuform/portal/petition-an-den-landtag-mecklenburg-vorpommern.

    Falls Sie mehr wissen wollen, können Sie sich an uns wenden: https://mevo.mehr-demokratie.de/kontakt

  • Einwohnerversammlung

    Sie wollen wissen, was Ihre Kommunen in wichtigen Angelegenheiten plant? Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in Mecklenburg-Vorpommern sind angehalten, die Einwohnerinnen und Einwohner die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten. Dazu sollen Einwohnerversammlungen abgehalten werden (§ 16 Abs. 1 S. 1f. KV M-V). Sie können sich hier einbringen und den Dialog mit Politik und Verwaltung suchen. Es werden Meinungen und Standpunkte ausgetauscht und die Einwohnerinnen und Einwohner können Vorschläge einbringen. Sie haben aber kein Mitentscheidungsrecht.

    Seit 2024 ist es auch möglich, dass die Einwohnerinnen und Einwohner eine Einwohnerversammlung zu einer allgemein bedeutsamen Angelegenheit der Gemeinde selbst beantragen (§ 16 Abs. 1 S. 3f. KV M-V). Die Voraussetzung ist, dass das Thema die örtliche Gemeinschaft betrifft, die Gemeinde also zuständig ist oder in der Sache handeln kann, und mindestens 5 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner ab 14 Jahren den formellen Antrag unterschreiben. Diese Antrag auf Einwohnerversammlung ist ein gesetzliches Mitwirkungsrecht.

    Unsere Forderung: Die Unterschriftenhürde für den Einwohnerantrag und den Antrag auf Einwohnerversammlung sollte auf 1 Prozent bzw. maximal 300 Unterschriften gesenkt werden.

  • Einwohnerantrag

    Sie wollen, dass sich der Gemeinderat, Stadtrat oder Kreistag mit einem Thema auseinandersetzt? Dann ist der Einwohnerantrag das richtige Instrument (§ 18 KV M-V).

    Nach einem erfolgreichen Einwohnerantrag muss sich die Gemeindevertretung in einer öffentlichen Sitzung mit Ihrer Frage beschäftigen. Die Vertretung muss Ihrem Anliegen aber nicht zustimmen, kann es auch einfach ablehnen. Aber für Sie ist es dennoch eine gute Gelegenheit, Ihr Anliegen zu einem Thema der Kommunalpolitik zu machen. Bitte beachten Sie, dass sich der Einwohnerantrag nur auf Angelegenheiten beziehen darf, die im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde liegen, also Sache der Gemeinde sind.

    Die Unterschriftensammlung für den Einwohnerantrag ist rechtlich geregelt und an formale Hürden geknüpft. Ein Einwohnerantrag muss von mindestens 5 Prozent oder von mindestens 2.000 der gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohner unterzeichnet werden. Unterschriftsberechtigt sind alle Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde ab 14 Jahren, also auch Jugendliche und Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft. Das macht den Einwohnerantrag zu einem inklusiven Instrument. Es kann auch Menschen mitmachen, die nicht wahlberechtigt sind. Für Jugendliche ist er eine gute Möglichkeit, erstmals wirksam politisch aktiv zu werden.

    Unsere Forderung: Die Unterschriftenhürde bei Einwohneranträgen, mit dem Bürgerinnen und Bürger der Gemeindevertretung Vorschläge unterbreiten können, ist mit 5 Prozent kaum praktikabel. Unverhältnismäßig hohe Hürden lassen Bürgerinnen und Bürger frustriert zurück. Wir fordern diese Hürde abzusenken auf 1 Prozent und max. 300 Unterschriften. Zudem fordern wir ein Anhörungsrecht für die Antragstellenden bei der Behandlung des Einwohnerantrags in der Gemeindevertretung.

  • Bürgerbegehren

    Sie wollen, dass sich der Gemeinderat, Stadtrat oder der Kreistag mit einer Frage befasst – und dass, falls er nicht zustimmt, alle Bürgerinnen und Bürger in einem Bürgerentscheid über die Frage verbindlich abstimmen? Dann ist das Bürgerbegehren das richtige Instrument (§ 25 KV M-V).

    Für ein Bürgerbegehren müssen Unterschriften gesammelt werden. Auf diese Weise lässt sich belegen, ob die Bevölkerung über ein Anliegen selbst abstimmen möchte. Für ein erfolgreiches Bürgerbegehren müssen in Mecklenburg-Vorpommern mindestens 10 Prozent oder 4000 stimmberechtigte Bürgerinnen und Bürgern unterschreiben. Daneben gibt es weitere rechtliche Voraussetzungen. Sie betreffen auch Fristen, Themen und Vorgaben für die Unterschriftenliste. Das muss Sie aber nicht abschrecken. Die Gemeinden sind angehalten, Sie über die rechtlichen Voraussetzungen eines Bürgerbegehrens zu beraten. Natürlich helfen auch wir Ihnen gerne weiter.

    Mit einem Bürgerbegehren können auch vom Gemeinderat gefasste Beschlüsse zurückgeholt und noch einmal zur Abstimmung gestellt werden. Dazu müssen Sie das Bürgerbegehren allerdings fristgerecht, also sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses, bei der Gemeinde einreichen.

    Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite: https://mevo.mehr-demokratie.de/buergerbegehren/buergerbegehren.

    Falls Sie mehr wissen wollen, können Sie sich auch direkt an uns wenden: https://mevo.mehr-demokratie.de/kontakt.

    Unsere Forderung: Wir fordern eine niedrigere Unterschriftenhürde in Höhe von maximal 7 Prozent, eine Zulässigkeitsprüfung vor dem Start der Unterschriftensammlung und Abschaffung oder deutliche Reduzierung der Themenausschlüsse. Wie in Thüringen sollten Bürgerbegehren in einem eigenen Gesetz detailliert geregelt werden.

  • Bürgerentscheid

    Wenn Ihr Bürgerbegehren erfolgreich war und der Gemeinderat, Stadtrat oder Kreistag Ihr Anliegen nicht übernommen hat, kommt es zum Bürgerentscheid (§ 25 KV M-V). In einem Bürgerentscheid treten die Bürgerinnen und Bürger an die Stelle des Gemeinderats und fassen einen rechtsgültigen Beschluss.

    Der zur Abstimmung gestellte Vorschlag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält und gleichzeitig eine Mindestzahl an Stimmberechtigten für diesen Vorschlag stimmt (“Zustimmungsquorum”). Die Höhe des Zustimmungsquorums liegt bei 25 Prozent.

    Ein Bürgerentscheid kann übrigens auch von der Gemeindevertretung angesetzt werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder dem zustimmt.

    Wichtig: Ein Bürgerentscheid ist nicht zu jeder Frage zulässig. Einige Themen sind ausgeschlossen. Beispielsweise kann nicht über Themen abgestimmt werden, für die die Kommune nicht zuständig ist, wie etwa Verteidigungspolitik.

    Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite: https://mevo.mehr-demokratie.de/buergerbegehren/buergerbegehren.

    Falls Sie mehr wissen wollen, können Sie sich auch direkt an uns wenden: https://mevo.mehr-demokratie.de/kontakt.

    Unsere Forderungen: Das Zustimmungsquorum für Bürgerentscheide sollte abgeschafft werden. Es führt dazu, dass auch Bürgerinnen und Bürger mitentscheiden, die sich gar nicht an der Abstimmung beteiligt haben.
    Bei einem Bürgerentscheid sollten ebenso wie bei einer Wahl beide Abstimmungsmöglichkeiten angeboten werden, die Abstimmung in Abstimmungsräumen und die Briefabstimmung. Zur Verbesserung der Information sollten die Auffassungen der Gemeindeorgane, aber auch der Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens nicht nur öffentlich bekanntgemacht, sondern gemeinsam mit der Abstimmungsbenachrichtigung an alle Stimmberechtigten versendet werden.

  • Volksantrag

    Sie möchten, den Landtag dazu verpflichten, sich verbindlich mit einem Thema auseinanderzusetzen? Dann können Sie in Mecklenburg-Vorpommern einen Volksinitiative starten. Der Volksinitiative – in anderen Bundesländern gibt es andere Bezeichnungen, weshalb das Instrument allgemein als Volkspetition bezeichnet wird – funktioniert ähnlich wie der Einwohnerantrag auf kommunaler Ebene.

    Die Volksinitiative ist als Bürgerrecht in der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern verankert (Art. 59 VerfMV) und im Volksabstimmungsgesetz (VaG) genauer geregelt (§§ 7ff. VaG). Sie können dem Landtag entweder eine allgemeine politische Frage oder einen mit Gründen versehenen Gesetzentwurf zur Befassung vorlegen. Sie müssen auch hier beachten, dass es einen Themenausschluss gibt. Eine Volksinitiative kann nur Angelegenheiten behandeln, die im Rahmen der Entscheidungszuständigkeit des Landtags stehen. Volksinitiativen sind nicht zum Landeshaushalt und zu Abgaben und Besoldungen möglich.

    Für eine erfolgreiche Volksinitiative müssen mindestens 15.000 Bürgerinnen und Bürger, also Wahlberechtigte für die Landtagswahl, unterschreiben. Sollte Ihre Volksinitiative erfolgreich sein, steht einem Antragsteller das Recht zu, die Volksinitiative bei der Behandlung im entsprechenden Ausschuss zu erläutern.

    Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite (https://mevo.mehr-demokratie.de/volksbegehren) oder auf der Website des Landtags: https://www.landtag-mv.de/landtag/grundsaetze/buergerbeteiligung.

    Falls Sie mehr wissen wollen, können Sie sich auch direkt an uns wenden: mevo.mehr-demokratie.de/kontakt

    Unsere Forderung: Wir fordern eine Reform. Die Antragsteller soll bei erfolgreichen Volksinitiativen ein umfassendes Rederecht im Plenum und in den Ausschüssen des Landtags zustehen. Da sich die Volksinitiative nicht unmittelbar auf die Gesetzgebung auswirkt, sollte der Themenausschluss abgeschafft werden.

  • Volksbegehren

    Sie wollen, dass sich der Landtag verbindlich mit Ihrem Gesetzesvorschlag befasst – und dass, falls er nicht zustimmt, alle Bürgerinnen und Bürger in einem Volksentscheid darüber abstimmen können? Dann ist das Volksbegehren das richtige Instrument (Art. 60 VerfMV VerfTH bzw. §§ 11ff. VaG).

    Die direkte Demokratie ist auf Landesebene in der Regel ein dreistufiges Verfahren. In Mecklenburg-Vorpommern besteht sie jedoch nur aus zwei Stufen, dem Volksbegehren und dem Volksentscheid. Ein Volksbegehren kann nur Angelegenheiten behandeln, für die der Freistaat Thüringen zuständig ist. Ihm muss außerdem ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen. Zu Haushalts-, Abgaben- und Besoldungsgesetzen sind Volksbegehren nicht möglich. Bevor Sie mit der Unterschriftensammlung starten, müssen Sie diese dem Landtag anzeigen und den entsprechenden Gesetzentwurf beifügen. Auf Anfrage hat der Landeswahlleiter übrigens eine Beratungspflicht gegenüber Initiativen.

    Das Volksbegehren ist ein Antrag auf einen Volksentscheid aus den Reihen der Bürgerschaft. Das Volksbegehren muss bei einer öffentlichen Unterschriftensammlung von 100.000 stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürgern, also in etwa 7,5 Prozent der Stimmberechtigten, unterzeichnet werden. Sie müssen auch die Unterzeichnungsfrist von sechs Monaten beachten.

    Kommt das Volksbegehren zustande, muss der Landtag das Volksbegehren innerhalb eines halben Jahres abschließend behandeln. Wie auch bei der Volksinitiative haben die Antragsteller das Recht, das Volksbegehren bei der Behandlung im entsprechenden Ausschuss zu erläutern. Nimmt der Landtag das Volksbegehren nicht an, kommt es zum Volksentscheid.

    Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite (https://mevo.mehr-demokratie.de/volksbegehren) oder auf der Website des Landtags: https://www.landtag-mv.de/landtag/grundsaetze/buergerbeteiligung.

    Falls Sie mehr wissen wollen, können Sie sich auch direkt an uns wenden: mevo.mehr-demokratie.de/kontakt

    Unsere Forderung: Die Regeln für Volksbegehren müssen verbessert werden. Wir fordern an mehreren Stellen Reformen. Vor allem sollte die Unterschriftenhürde auf 5 Prozent der Stimmberechtigten gesenkt, die Sammelfrist verlängert und das „Finanztabu“ bei den Themen gelockert werden, sodass die Bürgerinnen und Bürger auch über Fragen abstimmen können, die finanzielle Auswirkungen haben.

  • Volksentscheid

    Wenn Ihr Volksbegehren erfolgreich war und der Landtag es nicht übernommen hat, kommt es zum Volksentscheid (Art. 60 VerfMV Abs. 3f. bzw. §§ 18ff. VaG). In einem Volksentscheid treten die Bürgerinnen und Bürger an die Stelle des Landtags und können ein Gesetz beschließen.

    Ein Volksentscheid läuft im Wesentlichen wie eine Wahl statt. Eine Besonderheit in Mecklenburg-Vorpommern ist, dass der Landtag einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung mit vorlegen kann.

    Der zur Abstimmung gestellte Vorschlag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält und gleichzeitig eine Mindestzahl an Stimmberechtigten für diesen Vorschlag stimmt (“Zustimmungsquorum”). Die Höhe des Zustimmungsquorums liegt bei 25 Prozent der Stimmberechtigten. Stimmberechtigt sind alle Personen, die auch bei der Landtagswahl wahlberechtigt wären. Findet der Volksentscheid über eine Verfassungsänderung statt, so beträgt das Zustimmungsquorum 50 Prozent, wobei auch zwei Drittel der Abstimmenden dem Vorschlag zustimmen müssen. Liegen zwei verschiedene Vorschläge zur Abstimmung vor, haben die Stimmberechtigten Stimmberechtigte nur eine Stimme.

    In Mecklenburg-Vorpommern gab es bisher einen Volksentscheid. 2015 stand eine Gerichtsstrukturreform zur Abstimmung. Der Volksentscheid scheitere am Zustimmungsquorum, damals noch in der Höhe von einem Drittel der Stimmberechtigten.

    Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite (https://mevo.mehr-demokratie.de/volksbegehren) oder auf der Website des Landtags: https://www.landtag-mv.de/landtag/grundsaetze/buergerbeteiligung.

    Falls Sie mehr wissen wollen, können Sie sich auch direkt an uns wenden: mevo.mehr-demokratie.de/kontakt

    Unsere Forderung: Das in der Verfassung festgeschriebene Quorum ist zu hoch. Bundesweit gibt es kein höheres. Wir fordern eine Abschaffung des Quorums, die einfache Mehrheit sollte entscheiden, oder zumindest eine deutliche Absenkung! Weitere Forderungen sind das Gebot einer Zusammenlegung von Abstimmungen und Wahlen und die automatische Zustellung eines Informationshefts mit Informationen über das Pro und Contra zu den Abstimmungsvorlagen.

Was wir tun

  • "Was geht?" - Veranstaltungsreihe zu Beteiligung in M-V

    Wie kann ich mich zwischen und außerhalb von Wahlen politisch engagieren? Wie kommen wir ins Gespräch, wie mache ich mich schlau, wie entscheide ich mit? Mehr Demokratie e. V. Mecklenburg-Vorpommern und die Initiative Zukunftshandeln MV laden ein, gemeinsam Antworten zu finden... mehr

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