Genaue Begründung, die zur Ablehnung des BBs führte: "Formell mangelt es an der vorgeschriebenen Vertreterzahl, inhaltlich verstößt das Begehren gegen das Gebot, dass es bei mehreren Fragen eine untrennbare Einheit zwischen ihnen geben muss, die auch im Ganzen zu einem einheitlichen Ergebnis führen kann. Das sei bei der Vorlage insbesondere wegen der Formulierung der "ausgewiesenen Plätze" und der Begrenzung auf einen bestimmten Mobilfunkstandard nicht der Fall. Darüber hinaus ist aber auch schon grundsätzlich die erste Frage unzulässig, weil die Formulierung eine rechtswidrige Maßnahme zur Folge gehabt hätte: Eine Gemeinde darf nämlich kein Bauvorhaben stoppen, nur weil sie oder ihre Bürger es nicht mögen. Das geht auch nicht über die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens. Obendrein ist die Kommune auch nicht zuständig für die Unbedenklichkeitsprüfung von Mobilfunkstrahlung. Dies sicherzustellen oder Grenzwerte festzusetzen, obliegt dem Gesetzgeber." (Auszug, siehe Archiv: "Bürgerbegehren zum Mobilfunk abgelehnt")