Artenschutz-Volksbegehren: In Bayern zulässig, in Brandenburg verboten?

Mit Blick auf die anstehende Zulässigkeitsprüfung der Volksinitiative „Artenvielfalt retten – Zukunft sichern“ in Brandenburg kritisiert unser Landesverband Mehr Demokratie Berlin-Brandenburg das sogenannte Kopplungsverbot bei Volksbegehren.

„Das Kopplungsverbot ist ein Volksbegehrens-Killer“, sagt Vorstandssprecher Oliver Wiedmann. „Beim Volksbegehren Artenschutz geht es ja nicht um komplett verschiedene Themen, sondern um verschiedene Maßnahmen zu einem Oberthema.“

Es sei durchaus sinnvoll, dass Volksbegehren nicht nur einzelne Forderungen, sondern eine politische Frage als Ganzes in den Blick nehmen.  Das Brandenburger Artenschutz-Volksbegehren wird in einem Gutachten des Parlamentarischen Beratungsdienstes des Landtags als unzulässig eingestuft, vor allem weil die Forderungen über den Artenschutz hinausgingen.

„Wir finden diese Einschätzung zumindest fragwürdig“, sagt Wiedmann. „Immerhin wurde in Bayern ein ähnlich umfangreiches Artenschutz-Volksbegehren zugelassen.“

Wenn sich die Position des Parlamentarischen Dienstes durchsetze, würde das massive Einschränkungen für weitere Volksbegehren bedeuten.

Tatsächlich ist das sogenannte Kopplungsverbot, dass immer wieder Initiativen zu Fall bringt, in keinem Gesetz festgeschrieben. Es geht zurück auf ein Gerichtsurteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2000. Damals hatte der Gerichtshof das Volksbegehren für eine unabhängigere Justiz gestoppt, weil dessen Gesetzentwurf zwei verschiedene Themenbereiche betraf. Dieses umstrittene Urteil wird seitdem immer wieder genutzt, um Volksbegehren mit der Begründung auszuhebeln, dass sie verschiedene Materien behandeln. Es wird Zeit diese Praxis zu überdenken, denn es kann weder im Sinne von Initiativen, noch im Sinne von Parlamenten und Regierungen sein, dass Volksinitiativen nur noch Mini-Themen in den Blick nehmen und damit zusammenhängende Fragen ausblenden.

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