Mitgliederurabstimmung zu Volksentscheid

Im April sind alle Mitglieder von Mehr Demokratie per Mitgliederurabstimmung dazu aufgerufen, über die endgültige Fassung unseres Gesetzentwurfes zu Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid abzustimmen.

Die Mitgliederurabstimmung über unseren <media 25197 - - "TEXT, MD-Gesetzentwurf Volksentscheid, MD-Gesetzentwurf_Volksentscheid.pdf, 16.6 KB">Gesetzentwurf für einen bundesweiten Volksentscheid</media> startet mit der Versendung der Abstimmungsunterlagen am 2. April an unsere tausenden Mitglieder. Diese werden auf dem Postweg u.a. die Abstimmungsvorlage (Gesetzentwurf), eine Erläuterung des Gesetzentwurfes sowie den Stimmzettel erhalten. Die Abstimmung endet am 26. April. Wer seine Stimme bis dahin noch nicht abgegeben hat, kann dies am folgenden Tag noch bis 18:00 Uhr auf der dann stattfindenden Bundesmitgliederversammlung in Erfurt tun. Anschließend beginnt die Auszählung, so dass am 28. April auf der Mitgliederversammlung ein Ergebnis verkündet werden kann.

Inhalte des Gesetzentwurfes

Unser Gesetzentwurf beinhaltet drei verschiedene direktdemokratische Verfahren. Neben der dreistufigen Volksgesetzgebung (Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid) wollen wir auch fakultative Referenden (Volksbegehren gegen Parlamentsbeschlüsse) und obligatorische Referenden (zwingende Volksentscheide bei Grundgesetzänderungen sowie bei Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU und andere internationale Organisationen) einführen. Eine Volksinitiative muss von 100.000 Stimmberechtigten unterschrieben werden. Einen Themenausschluss gibt es nicht. Klar ist aber, dass auch für direktdemokratische Verfahren die Ewigkeitsgarantie des Grundgesetzes gilt. Volksinitiativen können Gesetzentwürfe sowie sonstige Gegenstände der politischen Willensbildung zugrunde liegen. Eine zustande gekommene Volksinitiative wird im Bundestag behandelt; die Vertrauenspersonen der Volksinitiative werden angehört. Nach einer erfolgreichen Volksinitiative kann die Bundesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Bundestages das Bundesverfassungsgericht anrufen, wenn sie Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Initiative haben. Das Bundesverfassungsgericht muss dann innerhalb von sechs Monaten entscheiden, ob die Volksinitiative zulässig ist oder nicht (präventive Normenkontrolle).

Wenn der Bundestag eine Volksinitiative ablehnt oder kein Kompromiss zustande kommt, können die Vertrauenspersonen das Volksbegehren beantragen. Für ein erfolgreiches Volksbegehren müssen eine Million Stimmberechtigte innerhalb von neun Monaten unterschreiben. Bei grundgesetzändernden Volksbegehren beträgt die Unterschriftenhürde 1,5 Millionen. Volksinitiativen und Volksbegehren können sowohl in freier Sammlung als auch elektronisch unterstützt werden, wobei Letzteres hohe Sicherheitsanforderungen voraussetzt, z.B. eine elektronische Signatur. Bei Volksbegehren ist zusätzlich eine Eintragung in Amtsräumen möglich. Nach einem Volksbegehren können sich der Bundestag und die Vertrauenspersonen auf einen Kompromissentwurf verständigen. Dieser muss dann allerdings – wie der ursprüngliche Entwurf des Volksbegehrens – abgestimmt werden. Der Bundestag hat außerdem die Möglichkeit, den Stimmberechtigten einen Alternativvorschlag vorzulegen. Vor einem Volksentscheid werden die Stimmberechtigten ausführlich informiert. Bei einem Volksentscheid entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Grundgesetzändernde Volksentscheide benötigen das so genannte Ländermehr: Neben der Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger wird auch eine Mehrheit in den Bundesländern benötigt, die der Mehrheit im Bundesrat entspricht. Das Unterschriftenquorum beim fakultativen Referendum beträgt 500.000 innerhalb von drei Monaten; für den Fall, dass der Bundestag ein durch Volksentscheid beschlossenes Gesetz ändern oder aufheben will, sind für ein fakultatives Referendum, das hiergegen ergriffen wird, nur 250.000 Unterschriften notwendig.

Geld- und Sachspenden an die Träger eines Volksbegehrens sind ab einem Gesamtwert von 10.000 EURO unter Angabe der Spenderinnen und Spender im Internet zu veröffentlichen (Offenlegungsbestimmungen). Eine Abstimmungskommission soll für eine ausgewogene Information der Stimmberechtigten sorgen.

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