Regierung verabschiedet ESM-Zusatzerklärung

Das Bundeskabinett hat heute eine völkerrechtliche Erklärung zum ESM verabschiedet, die sicherstellen soll, dass die Auflagen des Bundesverfassungsgerichts erfüllt werden.

Am heutigen Tage unterschrieb die Bundesregierung eine Übereinkunft zum ESM, die garantieren soll, dass die mit Urteil vom 12. September vom Bundesverfassungsgericht auferlegte Haftungsbeschränkung Deutschlands von 190 Milliarden Euro sowie die umfassende Unterrichtung von Bundestag und Bundesrat umgesetzt werden. Im Wortlaut wurde von den in Brüssel zusammengetretenen Vertretern der ESM-Vertragsparteien folgendes vereinbart:

„Artikel 8 Absatz 5 des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (im Folgenden "Vertrag") begrenzt sämtliche Zahlungsverpflichtungen der ESM-Mitglieder aus dem Vertrag in dem Sinne, dass keine Vorschrift des Vertrags so ausgelegt werden kann, dass sie ohne vorherige Zustimmung des Vertreters des Mitglieds und Berücksichtigung der nationalen Verfahren zu einer Zahlungsverpflichtung führt, die den Anteil am genehmigten Stammkapital des jeweiligen ESM-Mitglieds gemäß der Festlegung in Anhang II des Vertrags übersteigt. Artikel 32 Absatz 5, Artikel 34 und Artikel 35 Absatz 1 des Vertrages stehen der umfassenden Unterrichtung der nationalen Parlamente gemäß den nationalen Vorschriften nicht entgegen. Die oben genannten Punkte stellen eine wesentliche Grundlage für die Zustimmung der vertragschließenden Staaten dar, durch die Bestimmungen des Vertrags gebunden zu sein.“

Doch wie verbindlich ist diese Vereinbarung? Wird tatsächlich sichergestellt, dass die <link http: www.mehr-demokratie.de bverfg-urteil-mit-esm-auflagen.html external-link-new-window>Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden? Auf Nachfrage beim Bundesinnenministerium antwortete uns der Parlamentarische Staatssekretär Steffen Kampeter: „Bei der geplanten gemeinsamen Erklärung handelt es sich nicht um eine politische Erklärung, sondern um eine rechtsverbindliche Erklärung aller Vertragsparteien. Die Erklärung wird von autorisierten Vertretern der ESM-Vertragsstaaten angenommen und dann dem Ratssekretariat als Depositar des ESM-Vertrags notifiziert. Sie wird damit ein vertragsbezogenes Dokument im Sinne des Artikels 31 Absatz 2 Wiener Vertragsrechtskonvention.“ Diese Bewertung unterscheidet sich von einer im Verfassungsblog <link http: verfassungsblog.de wie-das-esmurteil-umgesetzt-werden-kann external-link-new-window>erschienenen Beurteilung. Dort heißt es u.a.:

„Wie der Senat auch betont (Rn. 214, 254ff.), gibt es in diesem Fall mehrere Auslegungsmöglichkeiten. Dies würde eher dafür sprechen, dass lediglich eine Interpretationserklärung verlangt ist. Allerdings verlangt der Senat auch, dass die verfassungsrechtlich gebotene Auslegung rechtlich sicherzustellen ist (Rn. 253, 259). […] Dies ist im Wege einer Interpretationserklärung allerdings nicht möglich, da eine solche den im Streitfalle eingesetzten EuGH (Art. 37 ESMV) rechtlich nicht bindet.“

Wir konzentrieren uns nun auf das Hauptsacheverfahren zu unserer Klage gegen ESM und Fiskalvertrag, bei dem noch mindestens fünf weitere Punkte zur Sprache kommen. Zum Beispiel, dass nicht nur der Finanzminister, sondern auch das deutsche Mitglied im ESM-Gouverneursrat gegenüber dem Bundestag weisungsgebunden und rechenschaftspflichtig sein muss. Dabei hoffen wir, dass sich das Gericht auch über die rote Linie äußern wird, ab der zwingend Volksentscheide über die weitere europäische Integration stattfinden müssen.

UPDATE vom 27.09.2012

Das Bundesverfassungsgericht hält laut Spiegel Online die ESM-Zusatzerklärung zur Erfüllung der ESM-Auflagen für "nicht angreifbar": <link http: www.spiegel.de politik ausland euro-zone-gibt-deutschland-esm-garantien-a-858305.html>

www.spiegel.de/politik/ausland/euro-zone-gibt-deutschland-esm-garantien-a-858305.html

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