EU-Referendum in Frankreich - Hintergrund

22/05

Erfahrung mit Verfassungsreferenden und Plebisziten, kein Initiativrecht der Bürger

Wenn die rund 41,5 Millionen wahlberechtigten Franzosen am kommenden Sonntag über die EU-Verfassung abstimmen, werden sich in Europa alle Augen auf die "Grande Nation" richten. Weil Meinungsumfragen ein knappes Ergebnis vorhersagen, wird der Urnengang mit Spannung erwartet. Dass Verfassungen vom Volk beschlossen werden, hat in Frankreich indes Tradition. Und auch mit Plebisziten, also Volksabstimmungen "von oben", gibt es Erfahrungen. Ein Initiativrecht der Bürger, wie es in der Schweiz oder den deutschen Bundesländern existiert, gibt es in Frankreich allerdings nicht. Volksabstimmungen können nur vom Präsidenten ausgelöst werden, weshalb sie oft den Charakter einer Vertrauensfrage des Staatsoberhaupts annehmen. Zudem ist bei Änderungen der Verfassung ein obligatorisches Referendum vorgesehen, das allerdings umgangen werden kann.

 

Die erste Volksabstimmung über eine Verfassung fand bereits am 4. August 1793 statt. Es folgten weitere Verfassungen und weitere Urnengänge: 1795, 1799, 1946 (zweimal) und 1958. Nur einmal, am 5. Mai 1946 stimmten die Franzosen dabei mehrheitlich gegen einen Entwurf.

 

Schon die Verfassung vom Juni 1793 enthielt zudem eine Reihe direktdemokratischer Instrumente. Dazu zählten Initiativen zur Verfassung, fakultative Referenden gegen Parlamentsbeschlüsse und ein obligatorisches Verfassungsreferendum. Zur Anwendung kamen sie allerdings nie. Stattdessen wurden ab 1795 und vor allem unter Napoleon zahlreiche Plebiszite, also "von oben" angesetzte Volksabstimmungen, durchgeführt. Dessen Neffe, Napoleon III., setzte diese Tradition fort.

 

Nach dem Zweiten Weltkrieg war es Charles de Gaulle, der am häufigsten zum Mittel des Plebiszits griff: Über die Verfassung der V. Republik (1958), die Selbständigkeit Algeriens (1961), den internationalen Vertrag mit der algerischen Unabhängigkeitsbewegung (1962), die Direktwahl des Präsidenten (1962) und Fragen der Dezentralisierung und Staatsreform (1969) konnten die Franzosen so direkt entscheiden. Weitere Abstimmungen fanden in der Nachkriegszeit zu den Verfassungsentwürfen von 1945 und 1946 statt, zur Erweiterung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) 1972 sowie zum Vertrag von Maastricht 1992.

 

Die rechtliche Grundlage des Plebiszits enthält Artikel 11 der Verfassung der V. Republik. Danach kann der Staatspräsident auf Vorschlag der Regierung oder beider Kammern des Parlaments eine Volksabstimmung anordnen. Möglich ist dies allerdings nur bei Gesetzen, welche die Organisation der öffentlichen Gewalten, Reformen der Wirtschafts- oder Sozialpolitik und der öffentlichen Dienste betreffen, sowie bei der Ratifikation von Verträgen, die Auswirkungen auf das Funktionieren der Institutionen haben. Artikel 89 legt zudem fest, dass Verfassungsänderungen neben einer Mehrheit in beiden Parlamentskammern auch der Zustimmung der Bürger in bedürfen. Allerdings kann diese Regelung umgangen werden, wenn die Änderung auf einer gemeinsamen Sitzung beider Parlamentskammern mit einer Mehrheit von drei Fünfteln angenommen wird. Zuletzt geändert wurden die Beteiligungsrechte der Bürger in diesem Februar. Seitdem bedarf auch Beitritt neuer Staaten zur Europäischen Union in Frankreich einer Volksabstimmung. Zur Anwendung kommen soll diese Regelung jedoch erst beim Beitritt der Türkei.

 

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