Europawahl ohne Chancengleichheit der Parteien?

+++Mehr Demokratie gegen Sperrklauseln durch die Hintertür+++

Am morgigen Dienstag (17.4.) stimmt der Rat der Europäischen Union über Änderungen zum Wahlrecht für die Europawahl 2019 ab. Neben einer wünschenswerten Angleichung des Wahlrechts der Mitgliedsstaaten darf nach Ansicht des Vereins Mehr Demokratie damit aber nicht der Weg für eine erneute Einführung einer Sperrklausel geebnet werden. Die Sperrklausel war in Deutschland für die Europawahl nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts abgeschafft worden. Die angestrebten Änderungen sehen unter anderem vor, dass Staaten, die mehr als 35 Abgeordnete ins Europaparlament entsenden, eine Sperrklausel von 2 bis 5 Prozent in ihrer nationalen Gesetzgebung verankern müssen. Mehr Demokratie plädiert gegen eine nationale Sperrklausel für die Europawahl. Bislang blockiert lediglich Belgien im Rat der Europäischen Union die Änderung mit der Einführung der Sperrklausel.

“Eine Sperrklausel verstößt gegen den Grundsatz der Gleichheit der Stimmen und gegen die Chancengleichheit der Parteien”, so Ralf-Uwe Beck, Vorstandssprecher von Mehr Demokratie. Mehr Demokratie habe darum bereits 2013 erfolgreich eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Sperrklausel für die Europawahlen vor das Bundesverfassungsgericht gebracht und gewonnen. “Jetzt durch die Hintertür Kleinstparteien wieder vom Europäischen Parlament ausschließen zu wollen, würde der Demokratie einen Bärendienst erweisen.“ Verlierer wären nicht nur die kleineren Parteien, sondern vor allem die Wählerinnen und Wähler, deren Stimmen für diese Parteien unter den Tisch fallen würden.“

Hintergrund:

In Deutschland entschied das Bundesverfassungsgericht zuletzt im Februar 2014 und zuvor im November 2011, dass eine solche Klausel gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Chancengleichheit der politischen Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG) verstößt, da der Einzug von Kleinstparteien nicht die Funktionsfähigkeit des Europaparlamentes beeinträchtige. Sollte die Änderung des so genannten “Direktwahlakts” von 1976 angenommen werden, ist es wahrscheinlich, dass das Bundesverfassungsgericht ein drittes Mal über die Zulässigkeit einer Sperrklausel entscheiden muss. Bei Europawahlen obliegt es bislang den Mitgliedsstaaten, zu entscheiden, ob eine Sperrklausel den Zugang zum Europaparlament regulieren soll. Während viele kleine Staaten sich durch die so genannte “natürliche Sperrklausel” gegen eine entsprechende Gesetzgebung entscheiden, haben von den sieben Staaten, die mehr als 35 Sitze im Europaparlament besetzen, nur Deutschland und Spanien keine Sperrklauseln erlassen. Bei der Europawahl 2014 benötigten Parteien in Deutschland 1,04 Prozent der Stimmen, um einen Sitz im Europaparlament zu erlangen. Insgesamt entfielen rund 2,5 Millionen (8,8 Prozent) der abgegebenen Stimmen auf Kleinstparteien, von denen sieben Parteien nun mit jeweils einem Abgeordneten im Parlament vertreten sind. Das Bundesverfassungsgericht urteilte schon 2011 gegen eine 5 Prozent-Hürde und 2014 gegen eine 3 Prozent-Hürde.

Hier finden Sie die Beschlussvorlage im Wortlaut:

<link http: data.consilium.europa.eu doc document st-7597-2018-init en pdf>

data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-7597-2018-INIT/en/pdf

Informationen zur erfolgreichen Klage von Mehr Demokratie vor dem Bundesverfassungsgericht im Jahr 2014:

<link news klage-gegen-drei-prozent-huerde-bei-europawahl>

www.mehr-demokratie.de/news/2014/klage-gegen-drei-prozent-huerde-bei-europawahl/

 

Anselm Renn    

Kampagnen- und Öffentlichkeitsarbeit, 

Tel. 030 420 823 70 

Mobil 0176 47368890

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