Verfahrensregeln

Bundesland Themen Antrag auf Volksbegehren/
Volksinitative (1. Stufe)
Volksbegehren
(2. Stufe)
Volksbegehren
(2. Stufe)
Volksentscheid Volksentscheid
  Schulnote für zulässige Themen Unterschriftenquorum Unterschriftenquorum Sammelfrist Amt (A) oder frei (F) (Anm. 1) Abstimmungsquorum einfache Gesetze Abstimmungsquorum verfassungsändernde Gesetze
Baden-
Württemberg
2- 10.000
(0,1 %)
10 % 6 Monate (F) und innerhalb dieser Frist 3 Monate Amtseintragung 20 %-Zustimmungsquorum 50 %-Zustimmungsquorum
Bayern 4- 25.000
(0,3 %)
10 % 14 Tage (A) kein Quorum 25 %-Zustimmungsquorum
Berlin 2- 20.000 (0,8 %) einfache Gesetze
50.000 (2,0 %) Verfassungsänderungen
7 % einfache Gesetze
20 % Verfassungsänderungen
4 Monate (F+A) 25 %-Zustimmungsquorum 50 %-Zustimmungsquorum + 2/3-Mehrheit
Brandenburg 5 20.000
(1,0 %)
80.000
(3,9 %)
6 Monate (A, Briefeintragung) 25 %-Zustimmungsquorum 50 %-Zustimmungsquorum + 2/3-Mehrheit
Bremen 3+ 5.000
(1,0 %)
5 % einfache Gesetze
10 % Verfassungsänderungen
3 Monate (F) 20 %-Zustimmungsquorum 40 %-Zustimmungsquorum
Hamburg 2- 10.000
0,8 %
5 % 21 Tage (F+A, Briefeintragung) kein Quorum bei Zusammenlegung mit Wahlen (Anm. 2), ansonsten 20 %-Zustimmungsquorum kein Quorum (Anm. 2) + 2/3-Mehrheit
Hessen 5 1,0 %
(etwa 43.700)
5 % 6 Monate (A) 25 %-Zustimmungsquorum nicht möglich
Mecklenburg-
Vorpommern
4 15.000
(1,1 %)
100.000
(7,6 %)
5 Monate (F) (Anm. 3) 25 %-Zustimmungsquorum 50 %-Zustimmungsquorum + 2/3-Mehrheit
Niedersachsen 4 25.000
(0,4 %)
10 % Mindestens 6 Monate (F) (Anm. 4) 25 %-Zustimmungsquorum 50 %-Zustimmungsquorum
Nordrhein-
Westfalen
4 3.000
(0,02 %)
8 % 1 Jahr (F) und in den ersten 18 Wochen Amtseintragung 15 %-Zustimmungsquorum 50 %-Beteiligungsquorum + 2/3-Mehrheit
Rheinland-Pfalz 4 30.000
(1,0 %)
300.000
(9,7 %)
2 Monate (F+A) 25 %-Beteiligungsquorum 50 %-Zustimmungsquorum
Saarland 5 5.000
(0,6 %)
7 % 3 Monate (A) 25 %-Zustimmungsquorum 50 %-Beteiligungsquorum + 2/3-Mehrheit
Sachsen 2- 40.000
(1,2 %)
450.000
(13,2 %)
8 Monate (F) kein Quorum 50 %-Zustimmungsquorum
Sachsen-Anhalt 4+ 6.000
(0,3 %)
7 % 6 Monate (F) 25 %-Zustimmungsquorum (Anm. 5) 50 %-Zustimmungsquorum + 2/3-Mehrheit
Schleswig-Holstein 5 20.000
(0,9 %)
80.000
(3,6 %)
6 Monate (F+A) 15 %-Zustimmungsquorum 50 %-Zustimmungsquorum + 2/3-Mehrheit
Thüringen 5 5.000
(0,2 %)
10 % (F)
8 % (A)
4 Monate (F)
2 Monate (A)
25 %-Zustimmungsquorum 40 %-Zustimmungsquorum
Zum Vergleich:            
Schweiz (Bund) 1   ca. 2 % 18 Monate kein Quorum kein Quorum
Kalifornien 1   ca. 2 % 5 Monate kein Quorum kein Quorum

Anmerkungen für Übersicht Verfahrensregeln: Volksentscheide

  1. Die Unterschriften dürfen entweder frei auf der Straße gesammelt (F) oder müssen in Amtsstuben geleistet werden (A).
  2. Bei Zusammenlegung mit einer Bundestagswahl oder Bürgerschaftswahl gilt kein zusätzliches Beteiligungs- oder Zustimmungsquorum.
    Bei einfachen Gesetzen ist der Volksentscheid erfolgreich, wenn er zwei Kriterien erfüllt: Die Mehrheit der Abstimmenden muss zustimmen. Zweitens muss der Vorschlag im Volksentscheid mindestens so viele Ja-Stimmen erhalten, wie der Mehrheit der in dem gleichzeitig gewählten Parlament repräsentierten Hamburger Stimmen entspricht (in seltenen Ausnahmefällen ist dann eine Abstimmungsmehrheit von etwas mehr als 50 % erforderlich).
    Bei verfassungsändernden Gesetzen ist der Volksentscheid erfolgreich, wenn er eine Zweidrittelmehrheit der Abstimmenden und mindestens so viele Stimmen erhält, wie der Zweidrittelmehrheit der in dem gleichzeitig gewählten Parlament repräsentierten Hamburger Stimmen entspricht (in seltenen Ausnahmefällen ist dann eine Abstimmungsmehrheit von etwas mehr als 66,7 % erforderlich).
    Bei einfachen Gesetzen kann die Abstimmung auch außerhalb/unabhängig von der Bundestags- oder Bürgerschaftswahl durchgeführt werden. In diesem Fall gilt ein 20 %-Zustimmungsquorum. Dabei können die Initiatoren des Volksbegehrens bestimmen, ob sie den Volksentscheid auf einen Wahltag legen wollen oder nicht.
  3. Neben der freien Sammlung kann eine zweimonatige Amtseintragung beantragt werden.
  4. Mindestens sechs Monate. Hinzu kommen ggf. weitere Monate, je nachdem, wie lange die Landesregierung die Zulässigkeit prüft.
  5. Das Zustimmungsquorum entfällt, wenn der Landtag eine Konkurrenzvorlage beim Volksentscheid zur Abstimmung stellt.
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