Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) vom 07. Oktober 2016

Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

(1) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde haben die Bürger das Recht, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide sowie Einwohner das Recht, Einwohneranträge zu stellen.

(2) Unzulässig sind Einwohneranträge, die

  1. Aufgaben, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen, zum Inhalt haben oder

  2. ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.

(3) Unzulässig sind Bürgerbegehren und Bürgerentscheide, die

  1. ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder

  2. Aufgaben, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen,

  3. den Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderats,

  4. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung im Ganzen sowie über Nachtragshaushaltssatzungen,

  5. die Beschlussfassung über den Finanzplan,

  6. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe sowie die Beschlussfassung über die Entlastung,

  7. die Festsetzung von Abgaben und privatrechtlichen Entgelten der Gemeinde oder solcher Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist

zum Inhalt haben. Satz 1 Nr. 7 gilt nicht, wenn Inhalt der Bürgerbegehren und Bürgerentscheide die Höhe von Abgaben oder privatrechtlichen Entgelten ist, soweit dabei das Kostendeckungsprinzip beachtet wird.

(4) Zulässig sind Einwohneranträge, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide, mit denen die Vertreter der Gemeinde in Zweckverbänden zu einem Handeln oder Unterlassen in der Verbandsversammlung aufgefordert werden.

§ 2
Stimmrecht

(1) Stimmberechtigt ist jeder Bürger, der am Tag der Unterzeichnung des Einwohnerantrags, Bürgerbegehrens oder am Tag des Bürgerentscheids das Wahlrecht nach den §§ 1 und 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) besitzt.

(2) Stimmberechtigt bei Einwohneranträgen sind außerdem Einwohner, die am Tage der Unterzeichnung des Antrags seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Aufenthalt und das 14. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Jeder Stimmberechtigte darf bei demselben Einwohnerantrag, Bürgerbegehren oder Bürgerentscheid sein Stimmrecht nur einmal ausüben.

(4) Die Zahl der Stimmberechtigten richtet sich nach der vor der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der Bürger, bei Einwohneranträgen nach der Zahl der Einwohner.

§ 3
Vertrauensperson, Öffentlichkeit der Sitzung des Gemeinderats und Chancengleichheit

(1) In dem Einwohnerantrag und in dem Antrag auf Zulassung eines Bürgerbegehrens sind als Vertreter der Antragsteller eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson sowie ihre Wohnanschriften zu benennen.

(2) Die Vertrauensperson und in deren Vertretung die stellvertretende Vertrauensperson sind berechtigt, verbindliche Erklärungen in den Verfahren zum Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid abzugeben und berechtigt und verpflichtet, solche Erklärungen entgegenzunehmen.

(3) Die Vertrauensperson und in deren Vertretung die stellvertretende Vertrauensperson haben ein Anwesenheits- und Rederecht in den Sitzungen des Gemeinderates und dessen Ausschüssen, in denen der Einwohnerantrag oder das Bürgerbegehren beraten wird. Alle Beratungen von Einwohneranträgen und Bürgerbegehren in den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse sind öffentlich.

(4) Die im Gemeinderat und von den Antragstellern vertretenen Auffassungen zum Gegenstand des Bürgerbegehrens dürfen in Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Gemeinde nur in gleichem Umfang dargestellt werden. Zur Information der Bürger vor einem Bürgerentscheid werden von der Gemeinde den Beteiligten die gleichen Möglichkeiten wie bei Gemeinderatswahlen eröffnet.

§ 4
Beratungspflicht

Die Rechtsaufsichtsbehörde der Landkreise und kreisfreien Städ­te berät als zentrale Stelle die nach § 2 Abs. 2 stimmberechtig­ten Einwohner der Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städ­te kostenfrei über die formalen Voraussetzungen eines geplanten Einwohnerantrags und die nach § 2 Abs. 1 stimmberechtigten Bür­ger der Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte kostenfrei über die formalen Voraussetzungen eines geplanten Bürgerbe­gehrens, wenn dies schriftlich beantragt wird.

§ 5
Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung des jeweiligen Einwohnerantrags, Bürgerbegehrens oder Bürgerentscheids verarbeitet werden. Werden sie für das Verfahren nicht mehr benötigt, sind sie unverzüglich zu vernichten.

(2) Wer entgegen Absatz 1 personenbezogene Daten verarbeitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 6
Gestaltung, Einreichung und Prüfung der Unterschriftslisten

(1) Jede Unterschriftsleistung für einen Einwohnerantrag und für ein Bürgerbegehren erfolgt auf Unterschriftslisten. Bei einem Einwohnerantrag müssen der Inhalt des Antrags, bei einem Bürgerbegehren der Wortlaut und die Begründung des begehrten Anliegens auf der Unterschriftsliste vollständig enthalten sein. Ein Bürgerbegehren muss so formuliert sein, dass es bei einer Abstimmung mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. Bei einem finanzwirksamen Bürgerbegehren soll ein Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahmen enthalten sein. Bei einem Bürgerbegehren über die Höhe von Abgaben oder privatrechtlichen Entgelten der Gemeinde (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 3 Satz 2) muss das Bürgerbegehren einen Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahmen enthalten.

(2) Jede Unterschriftsliste hat die Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson sowie den Hinweis zu enthalten, dass die erhobenen personenbezogenen Daten nur zur Durchführung des jeweiligen Einwohnerantrags oder Bürgerbegehrens verarbeitet werden dürfen und unverzüglich vernichtet werden, wenn sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden. Sofern eine unterschriftswillige Person den Einwohnerantrag oder das Bürgerbegehren aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht auf der Unterschriftsliste unterstützen möchte, ist ihr eine gesonderte Unterschriftsliste auszuhändigen, auf der nur sie ihre personenbezogenen Daten und ihre Unterschrift einträgt.

(3) Die Unterschriftsleistung für das Bürgerbegehren muss innerhalb der gesetzlich festgelegten Sammlungsfrist erfolgen.

(4) Die Unterschriftsleistung muss persönlich und handschriftlich erfolgen. Auf der Unterschriftsliste sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum, bei mehreren Wohnungen die Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners sowie das Datum der Unterschrift handschriftlich und deutlich lesbar einzutragen. Nach der Unterschriftsleistung dürfen von Dritten keine handschriftlichen Eintragungen mehr vorgenommen werden.

(5) Die Unterschriftslisten sind mit der erforderlichen Anzahl der Unterschriften durch die Vertrauensperson beim Bürgermeister einzureichen. Die Gemeinde bestätigt das Stimmrecht der Unterzeichner unverzüglich und unentgeltlich. Im Falle mehrfacher Unterzeichnung wird das Stimmrecht nur einmal bestätigt. Die Eintragung ist auch gültig, wenn trotz einer nach Absatz 4 Satz 2 fehlenden Angabe die Identität des Unterschriftsleisten­den eindeutig feststellbar ist.Der Bürgermeister stellt die Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Stimmen in der Gemeinde fest. Der Bürgermeister informiert die Vertrauensperson unverzüglich über das festgestellte Ergebnis.

(6) Die Beschaffung und Bereitstellung der Unterschriftslisten für den Einwohnerantrag und das Bürgerbegehren obliegt den Antragstellern.

Zweiter Abschnitt

Einwohnerantrag

§ 7
Gegenstand, Voraussetzungen und Verfahren des Einwohnerantrags

(1) Die Einwohner können beantragen, dass der Gemeinderat über eine gemeindliche Angelegenheit, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag).

(2) Der Einwohnerantrag ist schriftlich an die Gemeinde zu rich­ten. Die Zulässigkeit des Einwohnerantrags setzt voraus, dass er von mindestens einem vom Hundert der nach § 2 Abs. 2 stimm­berechtigten Einwohner, höchstens aber von 300 der stimmbe­rechtigten Einwohner der Gemeinde unterzeichnet sein muss.

(3) Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags entscheidet der Gemeinderat. Die Zulässigkeit des Einwohnerantrags ist festzustellen, wenn er die Voraussetzungen der §§ 1, 6 und 7 Abs. 1 und 2 erfüllt.

(4) Die Entscheidung des Gemeinderats ist der Vertrauensperson des Einwohnerantrags zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Gemeinderats kann die Vertrauensperson binnen eines Monats Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) findet nicht statt.

§ 8
Behandlung im Gemeinderat

Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat der Gemeinderat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang über die beantragte Angelegenheit zu beraten und zu entscheiden.

§ 9
Einwohneranträge in Ortsteilen und Ortschaften

(1) In Gemeinden, in denen Ortsteilräte, und in Landgemeinden, in denen Ortschaftsräte gewählt worden sind, kann ein Einwohnerantrag auch an den Ortsteilrat oder den Ortschaftsrat gerichtet werden, wenn es sich um eine Angelegenheit des Ortsteils oder eine Angelegenheit der Ortschaft handelt (Einwohnerantrag in Ortsteilen und Ortschaften).

(2) Die §§ 7 und 8 gelten mit der Maßgabe, dass

  1. antrags- und unterzeichnungsberechtigt ist, wer in dem Ortsteil oder der Ortschaft wohnt,

  2. die Berechnung der erforderlichen Unterschriften sich nach der Zahl der in dem Ortsteil oder in der Ortschaft wohnenden Einwohner richtet.

§ 10
Einwohneranträge in Landkreisen

(1) Einwohner eines Landkreises können beantragen, dass der Kreistag über Kreisangelegenheiten, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag in Landkreisen).

(2) Der Einwohnerantrag in Landkreisen ist schriftlich an den Landkreis zu richten. Die Zulässigkeit des Einwohnerantrags in Landkreisen setzt voraus, dass er von mindestens einem vom Hundert der nach § 2 Abs. 2 stimmberechtigten Einwohner, höchstens aber von 1.000 der stimmberechtigten Einwohner des Landkreises unterzeichnet sein muss.

(3) Die §§ 7 und 8 gelten mit der Maßgabe, dass

  1. antrags- und unterzeichnungsberechtigt ist, wer in dem Landkreis wohnt,

  2. die Berechnung der erforderlichen Unterschriften sich nach der Zahl der in dem Landkreis wohnenden Einwohner richtet.

Dritter Abschnitt

Bürgerbegehren

§ 11
Gegenstand des Bürgerbegehrens

(1) Die Bürger können über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).

(2) Das Verfahren zur Abwahl des Bürgermeisters nach § 28 Abs. 6 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) kann auch durch ein Bürgerbegehren eingeleitet werden.

§ 12
Antrag auf Zulassung des Bürgerbegehrens und Entscheidung

(1) Die Zulassung eines Bürgerbegehrens ist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen.

(2) Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderats oder eines Ausschusses des Gemeinderats, muss der Antrag innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses nach § 40 Abs. 2 ThürKO eingereicht werden.

(3) Die Gemeindeverwaltung entscheidet innerhalb von vier Wochen über die Zulässigkeit des Antrags. In Gemeinden ohne eigene Verwaltung entscheidet die Verwaltungsgemeinschaft über die Zulässigkeit des Antrags.

(4) Die Zulässigkeit des Antrags ist festzustellen, wenn

  1. er die Voraussetzungen der §§ 1,6, 11 und 12 Abs. 1 erfüllt und

  2. der Gemeinderat nicht innerhalb des letzten Jahres vor Eingang des Bürgerbegehrens mit einem zulässigen Bürgerbegehren oder Bürgerentscheid des sachlich gleichen Inhalts befasst war.

(5) Die Entscheidung der Gemeindeverwaltung ist der Vertrauensperson des Bürgerbegehrens zuzustellen. Gegen die Entscheidung der Gemeindeverwaltung kann die Vertrauensperson Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) findet nicht statt.

§ 13
Bekanntmachung des Bürgerbegehrens und der Sammlungsfrist

(1) Die Gemeindeverwaltung macht den zulässigen Antrag des Bürgerbegehrens mit dem vollständigen Wortlaut rechtzeitig vor Beginn der Sammlungsfrist ortsüblich bekannt und setzt den Beginn der Sammlungsfrist im Einvernehmen mit der Vertrauensperson fest.

(2) Die Sammlungsfrist beträgt vier Monate. Sie beginnt spätestens acht Wochen nach der Bekanntmachung.

§ 14
Unterstützung und Zustandekommen des Bürgerbegehrens

(1) Die Unterschriftsleistung zugunsten des Bürgerbegehrens erfolgt innerhalb von vier Monaten durch Eintragung in Unterschriftslisten.

(2) Ein Bürgerbegehren ist zu Stande gekommen, wenn mindestens sieben vom Hundert der stimmberechtigten Bürger, höchstens aber 7.000 der stimmberechtigten Bürger, unterschrieben haben.

(3) Ein Bürgerbegehren zur Abwahl des Bürgermeisters (§ 11 Abs. 2) ist zustande gekommen, wenn mindestens 35 vom Hundert der stimmberechtigten Bürger unterschrieben haben. Ein Bürgerbegehren und ein nachfolgender Bürgerentscheid zur Abwahl des Bürgermeisters richten sich im Übrigen nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Für den Bürgerentscheid zur Abwahl des Bürgermeisters gilt das in § 28 Abs. 6 ThürKO festgeschriebene Quorum von 30 vom Hundert.

(4) Nach Bestätigung der Stimmberechtigung legt der Bürgermeister dem Gemeinderat das Bürgerbegehren unverzüglich zur Entscheidung über das Zustandekommen des Bürgerbegehrens vor. Der Gemeinderat entscheidet hierüber innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Unterschriftslisten mit dem vom Bürgermeister ermittelten Ergebnis. Der Gemeinderat ist dabei an die Beurteilung der Gültigkeit der Eintragungen nicht gebunden.

(5) Die Entscheidung des Gemeinderats nach Abs. 4 ist der Vertrauensperson unverzüglich zuzustellen.

(6) Gegen die Entscheidung des Gemeinderats, dass das Bürgerbegehren nicht zu Stande gekommen ist, kann die Vertrauensperson binnen eines Monats vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) findet nicht statt.

§ 15
Sperrwirkung und Behandlung im Gemeinderat

(1) Ist das Zustandekommen des Bürgerbegehrens festgestellt, so darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung durch die Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden. § 30 Satz 1 ThürKO gilt entsprechend.

(2) Der Gemeinderat hat das Bürgerbegehren innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung des Zustandekommens abschließend zu behandeln.

§ 16
Bürgerbegehren in Ortsteilen und Ortschaften

(1) In Gemeinden, in denen Ortsteilräte, und in Landgemeinden, in denen Ortschaftsräte gewählt worden sind, können die Bürger über eine Angelegenheit des Ortsteils oder eine Angelegenheit der Ortschaft einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren in Ortsteilen und Ortschaften).

(2) Die §§ 11 bis 15 gelten mit der Maßgabe, dass

  1. antrags- und unterzeichnungsberechtigt ist, wer in dem Ortsteil oder der Ortschaft wohnt,

  2. die Berechnung der erforderlichen Unterschriften sich nach der Zahl der in dem Ortsteil oder der Ortschaft wohnenden Bürger richtet.

§ 17
Bürgerbegehren in Landkreisen

(1) Die Bürger eines Landkreises können über eine Angelegenheit, für die der Landkreis zuständig ist, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren in Landkreisen).

(2) Die §§ 11 bis 15 gelten mit der Maßgabe, dass

  1. antrags- und unterzeichnungsberechtigt ist, wer in dem Landkreis wohnt,

  2. die Berechnung der erforderlichen Unterschriften sich nach der Zahl der in dem Landkreis wohnenden Bürger richtet.

(3) Ein Bürgerbegehren in Landkreisen ist zu Stande gekommen, wenn mindestens sieben vom Hundert der stimmberechtigten Bürger, höchstens aber 10.000 der stimmberechtigten Bürger, innerhalb von vier Monaten unterschrieben haben.

Vierter Abschnitt

Bürgerentscheid

§ 18
Gegenstand und Voraussetzungen des Bürgerentscheids

(1) Beim Bürgerentscheid wird das zu Stande gekommene Bürgerbegehren den Bürgern zur Entscheidung in geheimer Abstimmung vorgelegt.

(2) Der Bürgerentscheid ist innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung des Zustandekommens des Bürgerbegehrens durchzuführen. Der Gemeinderat kann die Frist im Einvernehmen mit der Vertrauensperson verlängern.

(3) Der Gemeinderat kann den Bürgern im Rahmen des Bürgerentscheids zusätzlich zum Vorschlag aus der Bürgerschaft zum gleichen thematischen Gegenstand einen Alternativvorschlag mit zur Abstimmung stellen.

(4) Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahmen beschließt. Der Entscheid entfällt auch, wenn der Gemeinderat das Begehren in einer veränderten Form annimmt, die jedoch dem Grundanliegen des Bürgerbegehrens entspricht, und der Gemeinderat auf Antrag der Vertrauensperson die Erledigung des Bürgerbegehrens feststellt. Für einen Beschluss nach Satz 1 und 2 gilt § 23 Abs. 3 entsprechend.

(5) Der Gemeinderat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen (Ratsbegehren), dass eine für Bürgerbegehren zulässige und in der Zuständigkeit des Gemeinderates liegende Angelegenheit des eigenen gemeindlichen Wirkungskreises den Bürgern zum Bürgerentscheid (Ratsreferendum) vorgelegt wird. Ein solches Ratsbegehren findet nicht statt, wenn die in § 1 Abs. 3 genannten Gründe vorliegen. Zu den gemeindlichen Angelegenheiten gehören auch solche, deren Erledigung auf einen Zweckverband übertragen worden sind. Die Bürger können im Weg eines Bürgerbegehrens, bei dem das Antragsverfahren nach § 12 entfällt, einen eigenen Vorschlag zum gleichen thematischen Gegenstand (Alternativvorschlag) mit zur Abstimmung stellen. Ein Alternativvorschlag ist zustande gekommen, wenn ihn mindestens dreieinhalb vom Hundert der stimmberechtigten Bürger, höchstens aber 3.500 der stimmberechtigten Bürger unterschrieben haben. Die Sammlungsfrist beträgt zwei Monate. Die Sammlung muss in­nerhalb von vier Wochen nach Bekanntmachung des Beschlus­ses des Gemeinderats für ein Ratsreferendum beginnen. Der Beginn der Sammlungsfrist ist der Gemeindeverwaltung anzuzeigen. § 14 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. Der Tag der Abstimmung für das Ratsreferendum kann erst nach der Entscheidung über das Zustandekommen des angezeigten Bür­gerbegehrens festgelegt werden.

(6) Das Ratsreferendum ist frühestens einen Monat, spätestens sechs Monate nach dem jeweiligen Gemeinderatsbeschluss durchzuführen.

(7) Finden an einem Tag mehrere Bürgerentscheide zum gleichen Thema statt oder steht auch ein Alternativvorschlag zur Abstimmung, hat der Gemeinderat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestell­ten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Wei­se beantwortet werden (Stichentscheid). Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.

§ 19
Termin und Bekanntmachung des Bürgerentscheids sowie Information

(1) Den Tag der Abstimmung legt die Rechtsaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Gemeinde und der Vertrauensperson fest. Der Abstimmungstermin muss ein feiertagsfreier Sonntag sein und soll mit einem Wahltermin zusammengelegt werden, wenn ein Wahltermin in zeitlicher Nähe liegt. Als zeitliche Nähe gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten vor einem Wahltermin.

(2) Der Inhalt des Bürgerentscheids und weitere Informationen zu seiner Durchführung sind von der Gemeinde unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist auch am Tag des Bürgerentscheids vor Beginn der Abstimmung am oder im Eingang des Abstimmungsraums anzubringen.

(3) Die Bekanntmachung hat zu enthalten:

  1. den Tag der Abstimmung,

  2. den vollständigen Wortlaut des Bürgerbegehrens,

  3. den vollständigen Wortlaut des Alternativvorschlages für den Fall, dass der Gemeinderat von seinem Recht zu einem solchen Vorschlag Gebrauch macht,

  4. den Inhalt des Stimmzettels.

Außerdem wird in der Bekanntmachung auf Folgendes verwiesen:

  1. dass bei der Gemeinde bis zum 16. Tag vor der Abstimmung Beschwerden wegen unterbliebener oder unrichtiger Eintragungen in das Bürgerverzeichnis erhoben werden können,

  2. in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Abstimmungsscheine beantragt werden können,

  3. ab wann eine Briefabstimmung möglich ist und was dabei zu beachten ist,

  4. wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist,

  5. dass das Stimmrecht nur einmal und persönlich ausgeübt werden kann,

  6. dass sich strafbar macht, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheids herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

(4) Neben der Bekanntmachung nach Abs. 3 hat die Gemeinde spätestens 22 Tage vor dem Tag der Abstimmung jedem stimmberechtigten Bürger Informationsmaterial über den Bürgerentscheid zukommen zu lassen. Das Informationsmaterial beinhaltet neben den in Abs. 3 genannten Angaben auch jeweils eine Stellungnahme der Antragsteller zum eigenen Vorschlag und gegebenenfalls zum Alternativvorschlag des Gemeinderats sowie eine Stellungnahme des Gemeinderats zum zur Entscheidung stehenden Bürgerbegehren und gegebenenfalls zu seinem Alternativvorschlag, soweit dies von den betreffenden Stellungnahmeberechtigten jeweils gewünscht wird. § 3 Abs. 4 ist zu beachten.

§ 20
Abstimmung

(1) Die Gemeinde stellt für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der Stimmberechtigten (Bürgerverzeichnis) auf, das in der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Abstimmung öffentlich ausgelegt wird. Spätestens am 22. Tag vor der Abstimmung benachrichtigt die Gemeinde durch schriftliche Mitteilung jede im Bürgerverzeichnis eingetragene Person über die Eintragung. Die Benachrichtigung ist mit einem Antragsvordruck zur Erteilung eines Abstimmungsscheins zu verbinden. Im Übrigen gilt § 12 Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) entsprechend.

(2) Die im Wege des Bürgerentscheids gestellte und auf das Bürgerbegehren und gegebenenfalls den Alternativvorschlag bezogene jeweilige Abstimmungsfrage ist vom Antragsteller so zu formulieren, dass sie eindeutig mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann.

(3) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids ist Aufgabe der Abstimmungsorgane. Der Bürgermeister oder ein von ihm benannter Vertreter leitet Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids. Das Abstimmungsergebnis des Bürgerentscheids wird vom Abstimmungsausschuss festgestellt.

(4) Die Stimmberechtigten kennzeichnen durch ein Kreuz oder auf andere Weise auf dem Stimmzettel, ob sie die vorgelegte Frage mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten wollen. Bei verbundenen Bürgerentscheiden hat jeder Stimmberechtigte für jeden Entscheid eine Stimme. Finden mehrere Bürgerentscheide an einem Tag statt (verbundene Bürgerentscheide), werden gesonderte Stimmzettel verwendet. Eine Stimme ist außer in den in § 21 Nr. 5 genannten Fällen auch ungültig, wenn die Abstimmungsfrage bei einem Bürgerentscheid, bei dem auch ein Alternativvorschlag des Gemeinderats zur Abstimmung steht, in beiden Fällen mit einem „Ja“ beantwortet wird.

§ 21
Anwendung des Kommunalwahlrechts und des Landeswahlrechts

Die Bestimmungen des Thüringer Landeswahlgesetzes (ThürLWG) und der Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO) sowie des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und der Thüringer Kommunalwahlordnung finden wie folgt entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt:

  1. hinsichtlich der Stimmbezirke und der Abstimmungsvorstände § 5 ThürKWG,

  2. für die Ausübung des Stimmrechts § 3 ThürKWG,

  3. für das Bürgerverzeichnis §§ 7 bis 11 ThürKWO,

  4. für die Erteilung von Abstimmungsscheinen, eingeschlossen Briefabstimmungsunterlagen, §§ 13 bis 16 ThürKWO,

  5. hinsichtlich der Ungültigkeit von Stimmen §§ 39 und § 40 ThürLWG,

  6. hinsichtlich der Stimmabgabe § 33 ThürKWO, soweit in § 20 dieses Gesetzes nichts Abweichendes geregelt ist,

  7. für die Ausstattung des Abstimmungsvorstandes, die Eröffnung, den Verlauf und das Ende der Abstimmung §§ 30 bis 32 und § 35 ThürKWO, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

  8. für die Durchführung der Briefabstimmung § 36 ThürKWO,

  9. für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses §§ 38 bis 40, 42 bis 48 und 50 ThürKWO, soweit nichts anderes bestimmt ist und

  10. hinsichtlich des Umgangs mit und der Ausstattung für hilfebedürftige Abstimmende
    § 53 Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO).


§ 22
Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(1) Nach Beendigung der Abstimmungshandlung stellen der Abstimmungsvorstand und der Briefabstimmungsvorstand das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk in getrennter Auszählung fest:

  1. die Zahl der Stimmberechtigten,

  2. die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

  3. die Zahl der Ja- und Nein-Stimmen,

  4. das Stimmenergebnis der Stichfrage.

(2) Der Abstimmungsausschuss stellt für die Gemeinde das endgültige Abstimmungsergebnis fest. Er ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Mitglieder des Abstimmungsausschusses sind der Abstimmungsleiter nach § 20 Abs. 3 als vorsitzendes Mitglied und jeweils ein Beisitzer der im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen. Die Parteien und Wählergruppen entsenden ihren Beisitzer durch Benennung; für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu benennen.

(3) Der Abstimmungsausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Beisitzer beschlussfähig. Er verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Ort und Zeit sind zuvor rechtzeitig ortsüblich bekannt zu machen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 23
Ergebnis und Wirkungen des Bürgerentscheids

(1) Ein Antrag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, sofern diese Mehrheit in Gemeinden mit bis zu

10.000 Bürgern 20 vom Hundert

50.000 Bürgern 15 vom Hundert und

über 50.000 Bürger zehn vom Hundert

der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit von Ja- und Nein-Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt. Bei einem Bürgerentscheid, bei dem auch ein Alternativvorschlag zur Abstimmung steht, ist der jeweilige Antrag angenommen, wenn er die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt und wenn diese Mehrheit mindestens dem nach Satz 1 anzuwendenden Quorum entspricht. Stehen an einem Abstimmungstermin mehrere Bürgerentscheide zur Abstimmung, bei denen die Stichfrage nach § 18 Abs. 7 zur Anwendung kommt, sind für die Erreichung des nach § 23 Abs. 1 notwendigen Quorums die jeweiligen Ja-Stimmen für die gemeinsam zur Abstimmung stehenden und mit der Stichfra­ge verbundenen Bürgerentscheide zusammenzuzählen.

(2) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses.

(3) Zum gleichen Sachverhalt darf bis zum Ablauf von zwei Jahren nach einem erfolgreichen Bürgerentscheid kein inhaltlich abweichender Gemeinderatsbeschluss gefasst sowie kein neues Bürgerbegehren und kein neuer Bürgerentscheid durchgeführt werden (Bindungswirkung). Trifft der Gemeinderat nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eine abweichende Entscheidung zum Ergebnis des Bürgerentscheids, ist gegen die Entscheidung des Gemeinderats jederzeit ein Bürgerbegehren zulässig. Ein solches Bürgerbegehren ist abweichend von § 14 Abs. 2 zustande gekommen, wenn dreieinhalb vom Hundert der stimmberechtigten Bürger, höchstens aber 3.500 der stimmberechtigten Bürger, unterschrieben haben. Alle Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gemeinderatsbeschlüsse innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des Satzes 1 bleiben unberührt. Ein Bürgerbegehren nach den Sätzen 3 und 4 ist auch zulässig, wenn der Gemeinderat mit seiner Entscheidung gegen die Bindungswirkung nach Satz 1 verstößt. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn seit dem Bürgerentscheid eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

§ 24
Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

(1) Das Abstimmungsergebnis des Bürgerentscheids ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Ist eine Satzung im Wege des Bürgerentscheids beschlossen worden, so ist bei der Bekanntmachung der Satzung auf diese Tatsache hinzuweisen.

§ 25
Bürgerentscheid in Ortsteilen und Ortschaften

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Bürgerentscheide in Ortsteilen einer Gemeinde und in Ortschaften von Landgemeinden entsprechend, soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmen.

(2) Für die Erfüllung der Quoren ist beim Bürgerentscheid

  1. in einem Ortsteil die Anzahl der in dem jeweiligen Ortsteil wohnenden Bürger,

  2. in einer Ortschaft die Anzahl der in der jeweiligen Ortschaft wohnenden Bürger

zu Grunde zu legen.

(3) Stimmberechtigt bei Abstimmungen in dem Ortsteil sowie in der Ortschaft sind alle Bürger, die dort ihren Aufenthalt haben und nach § 2 für den Bürgerentscheid stimmberechtigt sind.

(4) Der Abstimmungsausschuss für Ortsteile und Ortschaften wird aus Mitgliedern des Ortsteilrates oder des Ortschaftsrates gebildet. Bürgerentscheide in Ortsteilen und Ortschaften werden von den Abstimmungsorganen der Gemeinde nach den für die gemeindliche Ebene geltenden Vorschriften durchgeführt.

(5) Der erfolgreiche Bürgerentscheid in einem Ortsteil oder einer Ortschaft hat die Wirkung eines Beschlusses des Ortsteilrates oder Ortschaftsrates.

(6) Das Ergebnis von Bürgerentscheiden in Ortsteilen und Ortschaften wird im örtlichen Mitteilungsblatt der Ortsteilverwaltung oder Ortschaftsverwaltung bekannt gemacht. Verfügt die Ortsteilverwaltung oder Ortschaftsverwaltung nicht über ein eigenes Mitteilungsblatt, wird das Ergebnis im Mitteilungsblatt der Gemeinde veröffentlicht.

(7) Bei Bürgerentscheiden in einem Ortsteil oder einer Ortschaft kann die Verteilung des Informationsmaterials nach § 19 Abs. 4 auf den vom Bürgerentscheid betroffenen Ortsteil oder die vom Bürgerentscheid betroffene Ortschaft beschränkt werden und wird durch die Verwaltung der Gemeinde erfüllt, es sei denn, die Ortsteilverwaltung oder Ortschaftsverwaltung macht die Ausführung in eigener Verantwortung geltend.

§ 26
Bürgerentscheid in Landkreisen

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Bürgerentscheide in Landkreisen entsprechend, soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmen.

(2) Ein Antrag ist auf Landkreisebene angenommen, wenn er unabhängig von der Einwohnerzahl des Landkreises die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt, wenn diese Mehrheit mindestens zehn vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.

(3) Die Zahl der Stimmberechtigten im Landkreis entspricht der Gesamtzahl der Bürger des Landkreises, die nach § 2 das Stimmrecht in den Mitgliedsgemeinden haben.

(4) Der Bürgerentscheid auf Landkreisebene wird vom Landrat und einem von ihm benannten Stellvertreter geleitet und durchgeführt. Der Abstimmungsausschuss besteht auf Landkreisebene aus dem Landrat und den entsprechend § 22 Abs. 2 entsandten Mitgliedern des Kreistages.

(5) Der erfolgreiche Bürgerentscheid im Landkreis hat die Wirkung eines Beschlusses des Kreistages.

(6) Der Bürgerentscheid und das Ergebnis eines Bürgerentscheids in einem Landkreis sind ortsüblich, sowohl vom Landkreis als auch von den Mitgliedsgemeinden, bekannt zu machen.

(7) Der Landkreis kann Mitgliedsgemeinden mit der Verteilung von Informationsmaterial nach § 19 Abs. 4 beauftragen.

Fünfter Abschnitt

Kosten und Schlussbestimmungen

§ 27
Kosten

(1) Die Kosten für die Beschaffung und Bereitstellung der Unterschriftslisten für einen Einwohnerantrag und ein Bürgerbegehren und deren Übermittlung an die Gemeinde oder den Landkreis tragen die Antragsteller. Im Übrigen tragen die Gemeinden und Landkreise die notwendigen Kosten für die Durchführung eines Einwohnerantrags, Bürgerbegehrens und Bürgerentscheids.

(2) Den Antragstellern werden die notwendigen und nachgewiesenen Kosten für die Organisation eines zu Stande gekommenen Bürgerbegehrens in Gemeinden oder deren Ortsteilen mit jeweils mehr als 10.000 Einwohnern und in Landkreisen erstattet. Für jeden Stimmberechtigten, der ein zu Stande gekommenes Bürgerbegehren durch seine Unterschrift rechtswirksam unterstützt hat, erhält der Antragsteller 0,10 Euro. Dabei werden nur so viele Unterschriften berücksichtigt, wie für das Zustandekommen des Bürgerbegehrens erforderlich waren. Die Kostenerstattung ist innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung des Gemeinderats oder des Kreistags über das Zustandekommen des Bürgerbegehrens durch die Vertrauensperson bei der betreffenden Gemeinde oder dem Landkreis schriftlich zu beantragen.

(3) Dem Antragsteller werden die notwendigen und nachgewiesenen Kosten eines angemessenen Abstimmungskampfes bei Bürgerentscheiden in Gemeinden oder deren Ortsteilen mit jeweils mehr als 10.000 Einwohnern und in Landkreisen erstattet. Für jeden Stimmberechtigten, der bei einem erfolgreichen Bürgerentscheid für das Anliegen des Antragstellers in gültiger Weise mit „Ja“ gestimmt hat, erhält der Antragsteller 0,05 Euro. Dabei werden nur so viele Ja-Stimmen berücksichtigt, wie für den Erfolg des Bürgerentscheids erforderlich waren. Die Kostenerstattung ist innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses des Bürgerentscheids gemäß § 24 Abs. 1 durch die Vertrauensperson bei der Gemeinde oder dem Landkreis schriftlich zu beantragen.

(4) Die bei Bekanntmachungen nach § 26 Abs. 6 den Gemeinden entstehenden Kosten werden diesen vom jeweiligen für den Bürgerentscheid zuständigen Landkreis erstattet.

(5) Beauftragt ein Landkreis Mitgliedsgebietskörperschaften mit der Herstellung oder Verteilung von Informationsmaterial nach § 19 in Verbindung mit § 26 Abs. 7, so hat er diesen die entstandenen Kosten zu ersetzen.

§ 28
Gebührenbefreiung

Für Verfahren des Einwohnerantrags, Bürgerbegehrens und Bürgerentscheids sowie für die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen hierzu werden keine Gebühren erhoben.

§ 29
Fristen und Termine

Die in den Bestimmungen über Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid vorgesehenen Fristen und Termine verändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

§ 30
Elektronische Kommunikation

§ 3 a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) über die Möglichkeiten der Übermittlung elektronischer Dokumente und die Zulässigkeit, die angeforderte Schriftform durch die elektronische Form zu ersetzen, findet im Rahmen der Verfahren von Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid keine Anwendung.

§ 31
Gleichstellungsbestimmung

Status und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Verfahren über Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende geführt, soweit diese erleichterte Bedingungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage enthalten.

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Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKo -) 

§ 16
Einwohnerantrag

Die Einwohner können beantragen, dass der Gemeinderat über eine gemeindliche Angelegenheit, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag). Das Nähere regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG).

§ 17
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat sich das Anliegen nicht zu eigen macht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern auch eine solche Angelegenheit zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum). Das Nähere regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG).

§ 96 a
Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Die §§ 16 und 17 gelten entsprechend für Angelegenheiten des Landkreises.

Die gesamte Thüringer Gesetz über das Verfahren bei
Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
(ThürEBBG)
finden Sie hier im Internetportal des Freistaats Thüringen.

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