Ranking der direktdemokratischen Verfahren
in Deutschland auf Landes- und Kommunalebene

Berlin

Von Platz 16 (Ranking 2003) in die Spitzengruppe (2010), dann ins Mittelfeld abgerutscht (2013) und nun wieder auf dem Weg nach oben – Berlin hat vorgemacht, was kluge Reformen, aber auch eine schlechte Praxis bewirken können. Nach mehreren Reformschritten stand Berlin im Ranking 2010 auf Rang 2. Nach politischen Foulspielen und anhaltenden Problemen auf der Bezirksebene sackte Berlin ab auf den 8. Platz und konnte sich nun, 2021, durch Verfahrensverbesserungen verbessern: Gemeinsam mit Thüringen liegt Berlin nun mit einer Gesamtnote von 2,8 auf Platz 5-6 des Rankings.

Berlin

  2,8

Landesebene

  3,0

Kommunalebene

  2,6

Landesebene

Gesamtnote: 3,0

Auf Landesebene sticht eines besonders positiv hervor: Volksbegehren dürfen sich nahezu uneingeschränkt auf den Haushalt auswirken. Außerdem ist der Landespolitik anzurechnen, dass sie auf Fehlentwicklungen der letzten Jahre im Umgang mit Volksbegehren mit Verfahrensverbesserungen reagiert hat. So hat die Koalition eine Kostenerstattung für Initiativen eingeführt, dem Senat Prüfungsfristen auferlegt und Volksentscheide müssen nun mit Wahlterminen zusammengelegt werden. Negativ bleiben die hohen Hürden für Volksentscheide.

6
5
4
3
2
1

Themenausschluss

Haushaltsgesetz, aber: Finanzfragen zulässig (Urteil 2009), Besoldung, Tarife, Abgaben und Personalentscheidungen

2-
 

Volksbegehren

Unterschriften: 7%, bei Verfassungsänderungen 20%
Frist: 4 Monate
Freie Sammlung und Amtseintragung

3-
 

Volksentscheid

Einfache Gesetze: 25%-Zustimmungsquorum
Verfassung: 50%-Zustimmungsquorum + 2/3-Mehrheit

4
 

Obligatorisches Referendum

Ja, aber nur bei Änderung der direkten Demokratie in der Verfassung

5+
 

Kommunalebene

Gesamtnote: 2,6

Die Regelungen auf Bezirksebene (die Berliner Kommunalebene) sind formal betrachtet sehr bürgerfreundlich. Deutliche Abzüge gibt es jedoch dafür, dass die meisten Bürgerentscheide nicht verbindlich sind, sondern ihre Umsetzung vom Wohlwollen der Bezirksverwaltung abhängt. Positiv hervorzuheben ist, dass auch auf der Bezirksebene mit einer Gesetzesänderung auf den in der Vergangenheit unfairen Umgang des Senats mit einzelnen Bürgerbegehren reagiert wurde. Der Senat kann nun nicht mehr einfach laufende Bürgerbegehren aushebeln, indem er Entscheidungen über Bebauungspläne an sich zieht. Dieser neuen Regelung steht jedoch eine nach wie vor geringe Praxis gegenüber, vermutlich aufgrund der mangelnden Verbindlichkeit von Bürgerbegehren. Deshalb wurde die Bezirksebene mit 2,6 benotet.

6
5
4
3
2
1

Themenausschluss

Sehr geringer Negativkatalog

1
 

Bürgerbegehren

Unterschriften: 3%
Frist für Initiativbegehren: 6 Monate
Frist für Korrekturbegehren: 6 Monate (reine Sammelfrist, gilt nicht ab dem Datum des Ratsbeschlusses)
Freie Sammlung

1+
 

Bürgerentscheid

10%-Zustimmungsquorum

2+
 

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