Europa mit Volksentscheid

Europäische Bürgerinitiative (European Citizens' Initiative)

Der EU-Reformvertrag enthält die erste Regelung zur direkten Demokratie, die es Bürgern unterschiedlicher Staaten erlaubt, gemeinsam ihre Stimme zu erheben: die Europäische Bürgerinitiative (Kurz EBI). Nun wird die Ausgestaltung dieses Rechtes debattiert. Die EU-Kommission hat dazu ein Grünbuch vorgelegt, zu dem noch bis Ende Januar Stellung genommen werden kann. Hier finden Sie den aktuellen Stand der Debatte.

Die Angaben beziehen sich auf einen Bericht des Europäischen Parlaments, das Grünbuch der Europäischen Kommission und den Stand der Debatte bei Mehr Demokratie. Fragen zu unserer Stellungnahme abgeben richten Sie bitte an Michael Efler (030/420 823 70).

Stellungnahme

Stellungnahme Europäische Bürgerinitiative

Mehr Demokratie war an der Aufnahme der Europäischen Bürgerinitiative (EBI) in den Verfassungs- bzw. Reformvertrag beteiligt und begrüßt das Bemühen der Kommission, diese durch eine Verordnung möglichst bald verfügbar zu machen. Wir teilen die Auffassung, dass hierin bedeutende Chancen für die Entwicklung einer europäischen Zivilgesellschaft und Öffentlichkeit und damit für Demokratie auf EU-Ebene liegen, sofern die Kommission als Adressat solcher Initiativen die Gelegenheit zu intensivem Kontakt mit ihren Bürgern aktiv nutzt. Denn wir sehen auch beträchtliche Gefahren, falls die Erwartungen in dieses Instrument durch unpraktikable Verfahrensregeln enttäuscht würden. Deshalb wollen wir, gestützt auf vielfältige praktische Erfahrungen mit Direkter Demokratie, mit dieser Stellungnahme zur Anwendungsfreundlichkeit der EBI beitragen

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  Europäisches Parlament Europäische Kommission Mehr Demokratie
Mindestalter für Unterstützung einer EBI Unterstützung soll an Wahlberechtigung in den einzelnen Staaten gekoppelt werden Noch offen. Zwei Optionen denkbar:
1) Einheitliches Mindestalter für ganz Europa
2) Unterstützung an Wahlberechtigung in den einzelnen Staaten koppeln
Unterstützung soll an Wahlberechtigung in den einzelnen Staaten gekoppelt werden
Benötigte Zustimmung 1 Million (0,2% der Unionsbürger) 1 Million (0,2% der Unionsbürger) 1 Million (0,2% der Unionsbürger)
Anzahl der Staaten, aus denen die Unterstützer stammen müssen. Sieben (25% der Mitgliedsstaaten) Neun (1/3 der Mitgliedsstaaten) 1/5 oder 1/6
Wieviele Unterschriften müssen in einem Staat gesammelt werden, damit er zu der oben genannten Anzahl der Staaten gezählt wird. 0,2% der Bürger 0,2% der Bürger 0,05 % der Bürger
Frist für Sammlung von Unterschriften 12 Monate 12 Monate 18 Monate
Art der Sammlung keine Position Noch offen Freie Sammlung und Online- Sammlung
Recht der Organisatoren der Bürgerinitiative Eine erfolgreiche EBI erlaubt der Organisatoren der Bürgerinitiative, an einer Anhörung der Kommission teilzunehmen, in der sie ihr Anliegen mitteilen können Keine Positionierung dazu 1) Anhörung der Organisationen bei erfolgreicher EBI durch die Kommission.
2) Teilweise Kostenerstattung
3) Beratung durch Kommission
Sind, bzw. sollen Vertragsänderung mittels Bürgerinitiativen möglich sein? keine Position Nein Ja
Form und Abfassung der Bürgerinitiative keine Position Formale Anforderung: Gegenstand und Ziele der Initiative sind klar zu definieren. Das Einreichen der Initiative als Entwurf für einen Rechtsakt jedoch nicht nötig Die EBI soll in Form eines Entwurfes für einen Rechtsakt oder als genereller Vorschlag eingereicht werden können.
Anforderung an Sammlung und Überprüfungen der Unterschriften keine Position Einführung von bestimmten EU-weiten Verfahren bei Sammlungsprozessen und Regelungen bei der Prüfung der Unterschriften, die jedoch mit nationalen Maßnahmen kompatibel sind EU-weite Mindeststandards, Überprüfung der Unterschriften soll von den Mitgliedsstaaten nach EU-Mindeststandarts geregelt werden, bei Online-Unterschriften soll die Kommission die Richtigkeit dieser im Mitgliedsland überprüfen lassen
Anforderung an Organisatoren Transparenz: Offenlegung der Finanzierung der Initiative in einem Transparenzbericht Transparenz: Offenlegung der Finanzierung der Initiative und der unterstützenden Organisationen Offenlegung der Finanzierung der Initiative
Überprüfung eingereichter und Handhabung erfolgreicher Bürgerinitiativen 1) Die Kommission überprüft die Repräsentativität (nötige Zustimmung, Anzahl der Länder)
2) Kommission ist verpflichtet, sich mit erfolgreichen und als zulässig (Kein Konflikt mit EU-Gesetzen) eingestuften Initiativen zu befassen und Entscheidung über weitere Schritte treffen
3) Veröffentlichung der Entscheidung
1) Überprüfung der Anzahl gesammelter Unterschriften geschieht durch Behörden der Mitgliedsstaaten.
2) Kommission prüft Zulässigkeit erfolgreicher Initiativen (Überprüfung, ob Initiative in ihrem Befugnisbereich liegt) und entscheidet nach ihrem Ermessen, ob weitere Schritte einzuleiten ist
1) Kommission soll prüfen, ob die formalen Erfordernisse eingehalten wurden und ob ein Konflikt mit dem Europäischen Recht besteht
2) Kommission ist verpflichtet, sich mit erfolgreichen und als zulässig eingestuften Initiativen zu befassen und Entscheidung über weitere Schritte treffen
3) Die Kommission muss ihre Entscheidung im Falle einer Ablehnung begründen

Geschichte

Aufnahme der EBI in die EU-Verfassung ging auf eine Initiative von Mehr Demokratie zurück. Die Geschichte liest sich wie ein Krimi.

 

Eckpunkte-Papier

Ausführliche Darstellung unserer Position, wie das Ausführungsgesetz ausgestaltet sein sollte (Stand: Dez. 2009)

Deutsch (pdf - 5 Seiten- 107 kB)

 

EU-Institutionen

Grünbuch der EU-Kommission (pdf - 15 Seiten - 60 kB)

Entschließung des Europäischen Parlaments

Studie

Dr. Michael Efler hat sich mit Detailfragen zur EBI (englisch, pdf - 24 Seiten - 404 kB) auseinandergesetzt.

 

Artikel Rechtsfolgen

In einem Artikel, der vom IRI Europe veröffentlicht wurde, hat Daniel Schily beschrieben, wie die EBI zu einem starken Instrument für die Europäer werden kann (englisch - pdf - 3 Seiten - 54 kB).

 

Wortlaut des Artikels

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss, können die Initiative ergreifen und die Europäische Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen.

Die Verfahren und Bedingungen, die für eine solche Bürgerinitiative gelten, werden nach Artikel 21 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt.

Artikel 11 Absatz 4 des EU-Vertrages in der Fassung von Lissabon



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