Bereits am 2. August stand fest, dass unsere Klage gegen ESM und Fiskalvertrag die <link http: www.mehr-demokratie.de md-schreibt-geschichte.html external-link-new-window>größte Massenbeschwerde in der bundesdeutschen Geschichte darstellt. Nun haben wir weitere 25.000 Vollmachten beim Bundesverfassungsgericht nachgereicht. Damit zeigen insgesamt über 37.000 Menschen der Politik die rote Karte für die Eurorettungspolitik. Der gewaltige Anklang unserer Klage bei den Bürgerinnen und Bürgern fand auch in der öffentlichen Debatte seinen Niederschlag. So schien beispielsweise der Bundestag von der demokratiepolitischen Kritik an ESM und Fiskalvertrag nicht ganz unbeeindruckt. Das zeigte sich bei der mündlichen Verhandlung des Eilantrags am 10. Juli, wo der Tübinger Juraprofessor Martin Nettesheim die komplett überarbeiteten Beteiligungsrechte des Bundestages darstellte.
„Dies darf durchaus schon als ein wichtiger Vorerfolg unserer Beschwerde angesehen werden. Der Bundestag hat sich die bislang wohl weitest gehenden Rechte in Bezug auf einen völkerrechtlichen Vertrag gesichert. Die Abgeordneten wussten genau, dass wir mit unserer Verfassungsbeschwerde exakt diesen Punkt angreifen würden“, kommentierte dies Roman Huber, der Geschäftsführende Vorstand von Mehr Demokratie. Doch geht unsere Kritik an der Eurorettungspolitik weit über diesen Punkt hinaus.
ESM und Fiskalvertrag sind verfassungswidrig
Wir halten ESM und Fiskalvertrag nach wie vor für verfassungswidrig. Denn Beteiligungsrechte des Bundestages hin oder her: Deutschland geht mit diesen Verträgen unbegrenzte und nicht rückholbare Haftungsrisiken ein. „Würde der ESM sofort in Kraft treten, wäre Deutschland auf Dauer unberechenbaren Haushaltsrisiken ausgesetzt“, erklärt die Prozessbevollmächtigte des Bündnisses, die ehemalige Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin. Mehr noch: Das wird quasi unumkehrbar sein; dies wird der Deutsche Bundestag nicht mehr beeinflussen können. Der ESM-Vertrag sieht vor, dass ein Gesamtvolumen von (bisher) 700 Milliarden Euro für dessen Zwecke zur Verfügung steht – und zwar auch dann, wenn einzelne Mitglieder ihren Anteil nicht leisten können.
Was heißt das? Es bedeutet, nachzulegen. Der Vertrag beinhaltet eine „Nachschusspflicht“, falls mehr Staaten als erwartet Hilfsanträge stellen und der Topf leer ist (Art. 25 Abs. 2 ESM-Vertrag). Im Falle Deutschlands kann dieser Zusatzbetrag auf mehr als 190 Milliarden Euro anwachsen. Diese Gefahr haben weder die Bundesregierung noch der Bundestag bisher plausibel entkräften können. Mit dem ESM entsteht eine internationale Finanzinstitution, die weder den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten unterworfen, noch in den rechtlichen Rahmen der EU eingebunden ist. Auch der Fiskalvertrag ist aus demokratiepolitischer Sicht kritikabel. Er geht deutlich über die bereits in Deutschland bestehende Schuldenbremse hinaus und beschränkt die Entscheidungsbefugnisse des deutschen Verfassungsgesetzgebers und auch des Haushaltsgesetzgebers. Insofern kann man ihn als „substantielle Verfassungsänderung“ werten. Der Fiskalvertrag soll im Unterschied zu EU-Vertragsänderungen bereits in Kraft treten, wenn ihm zwölf Mitgliedstaaten zugestimmt haben – was als eine Reaktion auf das Scheitern des EU-Verfassungsvertrages (des Vertrags von Lissabon) in Referenden in Frankreich, den Niederlanden und Irland gewertet werden kann. Außerdem enthält der Vertrag – ebenfalls im Unterschied zu den EU-Verträgen – keine Bestimmungen über seine Kündigung. Er kann also nicht einseitig von einer Vertragspartei gekündigt werden. Das bedeutet, dass Deutschland und alle anderen Unterzeichnerstaaten grundsätzlich nur dann aus dem Vertrag herauskommen, wenn dieser komplett aufgehoben wird. Durch die Konstruktion, den Fiskalvertrag als einen völkerrechtlichen Vertrag und nicht als Änderung des EU-Vertrages durchzusetzen, ergibt sich aus unserer Sicht eine Notwendigkeit zur Konventsmethode, die bei erheblichen EU-Vertragsänderungen vorgeschrieben ist. Demnach müssen also nationale Parlamente und das EU-Parlament an der Ausarbeitung einer Vertragsänderung beteiligt sein.
Konvent für mehr Demokratie in Europa
Neben unserer Verfassungsbeschwerde drängen wir zudem darauf, dass ein direkt gewählter EU-Konvent einberufen wird. Er soll sich im Auftrage der Bürgerinnen und Bürger um den institutionellen Ausbau demokratischer Strukturen innerhalb der EU bemühen. Denn hier gibt es noch eine riesige Baustelle! Konkret bedeutet dies: Wir fordern nicht nur ein ordentliches Vertragsänderungsverfahren nach Art. 48 EUV für die Novellierung der EU-Verträge, das verpflichtend die Einberufung eines Konventes nach sich zieht, sondern einen darüber hinaus gehenden direkt gewählten Konvent. Der größte Vorteil hierbei wäre, dass mehr Zeit und ein größerer Freiraum für eine Debatte gegeben sind. In einem Konvent könnten die komplexen Fragestellungen neu beleuchtet werden, unterschiedliche Blickpunkte und Alternativen würden sichtbar. Die rein national geführten Diskurse können in einen europäischen Zusammenhang gestellt werden und die verschiedenen Zivilgesellschaften könnten voneinander lernen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein solches Verfahren offen und transparent gestaltet ist sowie eine umfassende und neutrale mediale Berichterstattung erfolgt. Am Ende dieses Prozesses müssten zeitgleiche Volksabstimmungen in allen Mitgliedsländern stehen, in denen über den Vorschlag des Konventes entschieden wird. Siehe dazu auch einen Impulstext von Roman Huber unter dem Titel "Jetzt ein Europa der Parlamente und Bürger bauen!": <link https: www.mehr-demokratie.de europa-kampagne.html>www.mehr-demokratie.de/europa-kampagne.html
