Volksentscheid: Bundes-SPD debattiert und beschließt Vorschlag

Der Parteivorstand der SPD hat gestern einen Beschluss gefällt, in dem eine mögliche Ausgestaltung des bundesweiten Volksentscheids beschrieben ist. Dies ist Teil der Programmdebatte und soll auf dem Parteitag im Dezember verabschiedet werden. Wir dokumentieren den Vorschlag der Partei.

In der jetzigen Legislaturperiode ist nicht davon auszugehen, dass der Vorschlag im Parlament eine Chance auf Umsetzung hat – es sei denn, die Regierung wechselt in dieser Frage genauso radikal ihre Meinung wie jüngst in der Atompolitik.

Im SPD-Beschluss steht, dass hohe Hürden die direkte Demokratie ausbremsen. Genau dies ist auch in vielen Bundesländern der Fall; in einigen Ländern könnte die SPD bereits jetzt die direkte Demokratie stärken. Dies passiert zum Beispiel in NRW, wo die rot-grüne Minderheitsregierung einen Gesetzentwurf eingebracht hat. Dieses Engagement wünschen wir uns auch in anderen Bundesländern, wie etwa Brandenburg. Darauf machen Aktive von mehr Demokratie gerade mit einer Tour aufmerksam.

 

Links

<link http: www.spd.de aktuelles pressemitteilungen>Den ganzen Beschluss im Wortlaut finden Sie auf der Homepage der Partei

<link fileadmin pdfarchiv zfdd>"Chancen gibt es immer" Interview mit Heiko Maas (SPD) aus dem md magazin (pdf)

<link http: bb.mehr-demokratie.de aufruf-brandenburg.html>Aufruf: Mehr Demokratie in Brandenburg

 

<typohead type=2>Dokumentation: Diskussionsentwurf der SPD für den bundesweiten Volksentscheid</typohead>

"Folgende Verfahren schlagen wir vor:

Die Volksinitiative ist ein Antrag aus dem Volk an das Parlament, ein konkret formuliertes Gesetz zu beschließen. Die Beratung des Antrags im Parlament mit den Antragstellern ermöglicht einen umfassenden Diskurs, die Vermittlung von Erkenntnissen, die Parlamentarier den Antragstellern voraus haben mögen - und umgekehrt. Argumente und Vorgänge werden plastisch und transparent.

Die Entscheidungsmacht des Parlaments wird dabei beeinflusst durch die Möglichkeit der Antragsteller, einen Volksentscheid herbeizuführen. Antragsteller einer Volksinitiative können im Parlament ähnlich verhandeln wie parlamentarische Antragsteller. Dabei bleibt die Souveränität des Parlaments in vollem Umfang erhalten:

Das Parlament kann ein durch das Volk beschlossenes Gesetz genauso ändern wie ein parlamentarisches. Kommen die Initiatoren mit dem Parlament nicht zu einem Ergebnis, das dem initiierten Gesetzentwurf entspricht, haben sie die Möglichkeit, für ein Volksbegehren zu werben. Wie hoch das Quorum sein muss, um ein solches Volksbegehren (wie auch eine Volksinitiative) zu beginnen, wird zu diskutieren sein. Die

Quoren müssen so hoch sein, dass erkennbar wird, dass viele Bürgerinnen und Bürger es unterstützen, über das Anliegen einen Volksentscheid herbeizuführen; sie dürfen nicht so hoch sein, dass sie regelmäßig mit den Mitteln ehrenamtlich tätiger Initiatoren nicht zu erreichen sind, weil sonst das Instrument der direkten Demokratie leer läuft.

Ist das Volksbegehren erfolgreich, findet ein Volksentscheid nach dem Muster einer Wahl statt, bei dem regelmäßig über den Entwurf der Antragsteller, ggf. auch über einen Alternativentwurf des Parlaments abgestimmt wird.

Wir wollen daher den Ablauf von Volksinitiativen so ausgestalten, dass auf jeder erfolgreich genommenen Verfahrensstufe eines Plebiszits das Parlament eingeschaltet werden muss, damit dieses mit Korrekturen oder im Falle einer parlamentarischen Konkurrenzvorlage sogar mit einem Kompromissangebot reagieren kann. Es sind obligatorische Hearings und Debatten im Parlament vorzusehen, in denen Initiatoren ihre Vorlage öffentlich verteidigen müssen. Eine solche Verzahnung der parlamentarischen Gesetzgebung mit Prozessen der direkten Demokratie führt zu einer Kontinuität der so erfolgreichen parlamentarischen Diskussions-, Verhandlungs- und Kompromisspotentiale auch bei direktdemokratischen Gesetzgebungsverfahren. Durch die Verkoppelung kann noch stärker garantiert werden, dass nicht das Einzelinteresse, sondern das Interesse des Gemeinwohls dominiert. Die Initiatoren von Volksentscheiden müssen die Möglichkeit haben, ihren Vorschlag im Laufe von Verhandlungen mit dem Parlament zu modifizieren oder zurückzuziehen. Das Parlament muss hingegen die Kompetenz besitzen, einen eigenen Konkurrenzentwurf mit zur Abstimmung zu stellen. Und Parlamente sind natürlich berechtigt, volksbeschlossene Gesetze ihrerseits zu ändern. Finanzwirksame Volksentscheide müssen, um zulässig zu sein, Kostendeckungsvorschläge enthalten.

Ausgeschlossen sind Volksentscheide über das Haushaltsgesetz als solches.

Ein Volksentscheid kann sich – überwindet er die Quoren – nur insoweit auf die Änderung der Verfassung richten, wie dies auch der parlamentarische Gesetzgeber könnte.

Ein Gesetzentwurf ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden zugestimmt hat und mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten sich an der Abstimmung beteiligt haben. Für Verfassungsänderungen gelten erheblich höhere Quoren. Ein verfassungsändernder Gesetzentwurf ist angenommen, wenn zwei Drittel der Abstimmenden zugestimmt und mindestens fünfzig vom Hundert der Stimmberechtigten sich an der Abstimmung beteiligt haben. Dies entspricht der erschwerten Abänderbarkeit der Verfassung im parlamentarischen Verfahren. Die Verfassung als Grundlage der Rechtsordnung und des politischen Prozesses soll nur dann durch Volksabstimmung geändert werden können, wenn ein breiter gesellschaftlicher Konsens besteht. Bei Gesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen und bei verfassungsändernden Gesetzen gilt das Ergebnis der Abstimmung in einem Land als Abgabe seiner Bundesratsstimme.

Neue direktdemokratische Beteiligungsrechte müssen sich wie parlamentarische Initiativen und Entscheidungen an den Grundrechten, den unveränderlichen Grundentscheidungen der Verfassung und den übrigen verfassungsrechtlichen Bestimmungen ausrichten. Auch bindendes Völkerrecht, EU-Recht und sonstiges Europarecht, insbesondere die Europäische Menschenrechtskonvention müssen gerichtlicher Prüfungsmaßstab sein. Die Rechtmäßigkeit von Gesetzesinitiativen aus dem Volk und ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht sollen umfassend bereits im Zulassungsstadium geprüft werden können.

Das Innenministerium prüft jedes Volksbegehren auf seine Zulässigkeit. Sieht das Innenministerium die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens als nicht gegeben, entscheidet über die Zulassung das Bundesverfassungsgericht. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts muss spätestens drei Monate nach Anrufung durch das Staatsministerium des Innern erfolgen.

Parlamentarische Vertretung des Volkes und direkte Gesetzgebung kosten Geld. Es war – trotz vieler Anfeindungen – einer der größten Fortschritte der Demokratie, dass nicht nur Adelige und wohlhabende Bürger Politik machen oder Parteien gründen konnten. Genauso muss auch bei der Einführung direkter Demokratie verhindert werden, dass sich Konzerne Gesetze oder Reiche Volksabstimmungen „kaufen“ können oder es sich nur Reiche leisten können, Volksentscheide zu initiieren. Uns ist aber bewusst, dass auch mit dieser Kostenerstattung die Initiativen in Vorleistung gehen müssen und bei einem nicht erfolgreichen Volksbegehren die Kosten für ihr Anliegen allein tragen müssen. Auch dies baut Hürden insbesondere für Anliegen, hinter denen keine finanzkräftigen Interessen stehen, auf. Deswegen werden wir weitere Maßnahmen entwickeln müssen, um die Zivilgesellschaft hier auch finanziell zu stärken.

Es ist sicherzustellen, dass nicht durch finanzintensive Kampagnen und Öffentlichkeitsarbeit zur Durchsetzung individueller Interessen eine einseitige Beeinflussung der Öffentlichkeit erfolgt. Gegner und Befürworter eines Volksentscheides müssen auf Augenhöhe agieren und ihre Argumente der Öffentlichkeit vermitteln können. Sämtliche Offenlegungspflichten, die für Parteien gelten, sollen auch für die Initiatoren von Volksentscheiden gelten. Wie bei den Regeln über direkte Demokratie in den Bundesländern sollen auch auf der Bundesebene Erstattungen vorgesehen werden, die die Initiatoren für die ihnen entstandenen Kosten erhalten, wenn ein Volksbegehren erfolgreich ist und die ihnen für die Durchführung eines Volksentscheids entstehen.

Dies kann ähnlich gestaltet werden wie die Wahlkampfkostenerstattung der Parteien. Auch damit soll der Gefahr entgegen getreten werden, dass Volksbegehren und Volksentscheid sich nur leisten kann, wer Geld hat; umgekehrt muss die Erstattung so begrenzt werden, dass es sich nicht lohnt, nur ihretwegen Volksgesetzgebung zu initiieren.

Weil die Zahl von meist zugewanderten Menschen, die dauerhaft in Deutschland leben, ohne Partizipationsrechte zu besitzen, steigen wird, wollen wir das kommunale Wahlrecht ausweiten. Für Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger, die seit sechs Jahren rechtmäßig in Deutschland leben, werden wir das kommunale Wahlrecht, auch für kommunale Bürgerentscheide, durchsetzen.

Angehörige bestimmter sozial schwacher Milieus beteiligen sich an Volksabstimmungen meist deutlich weniger als andere besserverdienende Bürger. Diese Entwicklung zeigt sich zwar auch bei Parlamentswahlen, etwa bei den Europawahlen. Trotzdem muss bei der Ausgestaltung der Volksgesetzgebung besonders auf Transparenz und Chancengleichheit geachtet werden. Um das Instrument allen zugänglich zu machen, bedarf es einerseits einer breiten Informationskampagne sowie einer dauerhaften Einrichtung einer Beratungsinstanz seitens der Bundesregierung. Dies erfordert insbesondere, dass ausführliche Abstimmungshefte mit Informationen über die verschiedenen Positionen bereitgestellt werden, in denen u.a. die Abstimmungsempfehlungen von Parteien und Verbänden deutlich aufgeführt werden.

Auch bedarf es, um Volksentscheide anzustreben, einer enormen Sach- und Verfahrenskenntnis. Es muss gewährleistet werden, dass dieses Instrument auch wirklich ein Instrument ist, das für jede Bürgerin und jeden Bürger handhabbar ist und nicht ausschließlich von einer gesellschaftlich privilegierten Bevölkerungsschicht angewandt wird, weil politische Partizipation für alle sonst nicht gewährleistet ist.

Dafür bedarf es auch einer öffentlichen Verwaltung, die die Initiierung von Volksbegehren unterstützt und sie nicht blockiert. Es muss sichergestellt sein, dass die Initiatoren durch die öffentliche Verwaltung fachkundig beraten und hinsichtlich des Verfahrens unterstützt werden.

Die Einführung direkter Demokratie wird einerseits zu einem Verlust an Einfluss der Parteien führen, andererseits eröffnen sich aber auch neue Chancen für die Parteien. Die SPD muss sich auf diese neuen Herausforderungen einstellen: Parteien haben die Möglichkeit, neben den Wahlen für Themen zu werben und zu streiten. Die Vernetzungs- und Artikulationsfunktionen der Parteien können sich derart sogar verbessern, weil Kampagnen für Volksbegehren durch die Kooperation mit gesellschaftlichen Verbänden an Dynamik gewinnen werden."

<link http: www.spd.de aktuelles pressemitteilungen>Quelle

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