Bundesverfassungsgericht behandelt unsere Beschwerde

Überharte Fünf-Prozent-Hürde: Unsere Bürgerklage gegen das neue Bundestagswahlrecht steht am 23. und 24. April auf der Agenda der Karlsruher Richterinnen und Richter.

In der vierten Aprilwoche ist es soweit: Vor dem Bundesverfassungsgericht kommt es zur mündlichen Verhandlung unserer Verfassungsbeschwerde gegen das neue Bundestagswahlrecht. Zugleich werden sechs weitere Verfahren der Parteien CSU und LINKE sowie der CSU-geführten bayrischen Landesregierung behandelt. Beide Parteien werden durch das neue Wahlrecht benachteiligt.

Die Verhandlung wird am 23. und 24. April 2024 stattfinden. Mit einer Entscheidung ist jedoch erst Wochen, wenn nicht Monate später zu rechnen. Unsere Verfassungsbeschwerde ist als Bürgerklage angelegt: Insgesamt 4242 Bürgerinnen und Bürger unterstützen die Beschwerde als Klägerinnen und Kläger. Vor den Karlsruher Richterinnen und Richtern wird Mehr-Demokratie-Bundessprecher Ralf-Uwe Beck unsere Position erläutern. Rechtlich vertreten werden durch Prof. Thorsten Kingreen (Universität Regensburg).

Hintergrund für die Verfassungsbeschwerde ist die im März 2023 mit den Stimmen der Ampel-Koalition beschlossene Wahlrechtsreform. Mit dieser wurde auch die Fünf-Prozent-Hürde verschärft: Gewinnt ein Kandidat  oder eine Kandidatin einen Wahlkreis, kann das Bundestagsmandat nur dann angetreten werden, wenn die Partei die Fünf-Prozent-Hürde überspringt. Abgeschafft wurde zudem die Grundmandatsklausel, über die eine Partei, die mindestens drei Direktmandate gewonnen hatte, in den Bundestag einziehen konnte, auch wenn sie die Fünf-Prozent-Hürde verfehlt hatte.

Die LINKE zog 2021 nur dank der Grundmandatsklausel in den Bundestag ein. Zwar errang sie weniger als fünf Prozent der Stimmen, doch gewannen Linke-Kandidaten drei Wahlkreise. Die LINKE bekam deswegen 38 Sitze. Künftig würden es null sein, wenn das neue Wahlrecht Bestand haben wird. Die CSU gewinnt traditionell in Bayern fast alle Direktmandate. Sie errang aber bei der letzten Bundestagswahl nur 5,2 Prozent aller bundesweiten Zweitstimmen. Scheitert sie künftig an der Fünf-Prozent-Hürde, wäre sie trotz der vielen gewonnenen Wahlkreise mit null Abgeordneten im Bundestag vertreten.

Millionen von Wählerstimmen würden so entwertet. Die Zahl der Stimmen, die wegen der Fünf-Prozent-Hürde unter den Tisch fallen, könnte sich damit verdoppeln: Von vier Millionen bei der Bundestagswahl 2021 auf künftig acht Millionen.

Die Fünf-Prozent-Hürde ist nun nicht mehr abgefedert und kollidiert noch stärker als zuvor mit dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl (Artikel 38 Grundgesetz) und der Chancengleichheit der Parteien (Artikel 21 Grundgesetz). Aus Sicht von Mehr Demokratie ist damit die Schwelle zur Verfassungswidrigkeit überschritten.


4242 Menschen klagen gegen die Fünf-Prozent-Hürde

Update: Kurz vor Weihnachten flattert ein Brief des Bundesverfassungsgerichts ins Mehr Demokratie-Haus. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Fünf-Prozent-Hürde hat das höchste deutsche Gericht „dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung“, sowie dem Justiz- und dem Innenministerium, und allen Ländern zugesendet. Mit Frist zum 1. Februar 2024 wird um Stellungnahme zu unserer Verfassungsbeschwerde gebeten.

Das Schreiben aus dem Bundesverfassungsgericht ist jetzt eine gute Nachricht! Wir können hoffen, dass die Verfassungsbeschwerde im kommenden Jahr verhandelt wird.


Der Bundestag hat das Wahlrecht für die Bundestagswahlen geändert. Jetzt haben wir es mit einer harten Sperrklausel von fünf Prozent zu tun. Durch diese Hürde werden bei jeder Bundestagswahl Millionen von Stimmen unwirksam. Dies widerspricht dem Wahlgrundsatz, dass alle Stimmen gleiches Gewicht haben sollen. Deshalb muss eine Sperrklausel gut begründet sein. Die Höhe von fünf Prozent ist nicht in Stein gemeißelt. Darauf hat das Bundesverfassungsgericht selbst immer wieder hingewiesen. Jetzt ist die Zeit, für eine Senkung der Sperrklausel einzutreten. Deshalb haben wir am 20. Oktober 2023 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt.

Verfassungsbeschwerde zur Absenkung der Sperrklausel auf Bundesebene - Die wichtigsten Punkte

  • Worum geht es?

    Die Ampel-Fraktionen haben das Wahlrecht für die Bundestagswahl im März 2023 geändert, sodass der Bundestag wieder Normalmaß haben wird. Dabei haben sie aber auch ohne Not die Grundmandatsklausel abgeschafft: Parteien konnten bisher auch in den Bundestag einziehen, wenn sie an der Fünf-Prozent-Hürde gescheitert waren, aber mindestens drei Direktmandate errungen hatten. Die Grundmandatsklausel hat die Fünf-Prozent-Sperrklausel abgefedert. Jetzt haben wir es mit einer harten Sperrklausel von fünf Prozent zu tun. Ohne Wenn und Aber.

  • Was heißt das praktisch?

    Die CSU gewann bei der letzten Bundestagswahl fast alle Direktmandate in Bayern, erzielte aber bundesweit nur ein Ergebnis von 5,2 Prozent. Rutscht sie unter fünf Prozent, was schnell passieren kann, fliegt sie aus dem Bundestag. Alle Direktmandate gehen verloren. Die Linke ist derzeit nur im Bundestag vertreten, weil sie drei Direktmandate gewann. Auch sie wäre nach den neuen Regeln nicht in den Bundestag eingezogen. Die Zahl der Stimmen, die an der Sperrklausel hängen bleiben und damit nicht im Bundestag vertreten sind, könnte sich dramatisch erhöhen. Bei der letzten Bundestagswahl waren es vier Millionen Stimmen, die an Kleinparteien vergeben wurden. Kämen die Stimmen hinzu, die an Linke und CSU gegangen sind, würde sich die Zahl verdoppeln. Dies widerspricht dem Wahlgrundsatz, dass alle Stimmen gleiches Gewicht haben sollen. Deshalb muss eine Sperrklausel gut begründet sein.

    Die Höhe von fünf Prozent ist nicht in Stein gemeißelt. Darauf hat das Bundesverfassungsgericht selbst immer wieder hingewiesen. Jetzt, nach dem Wegfall der Grundmandatsklausel, ist die Zeit, für eine Senkung der Sperrklausel einzutreten. Deshalb gehen wir nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht. Hier geht es um unser aller Wahlrecht, den Kern der Demokratie. Deshalb unsere Bürgerklage.

  • Welche Auswirkung hat der Wegfall der Grundmandatsklausel?

    Das große Manko der Wahlrechtsreform ist nicht der Wegfall der Grundmandatsklausel an sich, sondern die sich daraus ergebenden Folgen. Zur Erinnerung: Die Grundmandatsklausel garantiert jeder Partei, die drei oder mehr Direktmandate gewinnt, eine Umrechnung des Zweitstimmenergebnisses in Bundestagsmandate – auch wenn der Zweistimmenanteil unter der Fünfprozent-Hürde liegt. Der Wegfall macht die Reform des Bundestagswahlrecht noch nicht verfassungswidrig. Eine auf Wiedereinführung der Grundmandatsklausel gerichtete Normenkontrolle wäre schon deshalb unzulässig, weil ihr Beschwerdegegenstand nur eine existierende Norm sein kann. Die Grundmandatsklausel ist aber ein Instrument zur Abminderung der Wirkung einer Sperrklausel. Das Bundesverfassungsgericht hat die „Grundmandatsklausel als Mittel des Ausgleichs zwischen Funktionsfähigkeit und Integration“ (BVerfGE 95, 408/424) verstanden und damit auch zum Ausdruck gebracht, dass die Klausel die Härten der Fünf-Prozent-Hürde abmildern soll. Hätte es bei der vergangenen Wahl keine Grundmandatsklausel gegeben, wären gut 2,2 Millionen Stimmen für die LINKEN verfallen.

  • Welche Konsequenzen hat die Zweitstimmendeckung?

    Neu eingeführt wurde bei der Reform zusätzlich die Notwendigkeit einer Zweitstimmendeckung. Direktmandate werden jetzt nur noch vergeben, wenn eine Partei genügend Zweitstimmen erreicht hat. Das verhindert effektiv Überhangmandate. Denn diese entstehen ja nur, wenn eine Partei mehr Direktmandate erreicht als Sitze durch die Zweitstimme zustehen.

    Die Zweitstimmendeckung ist gewissermaßen die „Anti-Grundmandatsklausel“. Die Zweitstimmendeckung verschärft die Auswirkungen der Sperrklausel. Ein gewonnener Wahlkreis reicht nicht mehr; liegt der Anteil der eigenen Partei unter fünf Prozent, wird das Direktmandat nicht an die Person vergeben, die den Wahlkreis gewonnen hat. Würde die CSU bei der nächsten Bundestagswahl bei den Zweitstimmen nur minimal schlechter abschneiden als bei der vergangenen, wären davon zahlreiche Direktmandate betroffen. Außerdem würden weitere ca. 2 Millionen Zweitstimmen wertlos.

  • Wie sieht das Verfassungsgericht Sperrklauseln?

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht Sperrklauseln für Bundestagswahlen unter Hinweis auf die notwendige Funktionsfähigkeit des Bundestages stets akzeptiert (seit BVerfGE 1, 208) – obwohl sich der Parlamentarische Rat gegen sie ausgesprochen und daher das erste Wahlgesetz zum Bundestag keine Sperrklausel enthalten hat (Meyer, Handbuch des Staatsrecht III, § 46 Rn. 38). Aber es hat stets Wert darauf gelegt, dass dies zum „gegenwärtigen Zeitpunkt“ (BVerfGE 1, 208/256) gelte und der Grad der zulässigen Differenzierungen "nicht losgelöst von dem jeweiligen Wahlsystem und dem Aufgabenkreis der zu wählenden Volksvertretung“ bestimmt werden könne (BVerfGE 51, 222/235). Tatsächlich hat es dann nicht nur die Fünf-Prozent-, sondern später sogar die Drei-Prozent-Hürde für Wahlen zum Europäischen Parlament als verfassungswidrigen Eingriff in die Gleichheit der Wahl angesehen und in diesem Zusammenhang betont, dass die Vereinbarkeit einer Sperrklausel mit dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit „nicht ein für allemal abstrakt beurteilt werden“ und daher eine „einmal als zulässig angesehene Sperrklausel […] nicht als für alle Zeiten verfassungsrechtlich unbedenklich eingeschätzt werden“ könne (BVerfGE 135, 259 Rn. 54f.). Auch Sperrklauseln bei Wahlen zu kommunalen Vertretungskörperschaften wurden nicht akzeptiert (BVerfGE 120, 82/109ff.).

  • Wie wird das Bundesverfassungsgericht im aktuellen Fall entscheiden?

    In seiner Entscheidung aus 1979 zur Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Hürde bei Europawahlen war das Bundesverfassungsgericht noch zurückhaltend. Es müssten „besondere Umstände des Einzelfalles“ vorliegen, die ein solches Quorum unzulässig machen würden; alles andere sei die freie Entscheidung des Gesetzgebers. Zudem könne das Bundesverfassungsgericht nur prüfen, „ob die Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens überschritten worden sind“ (BVerfGE 51, 222/237f.). Diese eher laxe Einschätzung ist seit der Entscheidung zur Fünf-Prozent-Hürde bei Kommunalwahlen vorbei. Seither betont das Bundesverfassungsgericht, dass an Einschränkungen der Wahlrechtsgleichheit „grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen“ sei (BVerfGE 120, 82/106); für sie bleibe „dem Gesetzgeber nur ein eng bemessener Spielraum“ (BVerfGE 135, 259 Rn. 57). Daher wollte das Bundesverfassungsgericht selbst die Drei-Prozent-Klausel bei Europawahlen nur durch „die mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Vertretungsorgane aufgrund bestehender oder bereits gegenwärtig verlässlich zu prognostizierender künftiger Umstände“ (BVerfGE Band 135, 259 Rn. 59) rechtfertigen.

    Diese Maßstäbe wird das Bundesverfassungsgericht auch an die im veränderten Kontext des neuen Verhältniswahlrechts stehende Fünf-Prozent-Klausel anlegen. Ob die Fünf-Prozent-Klausel dieser Prüfung standhalten wird, lässt sich natürlich kaum verlässlich prognostizieren. Einfluss auf die Entscheidung dürfte aber der Umstand haben, dass das neue Wahlrecht ausgerechnet zwei derzeit im Bundestag vertretene Oppositionsparteien in ihrer bundespolitischen Existenz gefährdet. Insbesondere in den Unionsparteien kann die harte Fünf-Prozent-Klausel tektonische Prozesse auslösen, an deren Ende entweder eine bayerische CDU oder eine bundesweit ausgedehnte CSU stehen könnte.

    Für die politische Kultur wäre es aber am besten, wenn es gar nicht erst zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kommen müsste. Ein Weg wäre eine Absenkung der Sperrklausel. Ein anderes Mittel zur Milderung der Auswirkungen der Sperrklausel wäre die Einführung einer Ersatzstimme.

  • Was passiert mit meinen Daten?

    Die folgenden Hinweise geben einen Überblick darüber, welche Daten wir im Rahmen der Verfassungsbeschwerde von Ihnen erheben und was mit Ihren personenbezogenen Daten passiert. Sie erläutern auch, wie und zu welchem Zweck das geschieht. Personenbezogene Daten sind alle Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können.

    Allgemeine Informationen zum Thema Datenschutz bei Mehr Demokratie e.V. entnehmen finden Sie unter Datenschutz.

    Verantwortlich für die Datenverarbeitung der Verfassungsbeschwerde:

    Mehr Demokratie e.V.
    Haus der Demokratie und Menschrechte
    Greifswalder Str. 4
    10405 Berlin
    Telefon: 030 7208 2370
    E-Mail: info@mehr-demokratie.de

    Kontakt zur Datenschutzbeauftragten: datenschutz@mehr-demokratie.de

    Wenn Sie sich bei der Verfassungsbeschwerde beteiligen möchten, benötigen wir natürlich Daten von Ihnen. Ihre Daten erhalten wir durch Ihre freiwillige Teilnahme und damit Ihrer Zustimmung von Ihnen selbst. Dies umfasst Ihren Namen und Vornamen, die Straße und Hausnummer, die PLZ und den Ort, Ort und Datum der Unterzeichnung und Ihre Unterschrift. Sie können auch eine E-Mail-Adresse angeben.

    Wir informieren Sie über den Verlauf der Beschwerde entweder per Post - spätestens zum Ende der Beschwerde oder auch, wenn es Neuigkeiten gibt. Per E-Mail ist das natürlich einfacher und kostengünstiger für uns.

    Mehr Demokratie lebt vom Mitmachen

    Deswegen haben Sie die Möglichkeit, zusätzlich anzugeben, dass wir Sie auch weiterhin informieren dürfen. Dann nehmen wir Sie in unseren allgemeinen Verteiler auf. Das bedeutet, wir informieren Sie über die Aktionen des Vereins, was natürlich auch mal einen Spendenaufruf beinhaltet.

    Übergabe der Daten an das Bundesverfassungsgericht

    Die Vollmachten übergeben wir gesammelt an das Bundesverfassungsgericht. Sie werden als offizieller Beschwerdeführer mit gelistet.

    Dauer der Speicherung

    Ihre Daten speichern wir nur, solange wir sie benötigen. Wenn das Verfahren abgeschlossen ist, werden Ihre Daten bei uns gelöscht. Wenn Sie zusätzlich weitere Informationen von uns erhalten wollen, behalten wir Ihre Daten, bis Sie sich aus den Verteilern austragen lassen. Darüber hinaus gibt es auch Daten, die wir nach gesetzlichen Bestimmungen aufbewahren müssen - wie Spendendaten. Dann löschen wir die Daten nach Ende dieser Fristen.

    Drittländer

    Wir geben keine Daten in Drittländer weiter.

    Welche Rechte haben Sie bezüglich Ihrer Daten?

    Sie haben ein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch gegen die Verarbeitung und auf Datenübertragbarkeit. Soweit eine Verarbeitung auf Ihrer Einwilligung beruht, haben Sie das Recht, diese uns gegenüber mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Hierzu können Sie sich jederzeit unter der oben angegebenen Adresse an uns wenden.

    Es steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihre Daten unrechtmäßig genutzt werden.

    Die für uns zuständige Aufsichtsbehörde ist:

    Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
    Nordrhein-Westfalen
    Postfach 20 04 44
    Tel.: 0211/38424-0
    Fax: 0211/38424-10
    E-Mail: poststellemaps on@ldi.nrw.de

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