Für Schutz des Waldgebiets auf dem ehem. IWF-Gelände

Göttingen, Stadt (Niedersachsen)

Fragestellung:
Sind Sie dafür, dass durch nachstehende Satzung das bewaldete Gebiet auf dem Grundstück Nonnenstieg 72 (ehemaliges IWF-Gelände) als Geschützter Landschaftsbestandteil unter Naturschutz gestellt und vor einer Überbauung dauerhaft geschützt wird? Satzung über den Geschützten Landschaftsbestandteil "Waldgebiet am Nonnenstieg" Aufgrund der Bestimmungen in den Naturschutzgesetzen (§ 29 BNatSchG, § 22 NAGBNatSchG) sowie der aktuell gültigen Fassung der Niedersächsischen Gemeindeordnung beschließt die Stadt Göttingen folgende Satzung: § 1 Unterschutzstellung Der in § 3 näher bezeichnete Landschaftsbestandteil wird durch diese Satzung zum Geschützten Landschaftsbestandteil "Waldgebiet am Nonnenstieg" erklärt, weil er in hohem Maße das Ortsbild belebt und das Kleinklima verbessert. § 2 Schutzzweck Das Gelände ist geprägt durch einen in den vergangenen Jahrzehnten auf natürliche Weise gewachsenen Waldbestand aus einheimischen Hölzern. Wesentlicher Schutzzweck ist die Erhaltung der Lebensqualität von Natur und Mensch im Stadtviertel sowie die Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes durch den Erhalt des Gehölzbestandes, ebenso wie der Erhalt der Klimaschutzfunktion für die Stadt, die sich aus der Rolle des Waldgebietes im System der Kaltluftströme ergibt. § 3 Geltungsbereich Der Geschützte Landschaftsbestandteil "Waldgebiet am Nonnenstieg" hat eine Größe von 0,96 ha. Er umfasst den geschlossenen Bereich, welcher in der Biotopkartierung (Bauausschuss 23.10.2014 Anlage 7, Goe242_Naturschutzfachliche Einschätzung_Feb. 2012 Seite 9) mit dem Biotoptyp WXH "Laubforst aus einheimischen Arten" kartiert ist. Geschützt sind die Flächen in ihrer Gesamtheit mit allen biotischen und abiotischen Naturraumfaktoren. Die Karte ist Bestandteil der Satzung und wird der Öffentlichkeit von der Stadt weiterhin frei zur Verfügung gestellt. (An dieser Stelle können von der Stadtverwaltung noch die Bezeichnungen der betreffenden Gemarkung, Flure und Flurstücke eingetragen werden). § 4 Verbote Im Geltungsbereich dieser Satzung sind folgende Handlungen untersagt: 1. Rodung oder Schädigung von Bäumen, Baumgruppen, Sträuchern sowie anderen Vegetationsbeständen; 2. Betreten und Befahren des Gehölzbestandes; 3. Aufschüttungen oder Abgrabungen, Veränderungen der vorhandenen Geländegestalt, Entnahme von Bodenmaterial, Ablagerung von Baumaterial; 4. Errichtung von baulichen Anlagen aller Art, auch soweit sie keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen; 5. Errichtung von Wegen durch das Gebiet. § 5 Ausnahmen und Befreiungen Die Verbote in § 4 gelten nicht für: 1. Nutzungen, auf deren Ausübung beim Inkrafttreten der Satzung ein Rechtsanspruch oder Maßnahmen, zu deren Durchführung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht; 2. Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung, der wissenschaftlichen Erforschung und der Entwicklung des Geschützten Landschaftsbestandteils dienen, insbesondere der Ansiedlung und Verbesserung der Lebens- und Fortpflanzungsbedingungen von Vogel- und Fledermausarten. § 6 Verpflichtungen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpfichtet, Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung des Geschützten Landschaftsbestandteils im Sinne des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dulden. § 7 Ordnungswidrigkeiten 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den in § 4 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, ohne dass eine Ausnahme oder Befreiung im Sinne von § 5 vorliegt. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Falls die ordnungswidrige Handlung einen wirtschaftlichen Nutzen erbringt, ist dieser Wert zu ermitteln und der festzulegenden Geldbuße hinzuzuaddieren. § 8 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Themenbereich:
Planungssatzungen (Bauleitplanung)
Aktueller Status:
Verfahren abgeschlossen
Zulässigkeit:
Unzulässig
Ergebnis des Bürgerbegehrens/-entscheids:
Unzulässig

Weitere Informationen

Jahr:
2015
Ankündigungsdatum:
21.10.2015
Verfahrenstyp:
1. a (genauer:) Initiativbegehren
Zulässigkeit:
14.12.2015
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ID:
9130
Erstellungsdatum:
29.10.2015
Änderungsdatum:
13.09.2022
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