CETA-Volksbegehren in Bayern: Mehr Demokratie will erneute Einreichung prüfen

[03/17] Verfassungsgericht entscheidet gegen Volksbegehren – Protest geht weiter

Nach der Ablehnung des Volksbegehrens „Stop CETA!“ in Bayern wollen sich die Initiatoren noch nicht geschlagen geben. „Wir behalten uns vor eine weitere Einreichung zu prüfen, sobald das Verfahren zur Bundesgesetzgebung eingeleitet wird. Wir haben noch 50.000 Unterschriften in der Hinterhand, die noch knapp zwei Jahre gültig sind“, erklärt Susanne Socher, Sprecherin des Landesverbandes Mehr Demokratie Bayern und Vertrauensperson des Volksbegehrens.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat heute das Volksbegehren „Stop CETA!” für unzulässig erklärt. Die Begründung lautet unter anderem, dass bisher noch kein Verfahren der Bundesgesetzgebung eingeleitet sei und absehbar auch nicht eingeleitet werden solle. „Wir verstehen das Urteil so, dass unser Volksbegehren möglicherweise zulässig ist, wenn ein Bundesgesetz für CETA bereits auf den Weg ist – in diesem Fall wären wir schlicht zu früh dran gewesen“, sagt Socher. „Wir werden das jedenfalls gründlich prüfen und alle Möglichkeiten ausschöpfen, um CETA im Bundesrat zu stoppen.“

 

+++Hintergrund +++

Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs stützt sich auf folgende Erwägungen:

1.  Ob auf der Grundlage des Art. 70 Abs.4 Satz 2 Bayerische Verfassung eine landesgesetzliche Weisung gegenüber der Staatsregierung für das Abstimmungsverhalten im Bundesrat mit dem Grundgesetz vereinbar wäre, erscheint zweifelhaft, bedarf aber keiner abschließenden Erörterung.

2.  Die Weisungsbefugnis des Landesgesetzgebers setzt jedenfalls voraus, dass die Abstimmung im Bundesrat ein Gesetzesvorhaben betrifft, das ausdrücklich auf die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union durch ein Gesetz nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz gerichtet ist. Maßgeblich ist dabei allein, wie die Gesetzgebungsorgane des Bundes das zur Abstimmung gestellte Gesetzesvorhaben bewerten.

3.  Im Hinblick auf das Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits ist ein Verfahren auf Erlass eines Bundesgesetzes, das nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz der Zustimmung des Bundesrats bedarf, weder eingeleitet noch steht eine solche Einleitung unmittelbar bevor.

Die komplette Presseerklärung des Verfassungsgerichtshofs zum Urteil findet sich unter <link http: www.bayern.verfassungsgerichtshof.de>

www.bayern.verfassungsgerichtshof.de

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