Schiedsgerichtsbarkeit zwischen EU-Staaten verstößt gegen EU-Recht

Mehr Demokratie: In funktionierenden Rechtsstaaten sind Schiedsgerichte überflüssig

Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom heutigen Dienstag (6. März) im Achmea-Fall könnte das Ende der rund 200 Investitionsschutz-Abkommen mit Klauseln zur Investor-Staat-Schlichtungsverfahren (ISDS) zwischen EU-Staaten bedeuten. „Der EuGH hat in Bezug auf Investitionsschutzabkommen zwischen EU-Staaten festgestellt, dass Schiedsgerichte bestehende Rechtsvereinbarungen nicht einfach umgehen können. Das ist eine gute Nachricht für alle Organisationen, die durch ISDS entstehende Paralleljustiz als Demokratieproblem kritisieren“, erklärt Roman Huber, Bundesvorstand von Mehr Demokratie.

Nicht staatliche Schiedsgerichte innerhalb der EU sind laut dem Urteil unvereinbar mit EU-Recht. Der EuGH betont, Schiedsgerichte könnten für sich nicht in Anspruch nehmen, Gerichte eines Mitgliedstaates zu sein. Über Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten müsse aber ein Gericht entscheiden, das zum Gerichtssystem der EU gehöre und somit auch in der Lage sei, die Anwendung des EU-Rechtes sicherzustellen. „Alle EU-Mitgliedstaaten täten jetzt gut daran, ihre Investitionsschutzabkommen mit anderen Mitgliedsländern zu kündigen “, folgert Huber. Das Urteil sei auch ein positives Signal für die Überprüfung des Handelsabkommens CETA zwischen der EU und Kanada auf seine Vereinbarkeit mit EU-Recht. Belgien hat dazu den EuGh angerufen und dabei besonders auf ISDS Bezug genommen.

Bisher werden ISDS-Verfahren von ausländischen Investoren genutzt, um die Gerichte im jeweiligen Mitgliedstaat zu umgehen und stattdessen ihre Rechte vor privaten Tribunalen durchzusetzen. „Konflikte zwischen Investoren und Staaten sollten im Rahmen des bestehenden Rechtssystems geklärt werden. In Ländern mit funktionierender Rechtsstaatlichkeit braucht es keine zusätzlichen Sonderklagerechte für Investoren“, sagt Huber. 

 

+++ Hintergrund:

Das EuGH-Urteil bezieht sich auf einen Streit zwischen der zu einem niederländischen Versicherungskonzern gehörenden Gesellschaft Achmea und der Slowakei. Fraglich war, ob der Konzern auf Grund eines bestehenden Investitionsschutzabkommens zwischen den Niederlanden und der Slowakei Schadensersatzforderungen gegenüber der Slowakei gelten machen kann. Achmea hatte die Slowakei wegen entgangener Gewinne verklagt, nachdem diese die Liberalisierung des Versicherungswesens teilweise wieder rückgängig gemacht hatte.

Ein in Frankfurt am Main tagendes Schiedsgericht hatte 2012 entschieden, dass die Slowakei gegen das Investitionsschutzabkommen mit den Niederlanden verstoßen habe und dafür 22,1 Millionen Euro Schadensersatz an Achmea zu zahlen habe. Die Slowakei wiederum klagte vor dem deutschen Bundesgerichtshof auf Aufhebung des Schiedsspruches (da Ort des Schiedsspruchs Frankfurt am Main war, sind deutsche Gerichte für seine Überprüfung zuständig). Der vom Bundesgerichtshof angerufene EuGH entschied schließlich, dass die von der Slowakei angefochtene Schiedsklausel mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht vereinbar ist.

Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union: <link https: curia.europa.eu jcms upload docs application pdf cp180026de.pdf>

curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-03/cp180026de.pdf

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