Ranking der direktdemokratischen Verfahren
in Deutschland auf Landes- und Kommunalebene

Hamburg

Hamburg belegt Rang 3 im Ranking mit guten Regelungen. Auf der Landesebene (= Stadtstaat Hamburg) liegt Hamburg mit der Teilnote 2,2 auf Platz 1. Auf kommunaler Ebene (in Hamburg: Bezirksebene) sind die formalen Regelungen sehr gut, jedoch musste diese Teilnote aufgrund der Besonderheiten der Hamburger Bezirke und der politischen Praxis auf 2,6 abgewertet werden.

Hamburg

  2,4

Landesebene

  2,2

Kommunalebene

  2,6

Landesebene

Gesamtnote: 2,2

Auf Landesebene sieht es in Hamburg gut aus: Viele Themen sind zulässig, die Hürden sind überwindbar. So finden verfassungsändernde Volksentscheide grundsätzlich am Tag einer Bundestags- oder Bürgerschaftswahl statt. Die anwendungsfreundlichen Regelungen hatten zur Folge, dass Hamburg eine rege direktdemokratische Praxis entwickelt hat. Eine leichte Abwertung erfolgte aufgrund eines Urteils des Hamburger Verfassungsgerichts vom 13. Oktober 2016, das der Weiterentwicklung direktdemokratischer Verfahren enge Grenzen setzte.

6
5
4
3
2
1

Themenausschluss

Haushaltspläne, Abgaben, Besoldung, Tarife öffentl. Unternehmen

2-
 

Volksbegehren

Unterschriften: 5%
Frist: 21 Tage
Freie Sammlung und Amtseintragung, Briefeintragung möglich

2
 

Volksentscheid

Einfache Gesetze: spezielles Quorum oder 20%-Zustimmungsquorum
Verfassung: spezielles Quorum + 2/3-Mehrheit
(spezielle Regelung siehe www.mehr-demokratie.de/themen/volksbegehren-in-den-laendern/verfahrensregelungen/)

2+
 

Obligatorisches Referendum

Nein

6
 

Kommunalebene

Gesamtnote: 2,6

Auf kommunaler / Bezirksebene sind die formalen Regelungen sehr gut, aber aufgrund der Besonderheiten der Hamburger Bezirke und der Praxis mussten wir die Note deutlich abwerten: Für die kommunale Selbstverwaltung sind in Hamburg nicht ausschließlich die Bezirke zuständig. Bürgerbegehren und -entscheide wurden in den letzten Jahren vermehrt ausgebremst oder ausgehebelt – zum Beispiel dadurch, dass der Senat Bezirksentscheidungen an sich zieht („Evokation“), was er rein rechtlich und im gesamtstädtischen Interesse darf. Dieses Vorgehen hat das politische Klima jedoch deutlich verschlechtert und die Anzahl der neu gestarteten Bürgerbegehren reduziert.
Grundsätzlich zu lösen wäre das Problem durch eine klare Kompetenztrennung zwischen der Landesebene und der Bezirksebene. Hierfür wäre eine grundlegende Verwaltungsreform mit Verfassungsänderung nötig.

6
5
4
3
2
1

Themenausschluss

Sehr geringfügiger Negativkatalog

1
 

Bürgerbegehren

Unterschriften: 2-3%
Frist für Initiativbegehren: 6 Monate
Frist für Korrekturbegehren: 6 Monate
Freie Sammlung

1+
 

Bürgerentscheid

Kein Quorum

1+
 

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