Mach doch - in Sachsen

Demokratie gehört uns allen. Und Sie lebt davon, dass alle Menschen sie mitgestalten können. Mischen Sie sich ein, für Ihre Herzensanliegen, jederzeit und auch unabhängig von Wahlen. Wir zeigen Ihnen, welche rechtlich verbrieften Möglichkeiten Sie haben.

Mach doch - so geht es

  • Informationsfreiheit und Transparenz

    Sie wollen eine Information von Verwaltungen oder Behörden, finden diese aber nicht? Dann können Sie Ihr Auskunftsrecht nutzen. Das Sächsische Transparenzgesetz verlangt, dass staatliche Einrichtungen Informationen aktiv veröffentlichen. Und es gibt den Bürgerinnen und Bürgern das Recht, eine Auskunft zu erlangen. Leider sind bisher die Kommunen von der Auskunftspflicht ausgenommen. Es gibt jedoch drei Kommunen, nämlich Leipzig, Dresden und Chemnitz, die sich selbst Informationsfreiheitssatzungen gegeben haben und deren Regelungen teilweise über das Transparenzgesetz hinaus gehen können. Die Satzungen sind online zu finden.

    Der einfachste Weg ist ansonsten, Ihre Anfrage mit der Plattform „FragDenStaat“ zu stellen. Dort finden Sie auch eine Auflistung der Verwaltungen, die ansprechbar sind und bereits gestellte Anfragen: https://fragdenstaat.de/zustaendigkeit/sachsen/

    In Sachsen gibt es außerdem ein Transparenzportal. Hier werden Sie viele Informationen bereits jetzt online finden. Geben Sie einfach Ihren Suchbegriff ein und los geht‘s!

    https://www.lds.sachsen.de/transparenz/ 

    Weitere Informationen unter https://transparenzranking.de/laender/sachsen/.

    Falls Sie mehr wissen wollen, können Sie sich an unseren Mitarbeiter Christian König wenden:
    https://sachsen.mehr-demokratie.de/ueber-uns/sachsen-ueberuns-kontakt

  • Petitionen

    Sie haben Beschwerden oder Anregungen an die Gemeindevertretung oder den Bürgermeister? Dann könnte eine Petition das richtige Instrument für Sie sein.

    Jede Person hat das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen, dazu gehören zum Beispiel die Gemeindevertretung oder der Bürgermeister, und an die Volksvertretung zu wenden (Art. 35 Satz 1 SächsVerf ). Sie können auch eine Petition starten, wenn Sie selbst gar nicht Einwohnerin oder Einwohner der Kommune sind.

    Zudem können Sie sich an den Petitionsausschuss des Sächsischen Landtags wenden. Auf der Webseite des Landtags wird Ihnen erklärt, wie Sie eine Petition einreichen können und wie Ihre Petition behandelt wird:
    https://www.landtag.sachsen.de/de/mitgestalten/petition/wie-reiche-ich-petitionen-ein-9123.cshtml.

    Falls Sie mehr wissen wollen, können Sie sich an uns wenden:
    https://sachsen.mehr-demokratie.de/kontakt

  • Einwohnerversammlung

    Der Gemeinderat soll zweimal im Jahr eine Einwohnerversammlung abhalten. Dort soll er bedeutsame Gemeindeangelegenheiten mit den Einwohnern erörtern (§ 22 Gemeindeordnung). Die Form der Einwohnerversammlung kann er frei wählen.

    Sie können als Einwohnerin oder Einwohner eine Einwohnerversammlung verlangen, die sich mit einem Thema beschäftigt, das aus Ihrer Sicht bedeutsam ist. Dafür gibt es den Antrag auf Einwohnerversammlung (§ 22 Abs. 2 f. Gemeindeordnung). Die Unterschriftensammlung für den Antrag ist rechtlich geregelt und an formale Voraussetzungen geknüpft. Bedenken Sie aber: Die Unterschriftenhürde ist in Sachsen sehr hoch – genauso hoch wie bei einem weitergehenden Bürgerbegehren.
    Mehr Demokratie fordert deshalb auch eine Reform des Antrags auf Einwohnerversammlung.

    Falls Sie mehr wissen wollen, können Sie sich an unseren Mitarbeiter Christian König wenden:
    https://sachsen.mehr-demokratie.de/ueber-uns/sachsen-ueberuns-kontakt

  • Einwohnerantrag

    Sie wollen, dass sich der Gemeinderat, Stadtrat oder Kreistag mit einem Thema Ihrer Wahl auseinandersetzt? Dann ist der Einwohnerantrag das richtige Instrument (§ 23 Sächsische Gemeindeordnung). Nach einem erfolgreichen Einwohnerantrag muss sich die Vertretung (Gemeinderat / Stadtrat / Kreistag) in einer öffentlichen Sitzung mit Ihrer Frage beschäftigen und Sie anhören. Die Vertretung muss dem Anliegen aber nicht zustimmen.

    Die Unterschriftensammlung für den Einwohnerantrag ist rechtlich geregelt und an formale Hürden geknüpft. Bitte bedenken Sie aber: Die Unterschriftenhürde ist in Sachsen sehr hoch – genauso hoch wie bei einem weitergehenden Bürgerbegehren.
    Mehr Demokratie fordert deshalb auch eine Reform des Einwohnerantrags.

    Mit dem Einwohnerantrag ist es auch möglich die Beteiligung in der Gemeinde selbst zu verbessern, indem Sie mit diesem eine Beteiligungssatzung oder eine Bürgerbeteiligung zu einem Projekt, beispielsweise einen losbasierten Bürgerrat, einfordern.

    Falls Sie mehr wissen wollen, können Sie sich an unseren Mitarbeiter Christian König wenden:
    https://sachsen.mehr-demokratie.de/ueber-uns/sachsen-ueberuns-kontakt

  • Bürgerbegehren

    Sie wollen, dass sich der Gemeinderat, Stadtrat oder der Kreistag mit einer Frage befasst – und dass, falls er nicht zustimmt, alle Bürgerinnen und Bürger in einem Bürgerentscheid über die Frage verbindlich abstimmen? Dann ist das Bürgerbegehren das richtige Instrument (§ 25 Gemeindeordnung).

    Das Bürgerbegehren ist ein Antrag auf Bürgerentscheid aus den Reihen der Bürgerschaft. Eine Mindestzahl von Bürgerinnen und Bürgern muss diesen Antrag per Unterschrift unterstützen. Dabei gibt es rechtliche Voraussetzungen. Sie betreffen nicht nur die Unterschriftenzahl, sondern auch Fristen und Themen. Zum Beispiel muss die Gemeinde für das Thema zuständig sein.
    Mit einem Bürgerbegehren können Sie ein neues Thema zur Abstimmung stellen. Sie können aber auch einen bereits vom Gemeinderat gefassten Beschluss noch einmal zur Abstimmung stellen, wenn Sie das Bürgerbegehren rechtzeitig bei der Gemeinde einreichen.

    Weitere Informationen gibt es unter https://sachsen.mehr-demokratie.de/buergerbegehren/beratung  

    Falls Sie mehr wissen wollen, können Sie sich an unseren Mitarbeiter Christian König wenden:
    https://sachsen.mehr-demokratie.de/ueber-uns/sachsen-ueberuns-kontakt

  • Bürgerentscheid

    Wenn Ihr Bürgerbegehren erfolgreich war und der Gemeinderat, Stadtrat oder Kreistag Ihr Anliegen nicht übernommen hat – dann kommt es zum Bürgerentscheid (§24 der Gemeindeordnung). In einem Bürgerentscheid treten die Bürgerinnen und Bürger an die Stelle des Gemeinderats. Anstatt des Gemeinderats fassen sie einen Beschluss in einer Sachfrage.

    Wichtig: Ein Bürgerentscheid findet nicht über jede Frage statt. Einige Themen sind ausgeschlossen, z. B. der Gemeindehaushalt. Über Themen, für die die Kommune nicht zuständig ist, z. B. Verteidigungspolitik, kann ebenfalls nicht abgestimmt werden.

    Der zur Abstimmung gestellte Vorschlag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält und gleichzeitig eine Mindestzahl an Stimmberechtigten für diesen Vorschlag stimmt (“Zustimmungsquorum”). Die Höhe des Zustimmungsquorums ist abhängig von der Gemeindegröße.

    Ein Bürgerentscheid kann übrigens auch vom Gemeinderat, Stadtrat oder Kreistag angesetzt werden, wenn dem zwei Drittel seiner Mitglieder zustimmen.

    Falls Sie wissen wollen, wo demnächst in Sachsen ein Bürgerentscheid stattfindet, schauen Sie jetzt in die Bürgerbegehrensdatenbank:
    https://www.datenbank-buergerbegehren.info/initiatives

    Weitere Informationen gibt es unter https://sachsen.mehr-demokratie.de/buergerbegehren/beratung.

    Falls Sie mehr wissen wollen, können Sie sich an unseren Mitarbeiter Christian König wenden:
    https://sachsen.mehr-demokratie.de/ueber-uns/sachsen-ueberuns-kontakt

  • Volksantrag

    Sie möchten, den Landtag dazu verpflichten, sich verbindlich mit einem Thema auseinanderzusetzen? Dann können Sie in Sachsen einen Volksantrag starten. Der Volksantrag – in anderen Bundesländern gibt es andere Bezeichnungen, weshalb das Instrument allgemein als Volkspetition bezeichnet wird – funktioniert ähnlich wie der Einwohnerantrag auf kommunaler Ebene.

    Der Volksantrag ist als Bürgerrecht in der Sächsischen Verfassung verankert (Art. 71 SächsVerf) und im Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG) genauer geregelt (§§ 3ff. VVVG). Übernimmt der Landtag ihr Anliegen nicht, können Sie ein Volksbegehren starten. Aus diesem Grund müssen Sie in Sachsen dem Landtag einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf zur Befassung vorlegen. Hier gilt es zu beachten, dass es einen Themenausschluss gibt. Ein Volksantrag kann nur Angelegenheiten behandeln, für die der Freistaat Sachsen zuständig ist. Zum Landeshaushalt und zu Finanzfragen sind Volksanträge nicht oder nur eingeschränkt möglich.

    Für einen erfolgreichen Volksantrag müssen 40.000 Bürgerinnen und Bürger, also Wahlberechtigte für die Landtagswahl, unterschreiben. Das ist eine vergleichsweise hohe Hürde. Momentan wird im Sächsischen Landtag eine Verfassungsänderung behandelt, die eine Senkung der Hürde vorsieht.

    Bei der Behandlung des Volksantrags im Landtag haben Sie ein Anhörungsrecht und die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Der Landtag kann Ihren Vorschlag annehmen. Ein mögliches Volksbegehren würde dann entfallen.

    Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite (https://sachsen.mehr-demokratie.de/).

    Falls Sie mehr wissen wollen, können Sie sich auch direkt an uns wenden:
    https://sachsen.mehr-demokratie.de/kontakt.

    Unsere Forderung: Wir fordern eine Reform. Den Volksantrag sollen auch Jugendliche ab 14 Jahren und Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft unterschreiben können. Das Quorum sollte erheblich gesenkt werden. Den aktuellen Vorschlag der Koalitionsfraktionen im Landtag, das Quorum von 40.000 Unterschriften auf 0,6 Prozent der Stimmberechtigten zu senken, halten wir für angemessen.

  • Volksbegehren

    Sie wollen, dass sich der Landtag verbindlich mit Ihrem Gesetzesvorschlag befasst – und dass, falls er nicht zustimmt, alle Bürgerinnen und Bürger in einem Volksentscheid darüber abstimmen können? Dann ist das Volksbegehren das richtige Instrument (Art. 72 SächsVerf bzw. §§ 20ff. VVVG).

    Nach einem zustande gekommenen, aber nicht vom Landtag angenommenen Volksantrag, können Sie ein Volksbegehren starten. Hier gilt der gleiche Themenausschluss wie bei einem Volksantrag. Das Volksbegehren ist ein Antrag auf einen Volksentscheid aus den Reihen der Bürgerschaft. Wir besprechen deshalb auch von der „dreistufigen Volksgesetzgebung“: Volksantrag – Volksbegehren – Volksentscheiden.

    Für ein erfolgreiches Volksbegehren müssen innerhalb von acht Monaten 450.000 Stimmberechtigte unterschreiben. Sachsen hat damit die bundesweit höchste Hürde für Volksbegehren. In mehr als 30 Jahren gab es deshalb auch nur ein Volksbegehren gab, das dieses Quorum erreicht hat. Momentan wird im Sächsischen Landtag eine Verfassungsänderung behandelt, die eine deutliche Senkung der Hürde vorsieht.

    Kommt das Volksbegehren zustande, muss spätestens nach sechs Monaten der Volksentscheid stattfinden.

    Übrigens: Nach einem erfolgreichen Volksbegehren haben Sie ein Recht auf eine (kleine) Kostenerstattung in Höhe von 0,05 Euro pro Unterschrift, wobei höchstens 450.000 Stimmberechtigte berücksichtigt werden.

    Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite (https://sachsen.mehr-demokratie.de/).

    Falls Sie mehr wissen wollen, können Sie sich auch direkt an uns wenden:
    https://sachsen.mehr-demokratie.de/kontakt.

    Unsere Forderung: Die Regeln für Volksbegehren müssen verbessert werden. Wir fordern an mehreren Stellen Reformen. Die Unterschriftenhürde muss erheblich gesenkt werden. Den aktuellen Vorschlag der Koalitionsfraktionen im Landtag, das Quorum von 450.000 Unterschriften, das entspricht derzeit knapp 14 Prozent der Stimmberechtigten, auf 6 Prozent der Stimmberechtigten zu senken, halten wir für angemessen. Außerdem sollte das „Finanztabu“ gelockert werden und die Bürgerinnen und Bürger auch über Fragen abstimmen können, die finanzielle Auswirkungen haben.

  • Volksentscheid

    Wenn Ihr Volksbegehren erfolgreich war und der Landtag es nicht übernommen hat, kommt es zum Volksentscheid (Art. 72 SächsVerf bzw. §§ 26ff. VVVG). In einem Volksentscheid treten die Bürgerinnen und Bürger an die Stelle des Landtags und können ein Gesetz beschließen.

    Wichtig: Ein Volksentscheid findet nicht über jede Frage statt. Einige Themen sind ausgeschlossen. Zum Landeshaushalt und zu Finanzfragen sind Volksanträge nicht oder nur eingeschränkt möglich. Über Themen, für die der Landtag nicht zuständig ist, z. B. Außenpolitik, kann ebenfalls nicht abgestimmt werden.

    Der zur Abstimmung gestellte Vorschlag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Dieses Prinzip, dass die Mehrheit der Abstimmenden entscheidet und es keine zusätzliche Hürde gibt, gilt sonst nur in Bayern. Stimmberechtigt sind alle Personen, die auch bei der Landtagswahl wahlberechtigt wären. Momentan wird im Sächsischen Landtag eine Verfassungsänderung behandelt, die die Einführung eines Zustimmungsquorums in Höhe von 20 Prozent vorsieht. Der Volksentscheid wäre dann nur gültig, wenn auch zwanzig Prozent aller Stimmberechtigten für den Vorschlag stimmt. Wir kritisieren das und fordern eine Beibehaltung der bisherigen Regelung.

    In Sachsen gab es, auch wegen der hohen Hürde beim Volksbegehren, bisher einen Volksentscheid im Jahr 2003. Dabei ging es um die Erhaltung der Selbstständigkeit der kommunalen Sparkassen. Der Volksentscheid war erfolgreich im Sinne des Volksbegehrens.

    Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite (https://sachsen.mehr-demokratie.de/).

    Falls Sie mehr wissen wollen, können Sie sich auch direkt an uns wenden:
    https://sachsen.mehr-demokratie.de/kontakt.

    Unsere Forderung: Die momentane Regelung, dass allein die Mehrheit der Abstimmenden entscheidet, sollte beibehalten werden.

Unsere Forderungen zur Landtagswahl 2024 in Sachsen

Mehr Demokratie setzt sich für eine Verbesserung der direkten Demokratie und der Bürgerbeteiligung sowie für ein modernes Wahlrecht ein. Unsere demokratiepolitischen Forderungen zur Landtagswahl 2024 für Sachsen können Sie hier ansehen.

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