Mach doch - in Thüringen

Wir alle sollen politische Entscheidungen jederzeit beeinflussen können. Das zu ermöglichen, ist die Aufgabe der Demokratie. Mischen wir uns ein, gestalten wir mit, wird sie lebendig. In Thüringen geht das sehr gut – jedenfalls auf der kommunalen Ebene. Mischen Sie sich also ein, für Ihr Herzensanliegen oder auch für die Belange anderer.

Wie? Wir zeigen Ihnen, welche rechtlich verbrieften Möglichkeiten Sie haben. Und unsere Forderungen an die Politik, wie die demokratische Mitbestimmung weiter ausgebaut werden kann, haben wir jeweils kurz zusammengefasst.

Mach doch - so geht es

  • Informationsfreiheit und Transparenz

    Transparenz ist die Grundlage für Mitbestimmung. Nur wer weiß, wo es an Kita-Plätzen fehlt, kann etwas dagegen tun. Über welchen politischen Vorgang wollten Sie schon immer einmal mehr wissen? Welche Gutachten wollen Sie einsehen, welche Daten nachvollziehen? Thüringen hat ein Transparenzgesetz, das den Zugang zu Informationen erleichtern soll. Ein Transparenzportal befindet sich im Aufbau. Hier können Sie Informationen online finden. Geben Sie einfach Ihren Suchbegriff ein und los geht‘s: https://verwaltung.thueringen.de/ttp

    Hilfreich ist außerdem die Plattform „FragDenStaat“. Dort finden Sie eine Auflistung verschiedener Verwaltungen, die ansprechba sind. Ihre Anfrage können Sie über ein fertiges Formular an die passende Behörde richten: https://fragdenstaat.de/zustaendigkeit/thueringen/

    Weitere Informationen unter: https://transparenzranking.de/laender/thueringen/

    Unsere Forderung: Verbesserung des Transparenzgesetzes durch gebührenfreie Anfragen und eine Ausweitung der Veröffentlichungspflicht auf die Kommunen.

     

  • Petition

    Sie haben Beschwerden oder Anregungen an die Gemeindevertretung oder den Bürgermeister? Dann könnte eine Petition das richtige Instrument für Sie sein (Art. 14 Verf TH).

    Jede und jeder hat das Recht, sich in Gemeindeangelegenheiten mit Vorschlägen, Hinweisen und Beschwerden einzeln oder gemeinschaftlich an die Gemeindevertretung oder den Bürgermeister zu wenden. Sie können auch eine Petition starten, wenn Sie selbst gar nicht Einwohnerin oder Einwohner der Kommune sind.

    Zudem können Sie sich an den Petitionsausschuss des Thüringer Landtags wenden. Eine besondere Form ist die öffentliche Petition. Wenn mehr als 1.500 Personen eine öffentliche Petition unterstützen, sollen die Petenten öffentlich im Petitionsausschuss angehört werden. Unterschriften für Ihr Anliegen können Sie klassisch im öffentlichen Raum und zudem über die Online-Plattform des Ausschusses sammeln.

    Der Freistaat Thüringen hat eine Petitionsplattform eingerichtet. Hier können Sie sich über laufende Petitionen informieren, sie mitzeichnen oder selbst eine Petition starten: https://petitionen.thueringer-landtag.de/ 

    Falls Sie mehr wissen wollen, können Sie sich an uns wenden:
    https://thueringen.mehr-demokratie.de/ueber-uns/kontakt 

  • Einwohnerversammlung

    Sie wollen wissen, was Ihre Kommune plant? Die Gemeinden in Thüringen sind verpflichtet, die Einwohnerschaft mindestens einmal im Jahr über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu unterrichten und diese Angelegenheiten gemeinsam zu erörtern. Die Einwohnerversammlung ist ein gesetzlich garantiertes Mitwirkungsrecht (§ 15 Abs. 1 ThürKO). Es werden Meinungen und Standpunkte ausgetauscht. Sie können Vorschläge einbringen, haben aber kein Mitentscheidungsrecht.

    Anders als z.B. in Sachsen kann in Thüringen eine Einwohnerversammlung nicht aus der Bürgerschaft heraus beantragt werden. In einigen Gemeinden ist aber in der Hauptsatzung festgelegt, dass die Einladung zur Versammlung über eine Unterschriftensammlung herbeigeführt werden kann.

    Unsere Forderung: Die Einwohnerinnen und Einwohner sollen selbst eine Einwohnerversammlung beantragen können. Die Unterschriftenhürde sollte der des Einwohnerantrags entsprechen (1 Prozent bzw. maximal 300 Unterschriften).

  • Einwohnerantrag

    Sie wollen, dass sich der Gemeinderat, Stadtrat oder Kreistag mit einem Thema auseinandersetzt? Dann ist der Einwohnerantrag das richtige Instrument (§ 7 ff. ThürEBBG).

    In keinem anderen Bundesland ist es leichter, einen Einwohnerantrag auf den Weg zu bringen, nirgendwo sind die Hürden niedriger als in Thüringen. Für einen erfolgreichen Antrag muss lediglich ein Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner unterschreiben. In Gemeinden, die mehr als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben, müssen nie mehr als 300 gültige Unterschriften (§ 7 Abs. 2 ThürEBBG), in Landkreisen, die mehr als 100.000 Einwohner haben, nie mehr als 1.000 Unterschriften gesammelt werden (§ 10 Abs. 2 ThürEBBG). Unterschriftsberechtigt sind alle Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde, auch Jugendliche ab 14 Jahren und Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft.

    Nach einem erfolgreichen Einwohnerantrag muss sich die politische Vertretung (Ortsteilrat / Gemeinderat / Stadtrat / Kreistag) in einer öffentlichen Sitzung mit Ihrer Frage beschäftigen. Dazu werden Sie angehört. Die Vertretung muss Ihrem Anliegen aber nicht zustimmen, kann es auch einfach ablehnen. Aber für Sie ist es dennoch eine gute Gelegenheit, Ihr Anliegen zu einem Thema der Kommunalpolitik zu machen. Bitte beachten Sie, dass sich der Einwohnerantrag nur auf Angelegenheiten beziehen darf, die im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde liegen, also Sache der Gemeinde sind.

    Unsere Forderung: Keine, der Einwohnerantrag in Thüringen ist sehr gut geregelt.

  • Bürgerbegehren

    Sie wollen, dass sich der Gemeinderat, Stadtrat oder Kreistag mit einer Frage befasst – und dass, falls er nicht zustimmt, alle Bürgerinnen und Bürger in einem Bürgerentscheid über die Frage verbindlich abstimmen? Dann ist das Bürgerbegehren das richtige Instrument (§ 17 ThürKo bzw. § 11ff. ThürEBBG).

    Für ein Bürgerbegehren müssen Unterschriften gesammelt werden. Auf diese Weise lässt sich belegen, ob die Bevölkerung über ein Anliegen selbst abstimmen möchte. Für ein erfolgreiches Bürgerbegehren müssen in Thüringen mindestens 7 Prozent der Stimmberechtigten unterschreiben. Daneben gibt es weitere rechtliche Voraussetzungen. Sie betreffen auch Fristen, Themen und Vorgaben für die Unterschriftenliste. Das muss Sie aber nicht abschrecken: Thüringen hat die bundesweit besten Regeln für Bürgerbegehren. Es gibt auch ein eigenes Gesetz für Bürgerbegehren – auch das ist bundesweit einmalig und nicht zuletzt ein Verdienst des Bündnisses für mehr Demokratie in Thüringen. Mit einem Bürgerbegehren können auch vom Gemeinderat gefasste Beschlüsse zurückgeholt und noch einmal zur Abstimmung gestellt werden. Dazu müssen Sie das Bürgerbegehren allerdings fristgerecht bei der Gemeinde einreichen.

    Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite und in unserer Broschüre zum Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG): https://thueringen.mehr-demokratie.de/buergerbegehren/die-regeln-in-kuerze

    Falls Sie mehr wissen wollen, können Sie sich auch direkt an uns wenden: https://thueringen.mehr-demokratie.de/ueber-uns/kontakt

    Unsere Forderung: Keine. Bürgerbegehren sind in Thüringen sehr gut geregelt.

  • Bürgerentscheid

    Wenn Ihr Bürgerbegehren erfolgreich war und der Gemeinderat, Stadtrat oder Kreistag Ihr Anliegen nicht übernommen hat, kommt es zum Bürgerentscheid (§ 17 ThürKO bzw. §§ 17 ff. ThürEBBG). In einem Bürgerentscheid treten die Bürgerinnen und Bürger an die Stelle der politischen Vertretung und fassen einen rechtsgültigen Beschluss. Der Gemeinderat, Stadtrat oder Kreistag kann dabei einen eigenen Vorschlag mit zur Abstimmung stellen.

    Der zur Abstimmung gestellte Vorschlag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält und gleichzeitig eine Mindestzahl an Stimmberechtigten für diesen Vorschlag stimmt (“Zustimmungsquorum”). Die Höhe des Zustimmungsquorums ist abhängig von der Gemeindegröße.

    Ein Bürgerentscheid kann übrigens auch vom Gemeinderat, Stadtrat oder Kreistag angesetzt werden, wenn dem zwei Drittel seiner Mitglieder zustimmen. In dem Fall können die Bürgerinnen und Bürger (nur) in Thüringen einen eigenen Vorschlag mit einbringen; dafür müssen dann nur halb so viele Unterschriften gesammelt werden wie für ein “normales” Bürgerbegehren.

    Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite und in unserer Broschüre zum Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG): https://thueringen.mehr-demokratie.de/buergerbegehren/die-regeln-in-kuerze

    Falls Sie mehr wissen wollen, können Sie sich auch direkt an uns wenden: https://thueringen.mehr-demokratie.de/ueber-uns/kontakt

    Unsere Forderung: Keine. Die Regelungen zu Bürgerentscheiden sind gut. Verbessert werden sollte die Unterstützung der Kommunen durch Landesbehörden bei der Vorbereitung von Bürgerentscheiden.

  • Bürgerantrag

    Sie möchten, den Landtag dazu verpflichten, sich verbindlich mit einem Thema auseinanderzusetzen? Dann können Sie in Thüringen einen Bürgerantrag starten. Der Bürgerantrag – in anderen Bundesländern gibt es andere Bezeichnungen, weshalb das Instrument allgemein als Volkspetition bezeichnet wird – funktioniert ähnlich wie der Einwohnerantrag auf kommunaler Ebene.

    Der Bürgerantrag ist als Bürgerrecht in der Thüringer Verfassung verankert (Art. 68 VerfTH) und im Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG) genauer geregelt (§§ 7f. ThürBVVG). Sie können dem Landtag entweder eine allgemeine politische Frage oder einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf zur Befassung vorlegen. Sie müssen auch hier beachten, dass es einen Themenausschluss gibt. Ein Bürgerantrag kann nur Angelegenheiten behandeln, für die der Freistaat Thüringen zuständig ist. Zum Landeshaushalt und zu Finanzfragen sind Bürgeranträge nicht oder nur stark eingeschränkt möglich.

    Für einen erfolgreichen Bürgerantrag müssen innerhalb von sechs Monaten 50.000 Bürgerinnen und Bürger, also Wahlberechtigte für die Landtagswahl, unterschreiben. Das ist eine hohe Hürde. Bisher gab es in Thüringen keinen erfolgreichen Bürgerantrag.  Sollte Ihr Bürgerantrag erfolgreich sein, haben die Vertrauenspersonen im Landtag ein Anwesenheits- und Rederecht, wenn der Bürgerantrag behandelt wird. 

    Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite (https://thueringen.mehr-demokratie.de/) und in der Broschüre „Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid. Informationen zum Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid“ des Thüringer Landtags: https://www.thueringer-landtag.de/dokumente/publikationen/

    Falls Sie mehr wissen wollen, können Sie sich auch direkt an uns wenden: https://thueringen.mehr-demokratie.de/ueber-uns/kontakt

    Unsere Forderung: Wir fordern eine Reform. Der Bürgerantrag soll zu einem Einwohnerantrag auf Landesebene werden. Es sollen auch Jugendliche ab 14 Jahren und Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft unterschreiben können. Das Quorum sollte erheblich gesenkt werden, von 50.000 auf 5.000 Unterschriften.

  • Volksbegehren

    Sie wollen, dass sich der Landtag verbindlich mit Ihrem Gesetzesvorschlag befasst – und dass, falls er nicht zustimmt, alle Bürgerinnen und Bürger in einem Volksentscheid darüber abstimmen können? Dann ist das Volksbegehren das richtige Instrument (Art. 82 VerfTH bzw. §§ 9ff. ThürBVVG).

    Die direkte Demokratie ist auf Landesebene ein dreistufiges Verfahren. Sie besteht aus dem Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens, dem Volksbegehren und dem Volksentscheid. Das heißt, bevor Sie ein Volksbegehren starten können, müssen Sie Unterschriften für einen Antrag auf Zulassung zum Volksbegehren sammeln. Der Antrag dient zur Prüfung, ob Ihr Anliegen rechtlich zulässig ist. Ein Volksbegehren kann nur Angelegenheiten behandeln, für die der Freistaat Thüringen zuständig ist. Zum Landeshaushalt und zu Finanzfragen sind Volksbegehren nicht oder nur stark eingeschränkt möglich. Für Sie ist es zudem eine gute Möglichkeit, um zu testen, ob Sie wirklich „sammlungsbereit“ sind. Der Landtag hat übrigens eine Beratungspflicht gegenüber Initiativen. Den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens müssen mindestens 5.000 Stimmberechtigte unterzeichnen. Wenn der Antrag für zulässig erklärt wird, können Sie mit dem Volksbegehren starten.

    Das Volksbegehren ist ein Antrag auf einen Volksentscheid aus den Reihen der Bürgerschaft. Das Volksbegehren muss bei einer öffentlichen Unterschriftensammlung von zehn Prozent der Stimmberechtigten unterzeichnet werden. Das entspricht etwa 170.000 Bürgerinnen und Bürgern. Sie müssen auch die Unterzeichnungsfrist von vier Monaten beachten.

    Kommt das Volksbegehren zustande, muss der Landtag das Volksbegehren innerhalb eines halben Jahres abschließend behandeln. Die Vertrauenspersonen des Volksbegehrens haben in den Ausschuss-Sitzungen des Landtags, in denen das Volksbegehren beraten wird, Anwesenheits- und Rederecht. Nimmt der Landtag das Volksbegehren nicht an, kommt es zum Volksentscheid.

    Übrigens: Die Regeln in Thüringen sind das Ergebnis eines Volksbegehrens. Im Jahr 2000 sammelte das Bündnis für mehr Demokratie in Thüringen 323.000 gültige Unterschriften für faire Volksbegehren.

    Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite (https://thueringen.mehr-demokratie.de/) und in der Broschüre „Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid. Informationen zum Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid“ des Thüringer Landtags: https://www.thueringer-landtag.de/dokumente/publikationen/

    Falls Sie mehr wissen wollen, können Sie sich auch direkt an uns wenden: https://thueringen.mehr-demokratie.de/ueber-uns/kontakt

    Unsere Forderung: Die Regeln für Volksbegehren müssen verbessert werden. Wir fordern an mehreren Stellen Reformen. So sollte die Unterschriftenhürde halbiert werden. Außerdem sollte das „Finanztabu“ gelockert werden und die Bürgerinnen und Bürger auch über Fragen abstimmen können, die finanzielle Auswirkungen haben.

  • Volksentscheid

    Wenn Ihr Volksbegehren erfolgreich war und es der Landtag nicht übernommen hat, kommt es zum Volksentscheid (Art. 82 Abs. 7 VerfTH bzw. §§ 19ff. ThürBVVG). In einem Volksentscheid treten die Bürgerinnen und Bürger an die Stelle des Landtags und können ein Gesetz beschließen.

    Wichtig: Ein Volksentscheid findet nicht über jede Frage statt. Einige Themen sind ausgeschlossen, z. B. der Landeshaushalt und – mit Ausnahmen – auch Fragen mit finanziellen Auswirkungen. Über Themen, für die der Landtag nicht zuständig ist, z. B. Außenpolitik, kann ebenfalls nicht abgestimmt werden.

    Der zur Abstimmung gestellte Vorschlag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält und gleichzeitig eine Mindestzahl an Stimmberechtigten für diesen Vorschlag stimmt (“Zustimmungsquorum”). Die Höhe des Zustimmungsquorums liegt bei 25 Prozent der Stimmberechtigten. Stimmberechtigt sind alle Personen, die auch bei der Landtagswahl wahlberechtigt wären.

    In Thüringen gab es bisher noch keinen Volksentscheid. Die erfolgreichen Volksbegehren wurden vom Thüringer Landtag übernommen. Die Initiativen kamen auch ohne den Volksentscheid an ihr Ziel.

    Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite (https://thueringen.mehr-demokratie.de/) und in der Broschüre „Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid. Informationen zum Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid“ des Thüringer Landtags: https://www.thueringer-landtag.de/dokumente/publikationen/

    Falls Sie mehr wissen wollen, können Sie sich auch direkt an uns wenden: https://thueringen.mehr-demokratie.de/ueber-uns/kontakt

    Unsere Forderung: Das in der Verfassung festgeschriebene Quorum ist zu hoch. Bundesweit gibt es kein höheres. Wir fordern eine deutliche Absenkung!

Unsere Forderungen zur Landtagswahl 2024 in Thüringen

Mehr Demokratie setzt sich für eine Verbesserung der direkten Demokratie und der Bürgerbeteiligung sowie für ein modernes Wahlrecht ein. Unsere demokratiepolitischen Forderungen zur Landtagswahl 2024 können Sie hier herunterladen.

 

Was wir tun

  • Thüringen: Verfassungsreform. Jetzt!

    Dem Thüringer Landtag liegen zwei Gesetzentwürfe vor, die der direkten Demokratie im Land einen dringend benötigten Schub verschaffen können... mehr

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