Mach doch - in Brandenburg

Wir alle sollen politische Entscheidungen jederzeit beeinflussen können. Das zu ermöglichen, ist die Aufgabe der Demokratie. Mischen wir uns ein, gestalten wir mit, wird sie lebendig. Mischen Sie sich also ein, für Ihr Herzensanliegen oder auch für die Belange anderer. Wie? Wir zeigen Ihnen, welche rechtlich verbrieften Möglichkeiten Sie haben. Und unsere Forderungen an die Politik, wie die demokratische Mitbestimmung weiter ausgebaut werden kann, haben wir jeweils kurz zusammengefasst.

Mach doch - so geht es

  • Informationsfreiheit und Transparenz

    Transparenz ist die Grundlage für Mitbestimmung. Nur wer weiß, wo es an Kita-Plätzen fehlt, kann etwas dagegen tun. Über welchen politischen Vorgang wollten Sie schon immer einmal mehr wissen? Welche Gutachten wollen Sie einsehen, welche Daten nachvollziehen? Brandenburg hat ein Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz, das den Zugang zu Informationen erleichtern soll.

    Hilfreich ist hier die Plattform „FragDenStaat“. Dort finden Sie eine Auflistung verschiedener Verwaltungen, die ansprechbar sind. Ihre Anfrage können Sie über ein fertiges Formular an die passende Behörde richten: https://fragdenstaat.de/zustaendigkeit/brandenburg/

    In Brandenburg gibt es außerdem ein Open-Data Portal. Hier werden Sie einige Daten bereits jetzt online finden. Geben Sie einfach Ihren Suchbegriff ein und los geht‘s! https://datenadler.de/

    Weitere Informationen unter: https://transparenzranking.de/laender/brandenburg/

    Unsere Forderung: Um die Demokratie in Brandenburg zu stärken, muss das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz in Brandenburg endlich zu einem Transparenzgesetz weiterentwickelt werden, mit einer zentralen Website auf der alle wichtigen staatlichen Informationen einfach und kostenlos zu finden sind.

  • Petition

    Sie haben Beschwerden oder Anregungen an die Gemeindevertretung oder den Bürgermeister bei Ihnen vor Ort? Starten Sie eine Petition (§16 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg)!

    Jede und jeder hat das Recht, sich in Gemeindeangelegenheiten mit Vorschlägen, Hinweisen und Beschwerden einzeln oder gemeinschaftlich an die Gemeindevertretung oder den Bürgermeister zu wenden. Innerhalb von vier Wochen werden die Einreicherin oder der Einreicher dann über eine Stellungnahme oder einen Zwischenbescheid zu den Vorschlägen, Hinweisen oder Beschwerden unterrichtet.

    Zudem können Sie sich an den Petitionsausschuss des Brandenburger Landtags wenden. Massenpetitionen werden in öffentlicher Sitzung beraten, wenn ein Drittel der Mitglieder des Petitionsausschusses dies beschließt. Ausgewählte Petitionen sind auf der Seite des Brandenburger Landtages zu finden.

    Wie Sie eine Petition starten und was sie beachten sollten, erfahren Sie beispielsweise über diesen Leitfaden von openpetition: https://www.openpetition.de/blog/ratgeber/erfolgreiche-petition-in-sechs-schritten

    Falls Sie mehr wissen wollen, können Sie sich an uns wenden: https://bb.mehr-demokratie.de/service-beratung/beratung

  • Einwohnerversammlung

    Sie wollen wissen, was Ihre Kommune plant? Die Gemeinde beteiligt und unterrichtet die betroffenen Einwohner und Einwohnerinnen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten. Zu diesen Zwecken sollen Einwohnerfragestunden, Einwohnerversammlungen, Einwohnerbefragungen oder andere Formen kommunaler Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt werden. Die Formen der Einwohnerbeteiligung regelt die Hauptsatzung Ihrer jeweiligen Gemeinde.

    Die Einwohnerversammlung ist ein gesetzlich garantiertes Mitwirkungsrecht (§ 13 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg). Es werden Meinungen und Standpunkte ausgetauscht. Sie können Vorschläge einbringen, haben aber kein Mitentscheidungsrecht.

    Sie wollen, dass über ein wichtiges Thema in ihrer Gemeinde eine Versammlung aller Einwohnerinnen und Einwohner stattfindet, um sich über ein wichtiges Thema auszutauschen? Dann starten Sie einen Einwohnerantrag für diese Einwohnerversammlung! Oder schauen Sie in die Einwohnerbeteiligungssatzung Ihrer Gemeinde, wie die Bedingungen bei Ihnen vor Ort für Einwohnerversammlungen ausgestaltet sind. In manchen Gemeinden (z.B. Ahrensfelde) kann eine Einwohnerversammlung per Unterschriftensammlung erzwungen werden.

    Falls Sie mehr wissen wollen, können Sie sich an unsere Bürgerbegehrensberatung wenden: https://bb.mehr-demokratie.de/service-beratung/beratung

     

  • Einwohnerantrag

    Sie wollen, dass sich der Gemeinderat, die Stadtverordnetenversammlung oder der Kreistag mit einem Thema Ihrer Wahl auseinandersetzt? Dann ist der Einwohnerantrag das richtige Instrument (§ 14 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg). Nach einem erfolgreichen Einwohnerantrag muss sich die politische Vertretung (Ortsteilrat / Gemeinderat / Stadtverordnetenversammlung/ Kreistag) in einer öffentlichen Sitzung mit Ihrer Frage beschäftigen. Dazu werden Sie angehört. Die Vertretung muss Ihrem Anliegen aber nicht zustimmen, kann es auch einfach ablehnen. Aber für Sie ist es dennoch eine gute Gelegenheit, Ihr Anliegen zu einem Thema der Kommunalpolitik zu machen. Bitte beachten Sie, dass sich der Einwohnerantrag nur auf Angelegenheiten beziehen darf, die im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde liegen, also Sache der Gemeinde sind.

    Die Unterschriftensammlung für den Einwohnerantrag ist rechtlich geregelt und an formale Hürden geknüpft. Die Einwohnerinnen und Einwohner von Brandenburg haben mit Vollendung des 16. Lebensjahres das Recht, Empfehlungen an den Kreistag/ die Gemeinde zu richten. Ein Einwohnerantrag muss von mindestens 5 Prozent der im Landkreis/ in der Gemeinde gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohner unterzeichnet sein.

    Mit dem Einwohnerantrag ist es auch möglich die Beteiligung in der Gemeinde selbst zu verbessern, indem Sie mit diesem eine Beteiligungssatzung oder eine Bürgerbeteiligung zu einem Projekt, beispielsweise einen losbasierten Bürgerrat einfordern. Hier lohnt sich ein Blick in die Einwohnerbeteiligungssatzung. In manchen Gemeinden (z.B. Ahrensfelde) kann per Unterschriftensammlung (3% der Einwohnerschaft) eine Einwohnerbefragung ausgelöst werden. Der Vorteil ist, dass der Themenausschluss für Bürgerentscheide bei Einwohnerbefragungen nicht gilt.

    Falls Sie mehr wissen wollen, können Sie sich an unsere Bürgerbegehrensberatung wenden: https://bb.mehr-demokratie.de/service-beratung/beratung

    Unsere Forderung: Selbst die Unterschriftenhürde bei Einwohneranträgen, mit dem Bürgerinnen und Bürger der Kommunalvertretung lediglich Vorschläge unterbreiten können, ist mit 5 Prozent kaum praktikabel. Unverhältnismäßig hohe Hürden lassen Bürgerinnen und Bürger frustriert zurück. Wir fordern diese Hürde abzusenken!

  • Bürgerbegehren

    Sie wollen, dass sich der Gemeinderat, Stadtrat oder Kreistag mit einer Frage befasst – und dass, falls er nicht zustimmt, alle Bürgerinnen und Bürger in einem Bürgerentscheid über die Frage verbindlich abstimmen? Dann ist das Bürgerbegehren das richtige Instrument (§ 15 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg).

    Für ein Bürgerbegehren müssen Unterschriften gesammelt werden. Auf diese Weise lässt sich belegen, ob die Bevölkerung über ein Anliegen selbst abstimmen möchte. Für ein erfolgreiches Bürgerbegehren müssen in Brandenburg mindestens 10 Prozent der Stimmberechtigten unterschreiben. Daneben gibt es rechtliche Voraussetzungen. Sie betreffen nicht nur die Unterschriftenzahl, sondern auch Fristen und Themen. Zum Beispiel muss die Gemeinde für das Thema zuständig sein.

    Mit einem Bürgerbegehren können Sie ein neues Thema zur Abstimmung stellen. Sie können aber auch einen bereits vom Gemeinderat gefassten Beschluss noch einmal zur Abstimmung stellen, wenn Sie das Bürgerbegehren rechtzeitig bei der Gemeinde einreichen.

    Weitere Informationen gibt es unter: https://bb.mehr-demokratie.de/brandenburg/bran-buergerbegehren/bran-kommunen-spielregeln         

    Falls Sie mehr wissen wollen, können Sie sich an unsere Bürgerbegehrensberatung wenden: https://bb.mehr-demokratie.de/service-beratung/beratung

    Unsere Forderung: Die Hürden für kommunale Bürgerbegehren sind im Vergleich mit den anderen Bundesländern in Brandenburg zu hoch. Anders als in den meisten Bundesländern dürfen die Bürgerinnen und Bürger noch nicht über die Aufstellung von Bebauungs- und Flächennutzungsplänen entscheiden. Das muss sich ändern! Das Unterschriftenquorum sollte zudem auf 5 Prozent gesenkt, die Frist von acht Wochen verlängert werden.

  • Bürgerentscheid

    Wenn Ihr Bürgerbegehren erfolgreich war und der Gemeinderat, die Stadtverordnetenversammlung oder der Kreistag Ihr Anliegen nicht übernommen hat – dann kommt es zum Bürgerentscheid (§ 15 Kommunalverfassung). In einem Bürgerentscheid treten die Bürgerinnen und Bürger an die Stelle des Gemeinderats. Anstatt des Gemeinderats fassen sie einen rechtsgültigen Beschluss. Der Gemeinderat, die Stadtverordnetenversammlung oder der Kreistag kann dabei einen eigenen Vorschlag mit zur Abstimmung stellen.

    Der zur Abstimmung gestellte Vorschlag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält und gleichzeitig eine Mindestzahl von 25 Prozent der Stimmberechtigten für diesen Vorschlag stimmt (“Zustimmungsquorum”).

    Wichtig: Ein Bürgerentscheid ist nicht zu jeder Frage zulässig. Einige Themen sind ausgeschlossen. Über Themen, für die die Kommune nicht zuständig ist wie etwa Verteidigungspolitik kann ebenfalls nicht abgestimmt werden.

    Falls Sie wissen wollen, wo demnächst in Brandenburg ein Bürgerentscheid stattfindet, schauen Sie jetzt in die Bürgerbegehrensdatenbank: https://www.datenbank-buergerbegehren.info/initiatives

    Weitere Informationen gibt es unter: https://bb.mehr-demokratie.de/brandenburg/bran-buergerbegehren/bran-kommunen-spielregeln

    Falls Sie mehr wissen wollen, können Sie sich an unsere Bürgerbegehrensberatung wenden: https://bb.mehr-demokratie.de/service-beratung/beratung

    Unsere Forderung: Abstimmungsquoren sind undemokratisch und führen dazu, dass auch Bürgerinnen und Bürger mitentscheiden, die sich gar nicht an der Abstimmung beteiligt haben. Abstimmungsquoren ermutigen die NEIN-Seite dazu, der Abstimmung fern zu bleiben. Somit entfernt man sich vom eigentlichen Ziel, eine höhere Beteiligung zu erreichen. Das Zustimmungsquorum sollte entfallen. Die Mehrheit der Abstimmenden würde entscheiden.

  • Volksinitiative

    Sie möchten, den Landtag dazu verpflichten, sich verbindlich mit einem Thema auseinanderzusetzen? Dann können Sie in Brandenburg eine Volksinitiative starten. Die Volksinitiative – in anderen Bundesländern gibt es andere Bezeichnungen, weshalb das Instrument allgemein als Volkspetition bezeichnet wird – funktioniert ähnlich wie der Einwohnerantrag auf kommunaler Ebene.

    Die Volksinitiative ist als Bürgerrecht in der Brandenburger Verfassung verankert (Art. 76 BbgVerf) und im Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VAGBbg) genauer geregelt (§§ 4ff. VABbg). Sie können dem Landtag entweder eine allgemeine politische Frage oder einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf zur Befassung vorlegen. Sie müssen auch hier beachten, dass es einen Themenausschluss gibt. Eine Volksinitiative kann nur Angelegenheiten behandeln, für das Land Brandenburg zuständig ist. Zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind Volksinitiativen nicht möglich.

    Für eine erfolgreiche Volksinitiative müssen innerhalb eines Jahres 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterschreiben. Anders als beim späteren Volksbegehren ist eine freie, öffentliche Unterschriftensammlung möglich. Sollte Ihre Volksinitiative erfolgreich sein, haben die Vertreterinnen und Vertreter im Landtag ein Anhörungsrecht, wenn die Volksinitiative im zuständigen Ausschuss des Landtags behandelt wird.

    Übrigens: Die Vertreterinnen und Vertreter einer Volksinitiative können sich durch die Landesabstimmungsleiterin oder den Landesabstimmungsleiter kostenlos beraten lassen.

    Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite (https://bb.mehr-demokratie.de/) und auf der Webseite des Brandenburger Landtags:
    https://www.landtag.brandenburg.de/de/parlament/plenum_und_gesetze/volksgesetzgebung/11265

    Falls Sie mehr wissen wollen, können Sie sich auch direkt an uns wenden:
    https://bb.mehr-demokratie.de/service-beratung/beratung

    Unsere Forderung: Keine.

  • Volksbegehren

    Sie wollen, dass sich der Landtag verbindlich mit Ihrem Gesetzesvorschlag befasst – und dass, falls er nicht zustimmt, alle Bürgerinnen und Bürger in einem Volksentscheid darüber abstimmen können? Dann ist das Volksbegehren das richtige Instrument (Art. 77 BbgVerf bzw. §§ 13ff. VAGBbg).

    Nach einem zustande gekommenen, aber nicht vom Landtag angenommenen Volksantrag, können Sie ein Volksbegehren starten. Das Volksbegehren ist wiederum ein Antrag auf einen Volksentscheid aus den Reihen der Bürgerschaft. Wir besprechen deshalb auch von der „dreistufigen Volksgesetzgebung“: Volksinitiative – Volksbegehren – Volksentscheiden. Für ein Volksbegehren gilt der gleiche Themenausschluss wie für eine Volksinitiative. Initiativen zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig

    Das Volksbegehren muss von 80.000 Bürgerinnen und Bürgern, also etwa 3,8 Prozent der zur Landtagswahl Stimmberechtigten, unterzeichnet werden. Erschwerend kommt hinzu, dass Sie in Brandenburg Unterschrift nicht öffentlich sammeln dürfen. Das Volksbegehren darf nur per „Amtseintragung“ in Listen in amtlichen Eintragungsräumen unterzeichnet werden. Ergänzend ist eine Briefeintragung möglich. Sie müssen zudem die Unterzeichnungsfrist von sechs Monaten beachten.

    Kommt das Volksbegehren zustande, muss der Landtag das Volksbegehren innerhalb von drei Monaten abschließend behandeln. Die Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative sind berechtigt, zwei Sachverständige zu benennen, die durch den zuständigen Ausschuss zur Anhörung geladen werden. Nimmt der Landtag das Volksbegehren nicht an, kommt es zum Volksentscheid.

    Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite (https://bb.mehr-demokratie.de/) und auf der Webseite des Brandenburger Landtags:
    https://www.landtag.brandenburg.de/de/parlament/plenum_und_gesetze/volksgesetzgebung/11265

    Falls Sie mehr wissen wollen, können Sie sich auch direkt an uns wenden:
    https://bb.mehr-demokratie.de/service-beratung/beratung

    Unsere Forderung: Die Regeln für Volksbegehren müssen verbessert werden. Wir fordern die Einführung einer freien, öffentlichen Unterschriftensammlung. Außerdem sollte das „Finanztabu“ gelockert werden und die Bürgerinnen und Bürger auch über Fragen abstimmen können, die finanzielle Auswirkungen haben.

  • Volksentscheid

    Wenn das Volksbegehren erfolgreich war und der Landtag es nicht übernommen hat, kommt es zum Volksentscheid (Art. 78 BbgVerf bzw. §§ 26ff. VAGBbg). In einem Volksentscheid treten die Bürgerinnen und Bürger an die Stelle des Landtags und können ein Gesetz beschließen.

    Wichtig: Ein Volksentscheid findet nicht über jede Frage statt. Einige Themen sind ausgeschlossen, z. B. der Landeshaushalt und auch Fragen mit finanziellen Auswirkungen. Über Themen, für die der Landtag nicht zuständig ist, z. B. Außenpolitik, kann ebenfalls nicht abgestimmt werden.

    Der zur Abstimmung gestellte Vorschlag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält und gleichzeitig eine Mindestzahl an Stimmberechtigten für diesen Vorschlag stimmt (“Zustimmungsquorum”). Die Höhe des Zustimmungsquorums liegt bei 25 Prozent der Stimmberechtigten. Stimmberechtigt sind alle Personen, die auch bei der Landtagswahl wahlberechtigt wären.

    In Brandenburg gab es bisher noch keinen Volksentscheid. Zwei zustande gekommene Volksbegehren wurden vom Landtag übernommen, weshalb die möglichen Volksentscheide entfielen. Die Initiativen kamen auch ohne den Volksentscheid an ihr Ziel.

    Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite (https://bb.mehr-demokratie.de/) und auf der Webseite des Brandenburger Landtags:
    https://www.landtag.brandenburg.de/de/parlament/plenum_und_gesetze/volksgesetzgebung/11265

    Falls Sie mehr wissen wollen, können Sie sich auch direkt an uns wenden:
    https://bb.mehr-demokratie.de/service-beratung/beratung

    Unsere Forderung: Das in der Verfassung festgeschriebene Zustimmungsquorum ist zu hoch. Bundesweit gibt es kein höheres. Wir fordern eine deutliche Absenkung!

Unsere Forderungen zur Landtagswahl 2024 in Brandenburg

Mehr Demokratie setzt sich für eine Verbesserung der direkten Demokratie und der Bürgerbeteiligung sowie für ein modernes Wahlrecht ein. Unsere demokratiepolitischen Forderungen zur Landtagswahl 2024 für Brandenburg können Sie hier nachlesen.

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