Mach doch - in Sachsen-Anhalt

Wir alle sollen politische Entscheidungen jederzeit beeinflussen können. In Sachsen-Anhalt gibt es Nachholbedarf, wenn es um direkte Demokratie und Mitwirkung geht. Dennoch kann man mitmachen und es lohnt sich. Mischen Sie sich also ein, für Ihr Herzensanliegen oder auch für die Belange anderer.

Wie? Wir zeigen Ihnen, welche rechtlich verbrieften Möglichkeiten Sie haben. Und unsere Forderungen an die Politik, wie die demokratische Mitbestimmung weiter ausgebaut werden kann, haben wir jeweils kurz zusammengefasst.

Mach doch - so geht es

  • Informationsfreiheit und Transparenz

    Transparenz ist die Grundlage für Mitbestimmung. Nur wer weiß, wo es an Kita-Plätzen fehlt, kann etwas dagegen tun. Wer vom Staat in Auftrag gegebene Gutachten einsehen, wer Daten nachvollziehen kann, hat auch mehr Vertrauen in den Umgang mit öffentlichen Mitteln? In Sachsen-Anhalt gibt es dafür ein Informationszugangsgesetz (IZG). Leider ist das Gesetz im Vergleich mit anderen Bundesländern unzureichend. So können zum Beispiel hohe Gebühren für Ihre Anfrage anfallen und nur wenige Daten werden aktiv vom Staat veröffentlicht. Dennoch sollten Sie Ihr Recht auf Information nutzen.

    Hilfreich ist die Plattform „FragDenStaat“. Dort finden Sie eine Auflistung verschiedener Verwaltungen, die ansprechbar sind. Ihre Anfrage können Sie über ein fertiges Formular an die passende Behörde richten: https://fragdenstaat.de/zustaendigkeit/sachsen-anhalt/

    Bei Fragen und Problemen mit Behörden können Sie sich auch an die Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit wenden: https://informationsfreiheit.sachsen-anhalt.de/informationsfreiheit-in-sachsen-anhalt

    Weitere Informationen unter: https://transparenzranking.de/laender/sachsen-anhalt/

    Unsere Forderung: Sachsen-Anhalt braucht ein Transparenzgesetz mit einer aktiven Veröffentlichungspflicht über ein Online-Portal. Das gibt es bereits unter anderem in Hamburg, Rheinland-Pfalz und im Aufbau auch in Sachsen und Thüringen. Zudem müssen Kosten gedeckelt, mehr Stellen transparenzpflichtig und Ausnahmen begrenzt werden.

  • Petition

    Sie haben Beschwerden oder Anregungen an die Gemeindevertretung, den Bürgermeister oder auch an den Landtag? Dann könnte eine Petition das richtige Instrument für Sie sein.

    Petitionen sind in der Landesverfassung fest verankert (§ 61 Verf ST). Jede und jeder hat das Recht, sich in Gemeinde- und Landesangelegenheiten mit Vorschlägen, Hinweisen und Beschwerden einzeln oder gemeinschaftlich an die Politik zu wenden. Sie können auch eine Petition starten, wenn Sie selbst gar nicht Einwohnerin oder Einwohner der Kommune und des Bundeslandes sind.

    Beim Petitionsausschuss des Landtags Sachsen-Anhalt können Sie zudem eine Petition auch online einreichen. Es gibt keine Fristen oder Formvorschriften – lediglich eine schriftliche Einreichung samt Name und Adresse ist erforderlich. Alternativ steht auch ein Online-Formular zur Verfügung (https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/mitgestalten/petition/online-petition).

    Falls Sie mehr wissen wollen, können Sie sich an uns wenden:
    https://s-anhalt.mehr-demokratie.de/kontakt 

    Unsere Forderung: Die Einrichtung Öffentlicher Petitionen auf einem Online-Portal wie in Thüringen: https://petitionen.thueringer-landtag.de/.

  • Einwohnerversammlung

    Sie wollen wissen, was Ihre Kommune plant? Die Gemeinden in Sachsen-Anhalt sind angehalten, die Einwohnerschaft über allgemein bedeutsame Angelegenheiten zu unterrichten und diese gemeinsam zu besprechen. Die Einwohnerversammlung ist ein gesetzliches Recht auf Mitsprache (§ 28 Abs. 1 KVG LSA). Es werden Meinungen und Standpunkte ausgetauscht. Sie können Vorschläge einbringen, es wird dort aber nichts gemeinsam entschieden.

    Anders als z.B. in Sachsen kann in Sachsen-Anhalt eine Einwohnerversammlung nicht von den Einwohnerinnen und Einwohnern beantragt werden. In einigen Gemeinden ist aber in der Hauptsatzung festgelegt, dass die Einladung zur Versammlung über eine Unterschriftensammlung herbeigeführt werden kann.

    Falls Sie mehr wissen möchten, können Sie sich an uns wenden: https://s-anhalt.mehr-demokratie.de/kontakt.

    Unsere Forderung: Die Einwohnerinnen und Einwohner sollen selbst eine Einwohnerversammlung beantragen können. Die Unterschriftenhürde sollte der des Einwohnerantrags entsprechen (1 Prozent bzw. maximal 300 Unterschriften).

  • Einwohnerantrag

    Sie wollen, dass sich der Gemeinderat, Stadtrat oder Kreistag mit einem Thema auseinandersetzt? Dann ist der Einwohnerantrag das richtige Instrument (§ 25 KVG LSA).

    Nach einem erfolgreichen Einwohnerantrag muss sich die Kommunalpolitik (Ortsteilrat / Gemeinderat / Stadtrat / Kreistag) in einer öffentlichen Sitzung mit Ihrer Frage beschäftigen. Dazu werden Sie angehört. Die Vertretung muss Ihrem Anliegen aber nicht zustimmen, kann es auch einfach ablehnen. Aber für Sie ist es dennoch eine gute Gelegenheit, Ihr Anliegen in der Kommunalpolitik zum Thema machen. Wenn der Antrag beraten wird, haben Sie ein Anwesenheits- und Anhörungsrecht. Mit einem Einwohnerantrag können Sie auch weitergehende Schritte zur Bürgerbeteiligung anstoßen – etwa zur Einführung einer Beteiligungssatzung oder zur Beteiligung bei konkreten Vorhaben der Kommune.

    Ein Einwohnerantrag kann von allen Einwohnerinnen und Einwohnern einer Kommune ab dem vollendeten 14. Lebensjahr gestellt werden. Der Antrag muss schriftlich erfolgen, eine digitale Einreichung ist nicht möglich. Außerdem müssen Sie eine Begründung angeben, warum Ihr Anliegen behandelt werden soll. Sie müssen auch bis zu drei Vertrauenspersonen zu benennen, die bevollmächtigt sind, verbindliche Erklärungen abzugeben. Damit ein Einwohnerantrag gültig ist, muss er von mindestens drei Prozent der stimmberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner unterschrieben werden. Die maximale Anzahl an Unterschriften unterscheidet sich je nach Gemeindegröße.

    Bitte beachten Sie, dass sich der Einwohnerantrag nur auf Angelegenheiten beziehen darf, die im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde liegen, also Sache der Gemeinde sind. Zudem können Sie keinen Einwohnerantrag stellen, wenn in den letzten zwölf Monaten bereits ein zulässiger Antrag eingereicht wurde. 

    Falls Sie mehr wissen möchten, können Sie sich auch direkt an uns wenden: https://s-anhalt.mehr-demokratie.de/kontakt.

    Unsere Forderung: Die Unterschriftenhürde bei Einwohneranträgen, mit dem Bürgerinnen und Bürger der Gemeindevertretung Vorschläge unterbreiten können, ist noch zu hoch. Wir fordern diese Hürde abzusenken auf 1 Prozent und max. 300 Unterschriften, wie in Thüringen.

  • Bürgerbegehren

    Sie wollen, dass sich der Gemeinderat, Stadtrat oder Kreistag mit einer Frage befasst – und dass, falls er nicht zustimmt, alle Bürgerinnen und Bürger in einem Bürgerentscheid über die Frage verbindlich abstimmen? Dann ist das Bürgerbegehren das richtige Instrument (§ 26 KVG LSA).

    Mit einem Bürgerbegehren verlangen Bürgerinnen und Bürger eine verbindliche Abstimmung über eine Frage, für die die Kommunalpolitik zuständig ist. Mit einem Bürgerbegehren können Sie ein neues Thema zur Abstimmung bringen oder einen bereits gefassten Beschluss des Gemeinderats noch einmal zur Entscheidung stellen.

    Für ein Bürgerbegehren müssen Unterschriften gesammelt werden. Auf diese Weise lässt sich belegen, ob die Bevölkerung über ein Anliegen selbst abstimmen möchte. Es gibt dabei feste Vorgaben zu Unterschriftenzahlen, Fristen und zulässigen Themen. Für ein erfolgreiches Bürgerbegehren müssen in Sachsen-Anhalt mindestens 10 Prozent der Stimmberechtigten unterschreiben. Die maximale Unterschriftenzahl ist aber gedeckelt, wobei es Unterschiede gibt - je nachdem, wie groß Ihre Gemeinde ist. In Gemeinden mit bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen zum Beispiel höchstens 1 000 stimmberechtigte Bürgerinnen und Bürger unterschreiben. Stimmberechtigt sind alle, die auch an einer Kommunalwahl teilnehmen dürfen.

    Daneben gibt es weitere rechtliche Voraussetzungen. Sie betreffen auch Fristen, Themen und Vorgaben für die Unterschriftenliste. Das muss Sie aber nicht abschrecken. Wir beraten Sie gerne. 

    Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite unter https://s-anhalt.mehr-demokratie.de/volksbegehren-buergerbegehren/buergerbegehren. 

    Falls Sie mehr wissen wollen, können Sie sich auch direkt an uns wenden: https://s-anhalt.mehr-demokratie.de/kontakt.

    Unsere Forderung: Unsere Forderung: Wir fordern eine niedrigere Unterschriftenhürde in Höhe von maximal 7 Prozent, eine Zulässigkeitsprüfung vor dem Start der Unterschriftensammlung, längere Sammelfristen und eine deutliche Reduzierung der Themenausschlüsse. Vor allem zu Fragen der Bauleitplanung müssen Bürgerbegehren (und Bürgerentscheide) möglich sein. Wie in Thüringen sollten Bürgerbegehren in einem eigenen Gesetz detailliert geregelt werden.

  • Bürgerentscheid

    Wenn Ihr Bürgerbegehren erfolgreich war und der Gemeinderat, Stadtrat oder Kreistag Ihr Anliegen nicht übernommen hat, kommt es zum Bürgerentscheid (§ 27 KVG LSA). In einem Bürgerentscheid treten die Bürgerinnen und Bürger an die Stelle der Kommunalpolitik und fassen einen rechtsgültigen Beschluss. 

    Der zur Abstimmung gestellte Vorschlag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält und gleichzeitig eine Mindestzahl an Stimmberechtigten für diesen Vorschlag stimmt (“Zustimmungsquorum”). Die Höhe des Zustimmungsquorums liegt bei 20 Prozent.

    Ein Bürgerentscheid kann übrigens auch vom Gemeinderat, Stadtrat oder Kreistag angesetzt werden, wenn dem zwei Drittel seiner Mitglieder zustimmen.

    Vor einem Bürgerentscheid kann die Kommune allen Stimmberechtigten automatisch Informationen zur Abstimmung und zu den Positionen der Initiative und der Gemeinde zusenden. Mindestens muss diese Informationen öffentlich bekannt machen.

    Falls Sie mehr wissen möchten, können Sie sich auch direkt an uns wenden: https://s-anhalt.mehr-demokratie.de/kontakt

    Und falls Sie wissen möchten, wo in Sachsen-Anhalt bereits Bürgerentscheide stattfanden, können Sie jetzt in der Bürgerbegehrensdatenbank nachschauen:
    www.datenbank-buergerbegehren.info/initiatives

    Unsere Forderung: Das Zustimmungsquorum für Bürgerentscheide sollte abgeschafft werden. Es führt dazu, dass auch Bürgerinnen und Bürger mitentscheiden, die sich gar nicht an der Abstimmung beteiligt haben. 
    Die schriftliche Zustellung der Auffassungen der Gemeindeorgane, aber auch der Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens sollte verbindlich gemeinsam mit der Abstimmungsbenachrichtigung an alle Stimmberechtigten versendet werden.
    Der Vertretung soll ermöglicht werden, eine 
    Alternativvorlage zur Abstimmung zu stellen.

  • Volksinitiative

    Sie möchten, den Landtag dazu verpflichten, sich verbindlich mit einem Thema auseinanderzusetzen? Dann können Sie in Sachsen-Anhalt eine Volksinitiative starten. Die Volksinitiative funktioniert ähnlich wie ein Einwohnerantrag auf kommunaler Ebene – nur eben auf Landesebene.

    Die Volksinitiative ist in der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (Art. 80 Verf ST) verankert und im Volksabstimmungsgesetz (VAbstG LSA) genauer geregelt. Sie ist die erste von drei Stufen bei der Volksgesetzgebung.


    Für eine erfolgreiche Volksinitiative müssen mindestens 30.000 Stimmberechtigte unterschreiben. Stimmberechtigt ist, wer auch an der Landetagswahl teilnehmen darf. Wenn Sie erfolgreich waren, ist der Landtag verpflichtet, sich mit Ihrem Anliegen zu befassen. Sie haben dabei ein Anhörungsrecht. Wichtig: Eine Volksinitiative kann nur Themen behandeln, die in die Zuständigkeit des Landes fallen. Ausgeschlossen sind insbesondere Fragen zu Haushaltsgesetzen und Abgabengesetzen. Die Volksinitiative kann einen Gesetzentwurf oder einen Gegenstand der politischen Willensbildung beinhalten. Letzteres heißt, dass Sie die Umsetzung einer Maßnahme beantragen können, ohne hierfür ein Gesetz formulieren zu müssen.

    Sollten Sie eine Volksinitiative mit Gesetzentwurf erfolgreich in den Landtag eingebracht haben, der Landtag aber Ihr Anliegen ablehnen, können Sie mit ein Volksbegehren zu Ihrem Entwurf starten.

    Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite: s-anhalt.mehr-demokratie.de

    Falls Sie mehr wissen wollen, wenden Sie sich gern an Mehr Demokratie Sachsen-Anhalt: https://s-anhalt.mehr-demokratie.de/kontakt.

    Unsere Forderung:
    Wir fordern eine Reform der Volksinitiative in Sachsen-Anhalt. Auch Jugendliche ab 14 Jahren sowie Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft sollen das Instrument mit ihrer Unterschrift unterstützen dürfen. Außerdem muss das Quorum deutlich gesenkt werden. Statt der derzeit erforderlichen 30.000 Unterschriften halten wir eine Absenkung auf 5.000 Stimmberechtigte für angemessen – so wird das Verfahren bürgernah.

  • Volksbegehren

    Sie wollen, dass sich der Landtag verbindlich mit Ihrem Gesetzesvorschlag befasst – und dass, falls er nicht zustimmt, alle Bürgerinnen und Bürger in einem Volksentscheid darüber abstimmen können? Dann ist das Volksbegehren das richtige Instrument (Art. 81 Verf ST).
    Ein Volksbegehren kann auf zwei Wegen eingeleitet werden. Entweder direkt im Anschluss an eine nicht übernommene Volksinitiative mit Gesetzentwurf, das Volksbegehren ist deshalb auch die zweite Stufe der dreistufigen Volksgesetzgebung, oder nach einem gesonderten Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens, den mindestens 6 000 stimmberechtigte Personen unterschreiben müssen. Es gilt auch hier ein Themenausschluss: Über Haushalts- oder Abgabengesetze kann nicht abgestimmt werden. Ebenso dürfen Volksbegehren gegen das Grundgesetz, bestehendes Bundesrecht oder die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt verstoßen.

    Für ein erfolgreiches Volksbegehren müssen derzeit sieben Prozent der Stimmberechtigten innerhalb von sechs Monaten unterschreiben, was in etwas 125.000 Bürgerinnen und Bürgern enstpricht. Wird das Quorum erreicht, hat der Landtag vier Monate Zeit, um sich mit dem Volksbegehren zu befassen und es anzunehmen. Die Vertrauenspersonen des Volksbegehrens sind in den Beratungen des Landtags anzuhören. Nimmt der Landtag das Volksbegehren nicht an, kommt es spätestens nach weiteren sechs Monaten zum Volksentscheid.

    Übrigens: Nach einem erfolgreichen Volksbegehren besteht Anspruch auf eine kleine Kostenerstattung.

    Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite: https://s-anhalt.mehr-demokratie.de/volksbegehren-buergerbegehren/volksbegehren

    Falls Sie mehr wissen möchten, können Sie sich auch direkt an uns wenden: https://s-anhalt.mehr-demokratie.de/kontakt

    Unsere Forderung:
    Die Regeln für Volksbegehren in Sachsen-Anhalt müssen dringend verbessert werden. Die Unterschriftenhürde von 7 Prozent der Stimmberechtigten ist zu hoch. Wir fordern eine Absenkung des Quorums auf 3,5 Prozent der Stimmberechtigten. Außerdem sollte das sogenannte „Finanztabu“ gelockert werden: Bürgerinnen und Bürger müssen auch über Fragen abstimmen können, die finanzielle Auswirkungen haben – denn fast jedes politische Thema hat eine finanzielle Dimension.

  • Volksentscheid

    Wenn Ihr Volksbegehren erfolgreich war und der Landtag es nicht übernommen hat, kommt es zum Volksentscheid (Art. 81 Verf ST). In einem Volksentscheid treten die Bürgerinnen und Bürger an die Stelle des Landtags und können ein Gesetz beschließen.

    Wie schon beim Volksbegehren gilt, dass ein Volksentscheid nicht über jede Frage stattfinden kann. Über Haushalts- oder Abgabengesetze kann nicht abgestimmt werden. Ebenso dürfen Volksbegehren gegen das Grundgesetz, bestehendes Bundesrecht oder die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt verstoßen.
    Der zur Abstimmung gestellte Vorschlag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Stimmberechtigt sind alle Personen, die auch bei der Landtagswahl wahlberechtigt wären.

    Der zur Abstimmung gestellte Vorschlag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält und gleichzeitig eine Mindestzahl an Stimmberechtigten für diesen Vorschlag stimmt (“Zustimmungsquorum”). Die Höhe des Zustimmungsquorums liegt bei 25 Prozent der Stimmberechtigten. Stimmberechtigt sind alle Personen, die auch bei der Landtagswahl wahlberechtigt wären.

    Es wurden zwar mehrere Volksbegehren gestartet, doch bisher gab es in Sachsen-Anhalt erst einen Volksentscheid.

    Falls Sie mehr wissen möchten, können Sie sich auch direkt an uns wenden: https://s-anhalt.mehr-demokratie.de/kontakt

    Unsere Forderung:
    Das in der Verfassung festgeschriebene Quorum ist zu hoch. Im besten Fall sollte die einfache Mehrheit der Abstimmenden entscheiden. Mindestens sollte das Quorum deutlich auf 12.5 Prozent halbiert werden.

Was wir tun

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