Ranking der direktdemokratischen Verfahren
in Deutschland auf Landes- und Kommunalebene

Berlin

Berlin liegt knapp hinter der Spitzengruppe: Der Stadtstaat belegt insgesamt Platz 4 bis 5 mit der Gesamtnote 2,8. Die Regeln für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide auf Bezirksebene bewerten wir mit einer 2,6, die Regeln für Volksbegehren und Volksentscheide auf Landesebene bekommen eine 3,0. Berlin hat eine Berg- und Talfahrt hinter sich: 2003 stand das Bundesland noch auf dem letzten Platz des Volksentscheidsrankings, 2007 gelangte es an die Spitze und rutschte bis 2016 auf Platz 8 ab. 2021 stand Berlin auf Platz 5 bis 6 und konnte sich nun um einen Platz verbessern.

Berlin

  2,8

Landesebene

  3,0

Kommunalebene

  2,6

Landesebene

Gesamtnote: 3,0

Auf Landesebene sticht eines besonders positiv hervor: Volksbegehren dürfen sich nahezu uneingeschränkt auf den Haushalt auswirken. Außerdem ist der Landespolitik anzurechnen, dass sie auf Fehlentwicklungen der letzten Jahre im Umgang mit Volksbegehren mit Verfahrensverbesserungen reagiert hat. So hat der Gesetzgeber eine Kostenerstattung für Initiativen eingeführt, dem Senat Prüfungsfristen auferlegt und Volksentscheide müssen nun mit Wahlterminen zusammengelegt werden. Negativ bleiben die hohen Hürden für Volksentscheide.

6
5
4
3
2
1

Themenausschluss

Haushaltsgesetz, aber: Finanzfragen zulässig (Urteil 2009), Besoldung, Tarife, Abgaben und Personalentscheidungen

2-
 

Volksbegehren

Unterschriften: 7%, bei Verfassungsänderungen 20%
Frist: 4 Monate
Freie Sammlung und Amtseintragung

3-
 

Volksentscheid

Einfache Gesetze: 25%-Zustimmungsquorum
Verfassung: 50%-Zustimmungsquorum + 2/3-Mehrheit

4
 

Obligatorisches Referendum

Ja, aber nur bei Änderung der direkten Demokratie in der Verfassung

5+
 

Kommunalebene

Gesamtnote: 2,6

Die Regelungen auf Bezirksebene (die Berliner Kommunalebene) sind formal betrachtet sehr bürgerfreundlich. Deutliche Abzüge gibt es jedoch, weil die meisten Bürgerentscheide nicht verbindlich sind, sondern ihre Umsetzung vom Wohlwollen der Bezirksverwaltung abhängt. Positiv hervorzuheben: Auch auf der Bezirksebene wurde mit einer Gesetzesänderung auf den in der Vergangenheit unfairen Umgang des Senats mit einzelnen Bürgerbegehren reagiert. Der Senat kann nun nicht mehr einfach laufende Bürgerbegehren aushebeln, indem er Entscheidungen über Bebauungspläne an sich zieht.
Die direktdemokratische Praxis ist in den Bezirken fast vollständig zum Erliegen gekommen, vermutlich aufgrund der mangelnden Verbindlichkeit von Bürgerbegehren. Deshalb bleibt es bei der Benotung von 2,6.

6
5
4
3
2
1

Themenausschluss

Sehr geringer Negativkatalog

1
 

Bürgerbegehren

Unterschriften: 3%
Frist für Initiativbegehren: 6 Monate
Frist für Korrekturbegehren: 6 Monate (reine Sammelfrist, gilt nicht ab dem Datum des Ratsbeschlusses)
Freie Sammlung

1+
 

Bürgerentscheid

10%-Zustimmungsquorum

2+
 

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