CETA: Entscheidung über „Bürgerklage“ steht noch aus

Bundesverfassungsgericht verhandelt über Rechte des Bundestags

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am morgigen Dienstag (13. Oktober) über die Einbindung des Bundestags beim Beschluss des Handelsabkommens CETA zwischen der EU und Kanada. Die LINKE hatte ein Organstreitverfahren angestoßenen, in dem das Bundesverfassungsgericht unter anderem prüfen soll, ob das Parlament bei bisherigen Beschlüssen über CETA ausreichend beteiligt war. Unabhängig davon laufen mehrere Verfassungsbeschwerden gegen CETA, unter anderem eine von Mehr Demokratie, Campact und Foodwatch eingereichte und von 125.000 Bürgern mitgetragene unter dem Motto „Nein zu CETA“.

„Handelsabkommen wie CETA drohen die Rechte der Parlamente auszuhebeln, auf EU-Ebene aber vor allem auch in den Mitgliedstaaten“, erklärt Roman Huber, Vorstand von Mehr Demokratie und Beschwerdeführer.

Die Rechte des Bundestags spielen auch in der „Bürgerklage“ eine Rolle: Dabei geht es aber nicht wie im morgen behandelten Verfahren um die Bundestagsbeteiligung beim CETA-Abschluss, sondern um Inhalte von CETA. Nach dem Abschluss von CETA können Ausschüsse ohne Einbeziehung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente Entscheidungen treffen. Das ist aus Sicht von Mehr Demokratie, Campact und foodwatch ein Demokratieproblem. Auch die Investitionsgerichte, die eine Art investorenfreundliche Paralleljustiz zu staatlichen Gerichten darstellen, sehen die Beschwerdeführenden als problematisch.

Die Gerichtsentscheidungen zur Bürger-Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit CETA stehen noch aus und sind für das erste Halbjahr 2021 angekündigt. 2018 hat das Bündnis „Nein zu CETA“ eine Ergänzung eingereicht, die darauf zielt, dass Teile der Verfassungsbeschwerde dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden. Auch hier steht eine Entscheidung noch aus.

 

+++ Hintergrund: +++

CETA wird derzeit „vorläufig angewendet“, ist aber noch nicht ratifiziert. Dies kann erst geschehen, wenn das Bundesverfassungsgericht über die anhängigen Verfassungsbeschwerden und das Organstreitverfahren entschieden hat. Im Oktober 2016 hatte das Bundesverfassungsgericht drei Auflagen für die vorläufige Anwendung von CETA gemacht: 1. Angewendet werden dürfen nur die Teile, die in die alleinige Zuständigkeit der EU fallen. Die vorläufige Anwendung des Schiedsgerichtssystems ist damit ausgeschlossen. 2. Die CETA-Ausschüsse müssen demokratisch an die Parlamente der Mitgliedstaaten rückgebunden werden. 3. Deutschland und andere Mitgliedstaaten müssen die vorläufige Anwendung von CETA einseitig kündigen können.

FAQ zur Verfassungsbeschwerde „Nein zu CETA“: https://www.ceta-verfassungsbeschwerde.de/faq/

Details zur Verfassungsbeschwerde: https://www.ceta-verfassungsbeschwerde.de/wp-content/uploads/2016/09/2016-08-30_Presseinfo_Verfassungsbeschwerde.pdf

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts  zur vorläufigen Anwendung vom 7. Dezember 2016: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/12/rs20161207_2bvr144416.html

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