<typohead type=1>Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (Auszug)</typohead>
Stand: 13.07.2011
<link http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-KVMV2011rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr
<typohead type=3>§ 20</typohead>
<typohead type=3>Bürgerentscheid, Bürgerbegehren</typohead>
(1) Wichtige Entscheidungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises können statt durch Beschluss der Gemeindevertretung durch die Bürgerinnen und Bürger selbst getroffen werden (Bürgerentscheid). Ein Bürgerentscheid oder ein Beschluss nach Absatz 5 Satz 5 kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid geändert oder aufgehoben werden.
(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über
1. die innere Organisation der Verwaltung,
2. die Rechtsverhältnisse der für die Gemeinde haupt- oder ehrenamtlich tätigen Personen,
3. Entscheidungen im Rahmen des gemeindlichen Haushalts-, Rechnungsprüfungs- und Abgabenwesens und in diesem Rahmen auch Entscheidungen über Entgelte und kommunale Betriebe,
4. Entscheidungen nach § 36 des Baugesetzbuches, die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie sonstige Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
5. die Beteiligung an kommunaler Zusammenarbeit,
6. Satzungen, durch die ein Anschluss- oder Benutzungszwang geregelt wird, sowie
7. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.
(3) Die Gemeindevertretung kann im Benehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde mit der Mehrheit aller Mitglieder die Durchführung eines Bürgerentscheides beschließen (Vertreterbegehren). Der Beschluss muss die zu entscheidende Frage enthalten und den Zeitpunkt des Bürgerentscheides bestimmen.
(4) Die Bürgerinnen und Bürger können die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen (Bürgerbegehren), wenn innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid zur gleichen Angelegenheit durchgeführt worden ist. Richtet sich der Antrag gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung, muss er innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses gestellt werden, es sei denn, der Beschluss wurde noch nicht durchgeführt.
(5) Das Bürgerbegehren muss schriftlich an die Gemeindevertretung gerichtet werden und die zu entscheidende Frage, eine Begründung und einen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Hinsichtlich der Kostendeckung können die Bürgerinnen und Bürger Beratung durch die Gemeinde in Anspruch nehmen. Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent der Bürgerinnen und Bürger oder von mindestens 4 000 Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet sein. Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und den Zeitpunkt des Bürgerentscheides entscheidet die Gemeindevertretung unverzüglich im Benehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung oder der Hauptausschuss die Durchführung der beantragten Maßnahme beschließt.
(6) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Gemeindevertretung die Angelegenheit zu entscheiden.
(7) Ein Bürgerentscheid über die Abberufung des Bürgermeisters kann nur durch einen Beschluss der Gemeindevertretung mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder herbeigeführt werden. § 32 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Der Bürgerentscheid bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen, wobei diese Mehrheit mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten entsprechen muss. Absatz 6 Satz 3 findet keine Anwendung. Mit dem Tag nach der Bekanntgabe des erfolgreichen Bürgerentscheides tritt der hauptamtliche Bürgermeister in den einstweiligen Ruhestand, sofern eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des Versorgungsrechts erfüllt wurde.
Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (Auszüge)
Stand: 13. Juli 2011
Abschnitt 5
Mitwirkungsrechte der Einwohner und Bürger
§ 13
Einwohnerantrag
(1) FFür die im Rahmen eines Einwohnerantrags erforderlichen Unterschriften sind Antragslisten oder Einzelanträge zu verwenden, die von jedem Antragsteller eigenhändig zu unterzeichnen sind. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift sowie Datum der Unterzeichnung lesbar einzutragen. Jeder neuen Unterschriftenseite der Antragslisten oder jedem Einzelantrag ist der Wortlaut des Antrags voranzustellen.
(2) Der Einwohnerantrag muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichner zu vertreten. Die Namen der Vertretungspersonen sind jeder neuen Unterschriftenseite der Antragslisten oder jedem Einzelantrag voranzustellen.
(3) Der Einwohnerantrag muss schriftlich an die Gemeindevertretung gerichtet werden. Die Entscheidung der Gemeindevertretung darüber, ob der Einwohnerantrag inhaltlich und hinsichtlich seiner formellen Voraussetzungen zulässig ist, ist den Vertretungspersonen bekannt zu geben.
(4) Vor der Behandlung eines zulässigen Einwohnerantrags durch die Gemeindevertretung sind die Vertretungspersonen in der Sitzung der Gemeindevertretung zu hören.
(5) Die Jahresfrist für einen weiteren Einwohnerantrag gleichen Inhalts beginnt mit dem Tag des Zugangs der Zulässigkeitsentscheidung der Gemeinde bei den Vertretungspersonen.
§ 14
Form des Bürgerbegehrens
(1) Die durch ein Bürgerbegehren nach § 20 Absatz 4 und 5 der Kommunalverfassung eingebrachte Frage ist so zu formulieren, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Die Fragestellung muss das Ziel des Bürgerbegehrens eindeutig zum Ausdruck bringen. Sie darf die freie und sachliche Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger insbesondere nicht durch beleidigende, polemische oder suggestive Formulierungen gefährden. Inhaltlich zusammengehörende Teilbereiche können zusammengefasst werden; in diesem Fall ist eine einheitliche Abstimmungsfrage zu formulieren. Die Koppelung unterschiedlicher Bürgerbegehren in einem Verfahren ist nicht zulässig.
(2) Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
(3) Der Kostendeckungsvorschlag muss auch die voraussichtlich zu erwartende Kostenhöhe der verlangten Maßnahme enthalten. Auf Verlangen der Initiatoren eines Bürgerbegehrens gibt die Gemeinde im Rahmen ihrer Beratungspflicht nach § 20 Absatz 5 Satz 2 der Kommunalverfassung auch eine Einschätzung zur Kostenhöhe ab.
(4) Das Bürgerbegehren darf nur von Bürgern unterzeichnet werden, die am Tag des Eingangs des Antrags bei der Gemeinde dort zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt sind.
(5) Für die erforderlichen Unterschriften sind Antragslisten oder Einzelanträge zu verwenden, die von jedem Antragstellenden eigenhändig zu unterzeichnen sind. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift sowie Datum der Unterzeichnung lesbar einzutragen. Jeder neuen Unterschriftenseite der Antragslisten oder jedem Einzelantrag sind das Ziel des Bürgerbegehrens sowie die Namen der Vertretungspersonen nach Absatz 2 voranzustellen. Außerdem sind den Antragstellenden vor der Eintragung die Begründung sowie der Kostendeckungsvorschlag in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.
§ 15
Durchführung des Bürgerbegehrens
(1) Das Bürgerbegehren muss schriftlich an die Gemeindevertretung gerichtet werden. Nachdem das Bürgerbegehren eingereicht wurde, ist ein Nachreichen von Unterschriftslisten oder Einzelanträgen nur bis zur Einberufung der Sitzung der Gemeindevertretung, auf der über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entschieden werden soll, sowie unter Einhaltung der Frist im Sinne des § 20 Absatz 4 Satz 2 der Kommunalverfassung zulässig. Rechtzeitig vor der Entscheidung der Gemeindevertretung, ob das Bürgerbegehren inhaltlich und hinsichtlich seiner formellen Voraussetzungen zulässig ist, ist die Beschlussvorlage der Verwaltung der Rechtsaufsichtsbehörde zu übersenden. Die Rechtsaufsichtsbehörde gibt hierzu eine Stellungnahme ab, die der Beschlussvorlage beizufügen ist. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist über die Entscheidung der Gemeindevertretung unverzüglich zu unterrichten. Den Vertretungspersonen nach § 14 Absatz 2 ist die Entscheidung bekannt zu geben.
(2) Die Unterschriftensammlung für die Wiederholung eines Bürgerbegehrens nach § 20 Absatz 4 der Kommunalverfassung darf nicht vor Ablauf der zweijährigen Frist, gerechnet vom Tag des Bürgerentscheids in der gleichen Angelegenheit, beginnen.
(3) Die Sechswochenfrist nach § 20 Absatz 4 der Kommunalverfassung beginnt mit dem Tag nach der Beschlussfassung der Gemeindevertretung, bei Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung mit der Bekanntmachung des Beschlusses gemäß § 31 Absatz 3 der Kommunalverfassung. Gegen den Beschluss der Gemeindevertretung ist ein Bürgerbegehren auch dann gerichtet, wenn es den Beschluss nicht ausdrücklich erwähnt, sondern in positiver Formulierung ein anderes Vorhaben anstelle des von der Gemeindevertretung beschlossenen Vorhabens anstrebt.
§ 16
Vertreterbegehren
Wird ein Bürgerentscheid durch Beschluss der Gemeindevertretung gemäß § 20 Absatz 3 der Kommunalverfassung (Vertreterbegehren) eingeleitet, so gelten § 14 Absatz 1 und 3 Satz 1 und § 15 Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Ministerium für Inneres und Sport auf Antrag Ausnahmen von § 14 Absatz 1 Satz 1 zulassen kann.
§ 17
Vorbereitung des Bürgerentscheids
(1) Die Gemeindevertretung entscheidet darüber, ob der Bürgerentscheid als Abstimmung in Abstimmungsräumen, im Rahmen einer Einwohnerversammlung (§ 18 Absatz 4) oder als reine Briefabstimmung (§ 18 Absatz 5) durchgeführt werden soll. Für Bürgerentscheide, die nicht zusammen mit einer Wahl durchgeführt werden, entscheidet sie darüber hinaus, ob auch eine Briefabstimmung ermöglicht wird, auf die § 18 Absatz 5 entsprechend anzuwenden ist. Außer in den Fällen des § 18 Absatz 4 und 5 findet der Bürgerentscheid an einem von der Gemeindevertretung festzulegenden Sonntag in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt. In Gemeinden mit weniger als 1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern können von Satz 3 abweichende Uhrzeiten festgelegt werden. Der Abstimmungszeitraum muss mindestens sechs Stunden betragen. Die Gemeinde macht frühestens sechs und spätestens zwei Wochen vor dem Beginn des Bürgerentscheids die zu entscheidende Frage, die Art der Durchführung des Bürgerentscheids nach Satz 1, den Abstimmungszeitraum sowie die Voraussetzungen für die Stimmberechtigung und die Stimmabgabe öffentlich bekannt. Statt der öffentlichen Bekanntgabe der Stimmbezirke und Abstimmungsräume kann die Gemeinde die Stimmberechtigten hierüber schriftlich benachrichtigen.
(2) Die von den Gemeindeorganen (§ 21 der Kommunalverfassung) vertretene Auffassung zu der gestellten Frage ist den Bürgerinnen und Bürgern so rechtzeitig vor dem Bürgerentscheid darzulegen, dass sie die maßgeblichen Argumente in ihre Entscheidung einbeziehen können. Die Darlegung entfällt bei Bürgerentscheiden über die Abberufung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Darlegung kann insbesondere durch öffentliche Bekanntmachung oder in einer Einwohnerversammlung erfolgen. Die Auffassung der Gemeindeorgane kann zusammengefasst dargestellt werden. Dabei kann in der öffentlichen Bekanntmachung darauf hingewiesen werden, dass eine Darstellung der vollständigen Auffassung der Gemeindeorgane bei der Gemeinde zur Einsichtnahme ausliegt. § 14 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Für die Fragestellung des Bürgerentscheids ist die Formulierung des jeweiligen Bürger- oder Vertreterbegehrens zu verwenden. Mit Zustimmung der Vertretungspersonen kann die Gemeindevertretung die Formulierung des Bürgerbegehrens so verändern, dass die Verständlichkeit der Fragestellung erhöht oder eine zuvor unzulässige Fragestellung zulässig wird.
(4) Gemeinden bis 5 000 Einwohnerinnen und Einwohner bilden mindestens einen Stimmbezirk. Größere Gemeinden sind in mehrere Stimmbezirke einzuteilen, die nicht mehr als 5 000 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen dürfen. In jedem Stimmbezirk ist ein Abstimmungsraum einzurichten. Die Gemeinde erstellt frühestens vier Wochen vor dem Bürgerentscheid, getrennt nach Stimmbezirken, ein Verzeichnis der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger.
(5) Die Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde kann durch Beschluss die Aufgaben der Abstimmungsleitung auf die Wahlleitung beim Amt übertragen oder selbst in entsprechender Anwendung von § 9 Absatz 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes eine Abstimmungsleitung wählen. Die Abstimmungsleitung hat die Rechte, Pflichten und Aufgaben der Gemeindewahlleitung nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, wobei an die Stelle des Wahlausschusses ein Abstimmungsausschuss und an die Stelle der Wahlvorstände Abstimmungsvorstände treten. Der Abstimmungsausschuss wird in entsprechender Anwendung von § 10 Absatz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes gebildet, wobei neben die Parteien und Wählergruppen auch die Initiatoren des Bürgerentscheides treten.
(6) Findet der Bürgerentscheid zusammen mit einer Wahl statt, gilt für die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids Folgendes: Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, finden die Regelungen des Landes- und Kommunalwahlgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung. Findet der Bürgerentscheid zusammen mit einer Wahl nach dem Bundeswahlgesetz oder dem Europawahlgesetz statt, gehen die für diese Wahl geltenden wahlrechtlichen Regelungen vor. Die zuständigen Wahlorgane nehmen die ihnen für die Vorbereitung der Wahl übertragenen Aufgaben entsprechend auch für die Vorbereitung des Bürgerentscheids wahr.
§ 18
Durchführung des Bürgerentscheids
(1) Die Abstimmung ist allgemein, frei, gleich, unmittelbar und geheim. Die Gemeinde führt den Bürgerentscheid so durch, dass die Einhaltung dieser Abstimmungsgrundsätze gewährleistet und eine Verfälschung der Abstimmung ausgeschlossen ist. Auf Verlangen, insbesondere wenn Zweifel an ihrer Identität bestehen, haben die Stimmberechtigten einen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen, bevor sie den Stimmzettel erhalten. Die Stimmabgabe ist im Verzeichnis der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger zu vermerken. Die Abstimmungsräume sind während der Abstimmung und der Auszählung für die Öffentlichkeit zugänglich.
(2) Nach Schließung der Abstimmungsräume ermitteln die Abstimmungsvorstände in öffentlicher Sitzung das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk, über das eine Niederschrift anzufertigen ist, und teilen es dem Abstimmungsausschuss mit. Dieser stellt in öffentlicher Sitzung das Stimmergebnis für die gesamte Gemeinde fest und erstellt hierüber eine Niederschrift. Das Ergebnis des Bürgerentscheids ist durch die Gemeinde unverzüglich öffentlich bekannt zu machen und dem Ministerium für Inneres und Sport auf dem Dienstweg mitzuteilen.
(3) Wird bei der Vorbereitung oder der Durchführung des Bürgerentscheids gegen Vorschriften der Kommunalverfassung oder dieser Verordnung verstoßen, berührt dies die Wirksamkeit des Bürgerentscheids nur, wenn sich diese Verstöße auf das Ergebnis des Bürgerentscheids ausgewirkt haben können. In diesem Fall kann die Rechtsaufsichtsbehörde den Bürgerentscheid beanstanden.
(4) Abweichend von den vorstehenden Regelungen kann in Gemeinden bis 3 000 Einwohnerinnen und Einwohner ein Bürgerentscheid auch im Rahmen einer Einwohnerversammlung in offener Abstimmung durchgeführt werden. Es sind Stimmkarten zu verwenden, die nur an Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde ausgegeben werden dürfen.
(5) Soweit die Gemeindevertretung dies beschließt, kann der Bürgerentscheid als reine Briefabstimmung durchgeführt werden. In diesem Fall werden die Briefabstimmungsunterlagen jedem Abstimmungsberechtigten unaufgefordert übersandt. Den Bürgerinnen und Bürgern ist in dem Übersendungsschreiben mitzuteilen, bis wann die Abgabe oder Rücksendung des Stimmzettels erfolgt sein muss und wann und wo die öffentliche Auszählung erfolgt, für die Absatz 2 entsprechende Anwendung findet. Die Gemeindevertretung bestimmt, welche technischen oder organisatorischen Vorkehrungen gegen eine mehrfache Teilnahme an der Abstimmung getroffen werden, oder sie überträgt diese Entscheidung auf die Abstimmungsleitung. Für Bürgerentscheide nach § 20 Absatz 7 der Kommunalverfassung ist das Briefwahlverfahren nach § 26 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes entsprechend anzuwenden.