Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Vom 06.07.2012


Abschnitt 1:

Transparenzgebot


§ 1

Gesetzeszweck

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, durch ein umfassendes Informationsrecht die bei den in § 2 Absatz 3 bezeichneten Stellen vorhandenen Informationen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen und zu verbreiten, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen.

(2) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu allen Informationen der auskunftspflichtigen Stellen sowie auf Veröffentlichung der in § 3 Absatz 1 genannten Informationen.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Informationen sind alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung.

(2) Veröffentlichungen sind Aufzeichnungen im Informationsregister nach Maßgabe des § 10.

(3) Behörden sind alle Stellen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 4444, 449), in der jeweils geltenden Fassung; als Behörden gelten auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

(4) Kontrolle im Sinne des Absatz 3 liegt vor, wenn

1. die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder

2. eine oder mehrere der in Absatz 3 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar

a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt oder besitzen oder

b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder verfügen oder

c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens stellen kann oder können.

(5) Auskunftspflichtige Stellen sind die in Absatz 3 bezeichneten Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg sowie die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, auch soweit diese Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaft ausführen. Als auskunftspflichtige Stellen gelten unter der Maßgabe des Absatzes 3 zweiter Halbsatz, auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts.

(6) Informationsregister ist ein zentral zu führendes, elektronisches und allgemein zugängliches Register, das alle nach diesem Gesetz veröffentlichten Informationen enthält.

(7) Auskunftspflicht ist die Pflicht, Informationen auf Antrag nach Maßgabe dieses Gesetzes zugänglich zu machen.

(8) Veröffentlichungspflicht ist die Pflicht, aktiv Informationen in das Informationsregister nach Maßgabe dieses Gesetzes einzupflegen.

(9) Informationspflicht umfasst die Auskunfts- und die Veröffentlichungspflicht.

(10) Ein Vertrag der Daseinsvorsorge im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertrag, den eine Behörde abschließt und mit dem die Beteiligung an einem Unternehmen der Daseinsvorsorge übertragen wird, der Leistungen der Daseinsvorsorge zum Gegenstand hat, der die Schaffung oder Bereitstellung von Infrastruktur für Zwecke der Daseinsvorsorge beinhaltet oder mit dem das Recht an einer Sache zur dauerhaften Einbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge übertragen wird. Damit sind Verträge erfasst, soweit sie die Wasserversorgung, die Abwasserentsorgung, die Abfallentsorgung, die Energieversorgung, das Verkehrs- und Beförderungswesen, insbesondere den öffentlichen Personennahverkehr, die Wohnungswirtschaft, die Bildungs- und Kultureinrichtungen, die stationäre Krankenversorgung oder die Datenverarbeitung für hoheitliche Tätigkeiten zum Gegenstand haben.


§ 3

Anwendungsbereich

(1) Der Veröffentlichungspflicht unterliegen vorbehaltlich der §§ 4 bis 7 und 9

1. Vorblatt und Petitum von Senatsbeschlüssen,

2. Mitteilungen des Senats an die Bürgerschaft,

3. in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse nebst den zugehörigen Protokollen und Anlagen,

4. Verträge der Daseinsvorsorge,

5. Haushalts-, Stellen-, Bewirtschaftungs-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne,

6. Globalrichtlinien, Fachanweisungen und Verwaltungsvorschriften,

7. amtliche Statistiken und Tätigkeitsberichte,

8. Gutachten und Studien, soweit sie von Behörden in Auftrag gegeben wurden, in die Entscheidung der Behörde einfließen oder ihrer Vorbereitung dienen,

9. Geodaten,

10. Ergebnisse von Messungen, Beobachtungen und sonstigen Erhebungen über schädliche Umwelteinwirkungen, Umweltgefährdungen sowie über den Zustand der Umwelt, die von einer Behörde außerhalb ihrer Überwachungstätigkeit im Einzelfall durchgeführt werden,

11. das Baumkataster,

12. öffentliche Pläne, insbesondere Bauleit- und Landschaftspläne,

13. die wesentlichen Regelungen erteilter Baugenehmigungen und –vorbescheide,

14. Subventions- und Zuwendungsvergaben,

15. die wesentlichen Unternehmensdaten städtischer Beteiligungen einschließlich einer Darstellung der jährlichen Vergütungen und Nebenleistungen für die Leitungsebene.

(2) Die auskunftspflichtigen Stellen sollen vorbehaltlich der §§ 4 bis 7 und 9 darüber hinaus veröffentlichen

1. Verträge, an deren Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht, soweit dadurch nicht wirtschaftliche Interessen der Freien und Hansestadt Hamburg erheblich beeinträchtigt werden,

2. Dienstanweisungen,

sowie alle weiteren, den in Absatz 1 und diesem Absatz genannten Gegenständen vergleichbaren Informationen von öffentlichem Interesse.

(3) Diese und alle anderen Informationen unterliegen der Auskunftspflicht.

(4) Die Vorschriften über die Veröffentlichungspflicht gelten für alle Behörden im Sinne von § 2 Absatz 3. Die Vorschriften für die Auskunftspflicht gelten für alle auskunftspflichtigen Stellen im Sinne von § 2 Absatz 5.

 

§ 4

Schutz personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten sind bei der Veröffentlichung im Informationsregister unkenntlich zu machen. Dies gilt nicht für

1. Verträge nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 sowie nach § 3 Absatz 2 Nrummer 1 hinsichtlich des Namens der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners,

2. Gutachten und Studien nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 hinsichtlich der Namen der Verfasserinnen und Verfasser,

3. Geodaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 9, soweit sie nach Maßgabe der geltenden Datenschutzbestimmungen veröffentlicht werden dürfen,

4. die wesentlichen Regelungen erteilter Baugenehmigungen und -vorbescheide nach § 3 Absatz 1 Nummer 13 hinsichtlich der Bezeichnung der Flurstücknummer und

5. personenbezogene Daten im Zusammenhang mit Subventions- und Zuwendungsvergaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 14, soweit es sich um die Empfänger von Einzelförderungen handelt; personenbezogene Daten in der Zweckbestimmung sind nicht zu veröffentlichen.

Die weiteren Einschränkungen der Informationspflicht nach § 9 sind zu berücksichtigen.

(2) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Telekommunikationsnummer von Bearbeiterinnen und Bearbeitern unterliegen nicht der Veröffentlichungspflicht; sie werden auf Antrag zugänglich gemacht, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind, kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist und schutzwürdige Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen.

(3) Auf Antrag ist Zugang zu personenbezogenen Daten zu gewähren, wenn

1. er durch Rechtsvorschrift erlaubt ist,

2. er zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten ist,

3. die oder der Betroffene in die Übermittlung eingewilligt hat oder

4. ein schutzwürdiges Interesse an der Information besteht und überwiegende schutzwürdige Belange nicht entgegenstehen.

(4) Personenbezogene Daten über Bewerberinnen, Bewerber, Beschäftigte (Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) und ehemalige Beschäftigte bei auskunftspflichtigen Stellen sind von der Informationspflicht ausgenommen. Absatz 2 und § 3 Absatz 1 Nummer 15 bleiben unberührt.

(5) Soll auf Antrag Zugang zu personenbezogenen Informationen gewährt werden, so ist die oder der Betroffene über die Freigabe von Informationen zu unterrichten, falls dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden ist. Können durch den Zugang zu Informationen schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden, so hat die auskunftspflichtige Stelle dieser oder diesem vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 5

Ausnahmen von der Informationspflicht

Keine Informationspflicht nach diesem Gesetz besteht

1. für Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege oder auf Grund besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden sind, sowie für Disziplinarbehörden und Vergabekammern,

2. für den Rechnungshof, soweit er in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden ist; dies gilt nicht für seine Berichte,

3. für das Landesamt für Verfassungsschutz, für Informationen, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Arbeitsbereichs Scientology bei der Behörde für Inneres und Sport stehen, sowie für Behörden und sonstige öffentlichen Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nummer 3 des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 32), in der jeweils geltenden Fassung wahrnehmen,

4. für Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung sowie der Innenrevisionen,

5. für Prognosen, Bewertungen, Empfehlungen oder Anweisungen in Zusammenhang mit der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen,

6. für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in Bezug auf journalistisch-redaktionelle Informationen,

7. für Grundlagenforschung oder anwendungsbezogene Forschung; § 3 Absatz 1 Nummer 8 bleibt unberührt.

§ 6

Schutz öffentlicher Belange

(1) Von der Informationspflicht ausgenommen sind die unmittelbare Willensbildung des Senats, Entwürfe, vorbereitende Notizen und vorbereitende Vermerke.

(2) Ebenfalls von der Informationspflicht sollen ausgenommen werden

1.Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidungen oder bevorstehender Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsfindung nach Satz 1 dienen Statistiken, Datensammlungen, Geodaten, regelmäßige Ergebnisse der Beweiserhebung, Auskünfte, Gutachten oder Stellungnahmen Dritter,

2. Protokolle und Unterlagen von Beratungen, die durch spezialgesetzliche Vertraulichkeits­vorschriften geschützt sind, sowie Unterlagen, die durch die Verschluss­sachenanweisung für die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg geschützt sind,

(3) Dasselbe betrifft auch andere Informationen soweit und solange

1. deren Bekanntmachung die internationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land, die Landesverteidigung, die innere Sicherheit nicht unerheblich gefährden würde,

2. durch deren Bekanntgabe ein Gerichtsverfahren, ein Ermittlungsverfahren, ein Ordnungwidrigkeitsverfahren oder ein Disziplinarverfahren beeinträchtigt würde,


§ 7

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

(1) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Dies gilt nicht für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 35 Absatz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert am 12. April 2012 (BGBl. I S. 579, 599), in der jeweils geltenden Fassung..

(2) Informationen und Vertragsbestandteile, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, unterliegen der Informationspflicht nur, soweit das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.

(3) Bei Angaben gegenüber den Behörden sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Das Geheimhaltungsinteresse ist darzulegen. Bei der Veröffentlichung oder der Information auf Antrag sind die geheimhaltungsbedürftigen Teile der Angaben unkenntlich zu machen oder abzutrennen. Dies kann auch durch Ablichtung der nicht geheimhaltungsbedürftigen Teile erfolgen. Der Umfang der abgetrennten oder unkenntlich gemachten Teile ist unter Hinweis auf das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses zu vermerken.

(4) Soll auf Antrag Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährt werden, so hatdie auskunftspflichtige Stelle der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 8

Trennungsgebot

Die Behörden sollen geeignete organisatorische Vorkehrungen treffen, damit Informationen, die dem Anwendungsbereich der §§ 4 bis 7 unterfallen, ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden können.

§ 9

Einschränkungen der Informationspflicht

(1) Soweit eine Weitergabe von Informationen durch höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen verboten ist, ist eine Darstellung ihres Gegenstandes und ihres Titels im zulässigen Umfang nach Maßgabe dieses Gesetzes zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen.

(2) Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind:

1. Verträge mit einem Gegenstandswert von weniger als 100.000 Euro, wenn zwischen den Vertragspartnern im Laufe der vergangenen zwölf Monate Verträge über weniger als insgesamt 100.000 Euro abgeschlossen worden sind.

2. Subventions- und Zuwendungsvergaben mit einem Wert unter 1.000 Euro in einem Zeitraum von zwölf Monaten an eine Empfängerin bzw. einen Empfänger.

3. Erteilung einer Baugenehmigung und eines –vorbescheides an eine Antragstellerin bzw. einen Antragssteller, sofern es sich um reine Wohnbebauung mit maximal fünf Wohneinheiten handelt.

(3) Soweit und solange Teile von Informationen aufgrund der §§ 4 bis 7 weder veröffentlicht noch auf Antrag zugänglich gemacht werden dürfen, sind die anderen Teile zu veröffentlichen oder auf Antrag zugänglich zu machen.


§ 10 

Ausgestaltung der Veröffentlichungspflicht

(1) Informationen im Sinne von § 3 Absatz 1 sind nach Vorliegen der technischen Voraussetzungen gemäß § 18 Absatz 2 unverzüglich im Volltext, in elektronischer Form im Informationsregister zu veröffentlichen. Alle Dokumente müssen leicht auffindbar, maschinell durchsuchbar und druckbar sein.

(2) Verträge, die nach Maßgabe dieses Gesetzes bei Vertragsabschluss zu veröffentlichen sind, sind so zu schließen, dass sie frühestens einen Monat nach Veröffentlichung wirksam werden und die Behörde innerhalb dieser Frist vom Vertrag zurücktreten kann. Bei Gefahr im Verzug oder drohendem schweren Schaden kann davon abgewichen werden.

(3) Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der Informationen ist frei, sofern höherrangiges Recht oder spezialgesetzlicheRegelungennichts anderes bestimmen. Das gilt auch für Gutachten, Studien und andere Dokumente, die in die Entscheidungen der Behörden einfließen oder ihrer Vorbereitung dienen. Nutzungsrechte nach Satz 2 sind bei der Beschaffung von Informationen abzubedingen, soweit sie einer freien Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung entgegenstehen können.

(4) Der Zugang zum Informationsregister ist kostenlos und anonym. Er wird über öffentliche Kommunikationsnetze bereitgestellt. Zugang zum Informationsregister wird in ausreichendem Maße in öffentlichen Räumen gewährt.

(5) Alle veröffentlichten Informationen müssen in einem wiederverwendbaren Format vorliegen. Eine maschinelle Weiterverarbeitung muss gewährleistet sein und darf nicht durch eine plattformspezifische oder systembedingte Architektur begrenzt sein. Das Datenformat muss auf verbreiteten und frei zugänglichen Standards basieren und durch herstellerunabhängige Organisationen unterstützt und gepflegt werden. Eine vollständige Dokumentation des Formats und aller Erweiterungen muss frei verfügbar sein.

(6) Die Informationen im Informationsregister müssen mindestens zehn Jahre nach ihrer letzten Änderung vorgehalten werden.

(7) Bei Änderungen veröffentlichter Informationen muss neben der Änderung die jeweilige Fassung für jeden Zeitpunkt abrufbar sein.

(8) Das Informationsregister enthält auch Informationen, bei denen aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Veröffentlichungspflicht für die Freie und Hansestadt Hamburg besteht.

(9) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu treffen, insbesondere zu Einzelheiten der Veröffentlichung wie konkrete Datenformate oder Verfahrensabläufe zur Erfüllung der Veröffentlichungspflicht.



Abschnitt 2:

Information auf Antrag

§ 11

Antrag

(1) Der Antrag auf Zugang zu Informationen soll schriftlich gestellt werden. Eine elektronische oder mündliche Antragstellung ist zulässig.

(2) Im Antrag sind die beanspruchten Informationen zu bezeichnen. Dabei wird die antragstellende Person von der angerufenen Behörde beraten. Ist die angerufene Stelle selbst nicht auskunftspflichtig, so hat sie die auskunftspflichtige Stelle zu ermitteln und der antragstellenden Person zu benennen.



§ 12

Zugang zur Information

(1) Die auskunftspflichtigen Stellen haben entsprechend der Wahl der antragstellenden Person Auskunft zu erteilen oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten.

(2) Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten anderer Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Aufzeichnungen werden sollen, so weist die auskunftspflichtige Stelle auf diese Tatsache hin und nennt die für die Entscheidung über die Akteneinsicht zuständige Stelle.

(3) Die auskunftspflichtigen Stellen stellen ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. Kann die auskunftspflichtige Stelle die Anforderungen von Absatz 1 nicht erfüllen, stellt sie Kopien zur Verfügung. Die §§ 17 und 19 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.

(4) Die auskunftspflichtige Stelle stellt auf Antrag Kopien der Informationen, auch durch Versendung, zur Verfügung. Hat die antragstellende Person keine Auswahl zum Übermittlungsweg getroffen, ist regelmäßig die kostengünstigste Form der Übermittlung zu wählen.

(5) Soweit Informationsträger nur mit Hilfe von Maschinen lesbar sind, stellt die auskunftspflichtige Stelle auf Verlangen der antragstellenden Person die erforderlichen Lesegeräte einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen oder lesbare Ausdrucke zur Verfügung.

(6) Die auskunftspflichtige Stelle kann auf eine über öffentliche Kommunikationsnetze zugängliche Veröffentlichung verweisen, wenn sie der antragstellenden Person die Fundstelle angibt.

(7) Soweit Informationsansprüche aus den in § 4 (personenbezogene Daten) und § 7 (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) genannten Gründen nicht erfüllt werden können, ersucht die auskunftspflichtige Stelle auf Verlangen der antragstellenden Person den oder die Betroffenen um ihre Einwilligung.


§ 13

Bescheidung des Antrags

(1) Die auskunftspflichtigen Stellen machen die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Stelle, in der gewünschten Form zugänglich.

(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs erfolgt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist durch schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung. Mündliche Anfragen brauchen nur mündlich beantwortet zu werden.

(3) Können die gewünschten Informationen nicht oder nicht vollständig innerhalb eines Monats zugänglich gemacht werden oder erfordern Umfang oder Komplexität eine intensive Prüfung, so kann die auskunftspflichtige Stelle die Frist auf zwei Monate verlängern. Die antragstellende Person ist darüber schriftlich zu unterrichten.

(4) Für Amtshandlungen nach §§ 11 bis 13 werden Gebühren, Zinsen und Auslagen nach dem Gebührengesetz vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 667), in der jeweils geltenden Fassung erhoben.



Abschnitt 3:

Die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit


§ 14

Anrufung der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

(1) Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihrem Anspruch auf Information nicht hinlänglich nachgekommen wurde oder dass ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist oder dass sie von einer auskunftspflichtigen Stelle eine unzulängliche Antwort erhalten hat, kann die Hamburgische Beauftragte oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anrufen. Das Recht jeder Person, sich nach § 26 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 14. Juni 2011 (HmbGVBl. S. 255), in der jeweils geltenden Fassung, an die Hamburgische Beauftragte bzw. den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen dieses Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden zu sein, bleibt unberührt.

(2) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. Berufung und Rechtsstellung der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit richten sich nach §§ 21 und 22 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes.

(3) Die in § 2 Absätze 3 und 5 genannten Stellen sind verpflichtet, die Hamburgische Beauftragte oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und ihre oder seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist dabei insbesondere

1. Auskunft zu ihren oder seinen Fragen zu erteilen sowie die Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit dem Informationsanliegen stehen, und

2. Zutritt zu Diensträumen zu gewähren.

Besondere Amts- und Berufsgeheimnisse stehen dem nicht entgegen. Stellt der Senat im Einzelfall fest, dass durch eine mit der Einsicht verbundene Bekanntgabe von Informationen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet ist, dürfen die Rechte nach Absatz 2 nur von der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit persönlich oder von einer oder einem von ihr oder ihm schriftlich besonders damit Beauftragten ausgeübt werden.

(4) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit informiert die Bürgerinnen und Bürger über Fragen der Informationspflicht. Sie oder er berät den Senat und die sonstigen in § 2 Absätze 3 und 5 genannten Stellen in Fragen des Informationszugangs und kann Empfehlungen zur Verbesserung des Informationszugangs geben. Auf Ersuchen der Bürgerschaft, des Eingabenausschusses der Bürgerschaft oder des Senats soll die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge nachgehen, die ihren beziehungsweise seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen. Auf Anforderung der Bürgerschaft, des Senats oder eines Viertels der Mitglieder der Bürgerschaft hat die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Außerdem legt sie oder er mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vor. Sie oder er kann sich jederzeit an die Bürgerschaft wenden. Schriftliche Äußerungen gegenüber der Bürgerschaft sind gleichzeitig dem Senat vorzulegen.

(5) Stellt die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Verstöße gegen dieses Gesetz bei nach § 2 Absatz 3 und 5 informationspflichtigen Stellen fest, so fordert sie oder er diese zur Mängelbeseitigung auf. Bei erheblichen Verletzungen der Informationspflicht beanstandet sie oder er dies:

1. im Bereich der Verwaltung und der Gerichte der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber dem für die Behörde oder das Gericht verantwortlichen Senatsmitglied, im Bereich der Bezirksverwaltung gegenüber dem für die Bezirksaufsichtsbehörde verantwortlichen Senatsmitglied;

2. im Bereich der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ;

3. im Bereich der Bürgerschaft und des Rechnungshofes gegenüber der jeweiligen Präsidentin oder dem jeweiligen Präsidenten;

4. im Übrigen gegenüber der Geschäftsleitung sowie nachrichtlich gegenüber dem zuständigen Senatsmitglied.

Sie oder er soll zuvor die betroffene Stelle zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auffordern und die zuständige Aufsichtsbehörde über die Beanstandung unterrichten. Mit der Feststellung und der Beanstandung soll die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Informationszugangs verbinden.

(6) Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, richtet die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit eine weitere Beanstandung in den Fällen des Absatz 5 Satz 2 Nummern 1 und 4 an den Senat, in den Fällen des Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 an die zuständige Aufsichtsbehörde und in den Fällen des Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 an die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft oder des Rechnungshofes.(7) Vorschriften über den Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung bleiben unberührt.



Abschnitt 4:

Schlussbestimmungen


§ 15

Ansprüche auf Informationszugang nach anderen Rechtsvorschriften

Rechtsvorschriften oder besondere Rechtsverhältnisse, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen gewähren, bleiben unberührt.


§ 16

Staatsverträge

Bei Staatsverträgen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes zu berücksichtigen.

§ 17

Altverträge

(1) Soweit in Verträgen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden sind (Altverträge), ihre Veröffentlichung ausgeschlossen worden ist, unterliegen sie nicht der Veröffentlichungspflicht.

(2) Wird ein Antrag auf Information hinsichtlich eines Altvertrages gestellt und stehen der Gewährung von Informationen Bestimmungen des Vertrages entgegen, so hat die vertragschließende Behörde den Vertragspartner zu Nachverhandlungen mit dem Ziel aufzufordern, die Informationen freizugeben. Kann innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten keine Einigung erzielt werden, so werden die Informationen gewährt, soweit das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse erheblich überwiegt.

(3) Für Änderungen oder Ergänzungen von Altverträgen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.


§ 18

Übergangsregelungen, Inkrafttreten

(1) Die Veröffentlichungspflicht gilt für Informationen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgezeichnet worden sind, nur, soweit sie in veröffentlichungsfähiger elektronischer Form vorliegen.

(2) Die technischen Voraussetzungen für die Umsetzung dieses Gesetzes sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes herzustellen. Über den Fortschritt bei der Umsetzung im Sinne von Satz 1 hat der Senat der Bürgerschaft nach dem Inkrafttreten halbjährlich öffentlich zu berichten. Spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten überprüft der Senat das Gesetz im Hinblick auf seine Anwendung und Auswirkungen, berücksichtigt dabei die Berichte der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und berichtet der Bürgerschaft über das Ergebnis,

(3) Das Gesetz tritt drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29) in der geltenden Fassung außer Kraft.




Begründung - Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)


1. Anlass

Das Hamburgische Transparenzgesetz (HmbTG) dient der Fortentwicklung des mit dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz (HmbIFG) vom 17. Februar 2009 verfolgten Anliegens, die Transparenz und damit die Akzeptanz des Verwaltungshandelns zu erhöhen. Weitergehend als das bisherige HmbIFG soll es Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, sich im Vorfeld politischer Entscheidungen die notwendigen Informationen zu verschaffen, um sich eine alle maßgeblichen Umstände berücksichtigende Meinung zu bilden und entsprechend qualifizierte Vorschläge zur besseren Gestaltung eines Vorhabens einbringen zu können. Durch die proaktive Veröffentlichungspflicht wird die demokratische Meinungs- und Willensbildung gefördert, eine Kontrolle staatlichen Handelns sowie Korruptionsprävention ermöglicht und das Kostenbewusstsein der Verwaltung noch weiter geschärft, weil potentielle Nachfragen einen Rechtfertigungsdruck erzeugen. Zunehmend setzt sich die Erkenntnis durch, dass Transparenz der öffentlichen Verwaltung nicht nur die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger stärkt und damit der Politik- und Staatsverdrossenheit entgegenwirkt, sondern auch Manipulation und Korruption erschwert. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sind zudem noch Änderungen in den Gesetzentwurf eingeflossen, die eine ressourcenschonende Umsetzung des Gesetzes zum Ziel haben, um möglichst wenig zusätzlichen Verwaltungsaufwand hervorzurufen.

Zugang zu Informationen nach dem HmbIFG war bisher nur auf Antrag möglich, Dies soll geändert und durch ein generelles Transparenzgebot (Veröffentlichungspflicht) ergänzt werden. Hierzu wird ein Informationsregister eingeführt. Ebenso werden Ausnahmetatbestände zurückgeführt, um die Möglichkeiten zur Durchsetzung eines Informationsanspruchs zu stärken.

Das Gesetz erweitert die Informationsrechte der Bürgerinnen und Bürger nachhaltig: Die Ausschlusstatbestände werden neu strukturiert und sind in den §§ 4 bis 7 und 9 geregelt. Dabei wurde der Ausschlusskatalog nach dem Grundsatz, dass öffentliches Handeln öffentlich sein muss, angemessen reduziert.

Durch das breit angelegte Informationsregister wird ein Ansteigen von Informationsersuchen nachhaltig verhindert, indem Informationen frei zugänglich gemacht werden und somit auf viele, individuelle, bürokratische Anfragen verzichtet werden kann. Zudem behalten die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, sich bei Unzufriedenheit mit der Bearbeitung eines Informationsanliegens oder bei Verstoß gegen die Veröffentlichungspflicht an die Hamburgische Beauftragte oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu wenden.

 


2. Begründung der einzelnen Vorschriften

Zu § 1:

In Absatz 1 begründet das Gesetz ein Informationsrecht ohne Darlegung eines berechtigten Interesses an der Kenntnis des jeweiligen Vorgangs. Im Gegenteil obliegt es im Rahmen ihrer Zuständigkeit der angerufenen Stelle, eine etwaige ablehnende Haltung zu begründen. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen Informationen durch ihre Veröffentlichung allgemein zugänglich gemacht werden, sowie die Möglichkeit der individuellen Antragstellung.

Das Gesetz soll durch Transparenz das Vertrauen in das Handeln von Politik und Verwaltung fördern, ohne deren Handlungsfähigkeit einzuschränken. Gleichzeitig soll das Kostenbewusstsein bei Politik und Verwaltung erhöht werden.

In Absatz 2 wird sichergestellt, dass jede Person ein Klagerecht bei Nichtbeachtung dieses Gesetzes hat. Der Anspruch richtet sich nur auf den bei den auskunftspflichtigen Stellen „vorhandenen“ Informationen.

Zu § 2:

In Absatz 1 wird der Begriff der Informationen umfassend und offen formuliert, so dass künftige Entwicklungen bereits abgedeckt sind. Erfasst werden alle amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, insbesondere Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne, Karten sowie Tonaufzeichnungen unabhängig von der Art des Speichermediums. Sie können elektronisch (z.B. Magnetbänder, Magnetplatten, Disketten, CD-Roms, DVDs), optisch (z.B. Filme, Fotos auf Papier), akustisch oder anderweitig gespeichert sein.

Veröffentlichungen sind die Aufnahmen von Informationen im Volltext in das Informationsregister gemäß Absatz 6.

Der Begriff der Behörde wird in Absatz 3 in Anlehnung an § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bestimmt, folgt also dem funktionalen Behördenbegriff. In § 2 Absatz 3 wird analog zu § 2 Umweltinformationsgesetz (UIG) der Begriff der Behörden auf einige Personen des Privatrechts ausgedehnt. Im Bereich der Bürgerschaft unterfällt nur die Bürgerschaftskanzlei unter den Behördenbegriff; das Parlament selbst und seine Ausschüsse sind keine Behörde im Sinne dieses Gesetzes.

Natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die eine der unmittelbaren Staatsverwaltung zugehörigen Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in deren Auftrag und nach deren Weisung unterstützen, unterliegen ebenfalls dem Anwendungsbereich des Transparenzgesetzes.

Nach dem HmbTG sind solche Privatrechtspersonen zur Herausgabe von Informationen verpflichtet, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen und dabei der Kontrolle einer oder mehrerer der in § 2 Absatz 3 genannten Behörden oder ihrer Träger unterstehen. Die allgemeine ordnungsrechtliche Überwachung, der alle unterliegen, reicht für die Annahme einer Kontrolle in diesem Sinne nicht aus. Absatz 4 zählt die Tatbestandsmerkmale auf, aus denen sich eine solche Kontrolle im Einzelnen ergibt.

Mit „öffentlichen Aufgaben“ sind sämtliche öffentlichen Dienstleistungen oder Zuständigkeiten gemeint, deren Erledigung der juristischen oder natürlichen Person des Privatrechts obliegt.

Absatz 5 regelt, dass die in Absatz 3 genannten Stellen ebenfalls der Auskunftspflicht nach diesem Gesetz unterliegen. Es wird dabei auch der Bereich der mittelbaren Staatsverwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg, also ihre bzw. die unter ihrer Aufsicht stehenden Anstalten, Körperschaften und Stiftungen öffentlichen Rechts, eingeschlossen. Das Wort „soweit“ dient dabei allein der Abgrenzung zu Bundeseinrichtungen. Die Einbeziehung gilt auch in dem Fall, dass Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt wird, sofern dieses keine Spezialregelung enthält, das dem Hamburgischen Landesrecht als höherrangiges Recht vorgehen würde. Dies umfasst auch Grundrechtsträger, sofern die Freie und Hansestadt Hamburg sich ihrer zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen bedient.

Bei Mehrländerbehörden ist mangels Spezialregelung auf das Sitzland der Mehrländerbehörde abzustellen; gleiches gilt für (Mehrländer-) Anstalten, Körperschaften und Stiftungen.

Zur Veröffentlichung der Informationen wird gemäß Absatz 6 ein elektronisches Informationsregister eingeführt, das allgemein zugänglich und durchsuchbar ist und in dem alle vorliegenden Informationen übersichtlich aufgeführt bzw. leicht auffindbar sind. Es ist über die allgemeinen Kommunikationsnetze (aktuell das Internet) jederzeit erreichbar.

Die Begriffsbestimmungen in den Absätzen 7 bis 10 dienen der Klarheit der Begriffe. Dabei bezieht sich Absatz 7 auf die in Absatz 5 genannten Stellen und Absatz 8 bezieht sich auf die in Absatz 3 genannten Stellen.

Absatz 10 enthält im Interesse der Normenklarheit einen abschließenden Katalog derjenigen Aufgaben, die dem Bereich der Daseinsvorsorge im Sinne dieses Gesetzes unterfallen.


Zu § 3:

In § 3 werden diejenigen Informationen benannt, die der in § 2 Absatz 8 definierten Veröffentlichungspflicht unterliegen und somit grundsätzlich im Informationsregister im Sinne des § 2 Absatz 6 einzustellen sind. Die Vorschrift ist untergliedert in eine „Ist“-Regelung in Absatz 1 und eine „Soll“-Regelung in Absatz 2. Das hat zur Folge, dass die in Absatz 1 benannten Informationen zu veröffentlichen sind, während von der Veröffentlichung der in Absatz 2 bezeichneten Informationen nur in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden kann. Im Übrigen bleibt es bei dem Vorrang höherrangigen Rechts und spezialgesetzlicher Regelungen, siehe auch § 9 Absatz 1.

Aus Absatz 1 Nummer 1 und 2 ergibt sich, dass der Senatsteil einer Senatsdrucksache ausdrücklich nicht von der Veröffentlichungspflicht erfasst ist; insoweit gilt § 6 Absatz 1.

Nummer 3 betrifft insbesondere die öffentlich tagenden Verwaltungsausschüsse in Gestalt der Bezirksversammlungen und ihrer Ausschüsse, soweit sie in öffentlicher Sitzung tagen.

Der Veröffentlichungspflicht nach Nummer 4 unterliegen Verträge der Daseinsvorsorge. Welche Verträge darunter fallen, ist in § 2 Absatz 10 definiert.

Der Begriff der Verwaltungsvorschriften in Nummer 6 erfasst abstrakt-generelle Anordnungen an Behörden mit Geltung für die gesamte Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg.

Nummer 7 umfasst die bisher schon veröffentlichten Tätigkeitsberichte und begründet keine neuen Berichterstattungspflichten für die Verwaltung.

Damit alle Entscheidungsabläufe und Faktoren für Entscheidungen aus öffentlicher Hand nachvollziehbar sind und bleiben, müssen nach Nummer 8 auch Gutachten oder Studien veröffentlicht werden, soweit sie von Behörden in Auftrag gegeben wurden, in die Entscheidung der Behörden einfließen oder ihrer Vorbereitung dienen. Diese Vorschrift erleichtert auch zukünftige Entscheidungen, weil der volle Umfang des Handelns für die Öffentlichkeit dokumentiert vorliegt.

Der Veröffentlichungspflicht nach Nummer 9 unterliegen daneben Geodaten. Der Begriff der Geodaten im Sinne dieses Gesetzes umfasst Geobasis- und Geofachdaten. Geofachdaten können ohne Weiteres in das Informationsregister aufgenommen werden, weil sie keinen gesetzlichen Einschränkungen unterliegen. Gleiches gilt für geotopographische Rasterdaten, die unter den Oberbegriff der Geobasisdaten fallen. Für alle übrigen Geobasisdaten gilt, dass sie dem Anwendungsbereich des Hamburgischen Vermessungsgesetzes (§§ 2 Nummer 1, 9, 10), des Hamburgischen Geodateninfrastrukturgesetzes und des Hamburgischen Datenschutzgesetzes unterfallen. Diese Gesetze sind gemäß § 9 Absatz 1 bei der Veröffentlichung der Daten als speziellere Regelungen zu beachten.

Wesentliche Regelungen erteilter Baugenehmigungen und –vorbescheide nach Nummer 13 sind die wesentlichen Daten gemäß der Baugenehmigungsstatistik sowie die Flurstücknummer, soweit nach §§ 4 bis 7 und 9 möglich. Ziel ist hier eine weitgehende Synchronisierung mit den bei den zuständigen Stellen ohnehin erhobenen Daten, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Soweit statistisch erfasst, sind auch Nutzungsänderungs- und Abrissgenehmigungen entsprechend der Maßgabe des § 9 mit ins Register einzustellen.

Maßstab für die Veröffentlichung von Subventions- und Zuwendungsvergaben gemäß Nummer 14 ist § 23 Landeshaushaltsordnung (LHO): Zu veröffentlichen sind freiwillige Leistungen der Freien und Hansestadt Hamburg, auf die der Empfänger keinen Anspruch hat. Auf diesem Wege sollen insbesondere die detaillierten Angaben im jährlichen Zuwendungsbericht der Freien und Hansestadt Hamburg im neuen Informationsregister aufgehen. Auch hier kann mit einer weitgehenden Synchronisierung mit ohnehin erhobenen Daten erreicht werden, den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten.

Die Bezugnahme auf die Unternehmensdaten in Nummer 15 soll eine – entsprechend dem bereits jetzt regelmäßig erstellten, detaillierten Beteiligungsbericht – umfassende Information über die städtischen Beteiligungen der Stadt ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist, in rechtlich zulässigem Umfang, auch eine Veröffentlichung der Vergütungen und Nebenleistungen der Leitungsebenen vorzusehen.

Zu den Informationen, die nach Absatz 2 veröffentlicht werden sollen, gehören - vorbehaltlich der §§ 4 bis 7 und 9 - Dienstanweisungen sowie alle jenseits der Daseinsvorsorge von einer Behörde abgeschlossenen Verträge, an deren Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht, soweit dadurch nicht wirtschaftliche Interessen der Freien und Hansestadt Hamburg erheblich beeinträchtigt werden.

Die Regelung in Absatz 2 Nummer 1 ermöglicht es, bestimmte Verträge, an denen ein allgemeines öffentliches Interesse besteht, zu veröffentlichen. Gedacht ist hier zum Beispiel an große Infrastruktur- und öffentliche Bauvorhaben (wie z.B. die Elbphilharmonie), soweit sie nicht schon über Absatz 1 Nummer 4 unter die Daseinsvorsorge fallen (insbesondere bei bestimmter hoheitlicher Verwaltungs­tätigkeit). Mit Verträgen sind auch alle vertragsähnlichen Vereinbarungen, Anlagen sowie nachträglich vereinbarten Ergänzungen gemeint. Arbeitsverträge sind gemäß § 4 Absatz 4 von der Informationspflicht ausgenommen. Ein Veröffentlichungsvorbehalt kann begründet werden gemäß Absatz 2 Nummer 1, soweit durch die Veröffentlichung wirtschaftliche Interessen der Freien und Hansestadt Hamburg erheblich beeinträchtigt werden

Dienstanweisungen nach Absatz 2 Nummer 2 regeln in Abgrenzung zum allgemeineren Begriff der Verwaltungsvorschriften den internen Dienstbetrieb.

Nach Absatz 2 sollen darüber hinaus auch alle weiteren, den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gegenständen vergleichbaren Informationen von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden. Diese durch den Verweis auf die anderen Veröffentlichungstatbestände konkretisierte Öffnungsklausel verdeutlicht, dass es sich bei den aufgezählten Informationen nicht um eine abschließende Liste handelt. Das öffentliche Interesse kann sich beispielweise durch vermehrte Anträge auf Zugang zu einem bestimmten Informationstypus manifestieren. Auch die öffentliche Diskussion in den Medien sowie Unterschriftensammlungen und Petitionen sind in der Regel Indikatoren dafür, dass ein öffentliches Interesse an bestimmten Informationen besteht.

Absatz 3 nimmt Bezug auf die in § 2 Absatz 7 definierte Auskunftspflicht und stellt klar, dass alle nicht im Informationsregister veröffentlichten Informationen im Sinne von § 2 Absatz 1, aber auch alle im Informationsregister veröffentlichten Informationen auf Antrag zugänglich zu machen sind. Soweit ein Registereintrag vorliegt, wird im Regelfall ein Verweis auf das Register genügen.

Zu § 4:

Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ in Absatz 1 bezieht sich auf § 4 Absatz 1 Hamburgisches Datenschutzgesetz. Sollte im Einzelfall eine Anonymisierung in keiner Weise möglich sein, so wird von der Veröffentlichungspflicht abzusehen sein. In Satz 2 wird gesetzlich normiert, in welchen Fällen und in welchem konkreten Kontext welche personenbezogenen Daten ausnahmsweise doch ins Informations­register eingestellt werden können.

In Absatz 2 werden die dort genannten Informationen in Anlehnung an § 5 Absatz 4 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) geregelt. Unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen werden die Daten auf Antrag zugänglich gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht urteilte dazu (BVerwG 2 B 131.07), dass keine Bedienstete und kein Bediensteter einer Behörde Anspruch darauf hat, von Publikumsverkehr und von der Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen, abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen, z. B. der Sicherheit, gebieten dies. Insoweit wird § 6 Absatz 3 Nummer 1 zu beachten sein.

In Absatz 3 werden im Übrigen die Voraussetzungen genannt, unter denen auf Antrag Zugang zu personenbezogenen Daten zu gewähren ist. Wenn Zugang zu personenbezogenen Daten gewährt werden soll, bei denen es sich nicht um Daten von Vertragspartnerinnen oder Vertragspartnern handelt (Absatz 4), so muss dies durch eine Rechtsvorschrift ausdrücklich erlaubt sein (Absatz 3 Nummer 1). Ferner kann Zugang gewährt werden, wenn dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigung der Rechte Einzelner geboten ist (Nummer 2). Davon ist insbesondere beim Verdacht auf Straftaten auszugehen. Natürlich kann die oder der Betroffene der Veröffentlichung ihrer oder seiner Daten jederzeit zustimmen (Nummer 3).Letztlich ist Zugang zu personenbezogenen Daten zu gewähren, wenn die Abwägung ergibt, dass das Informationsinteresse der Antragstellerin bzw. des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt (Nummer 4). In der Abwägung ist das Grundrecht der Antragsstellerin oder des Antragsstellers auf informationelle Selbstbestimmung zu berücksichtigen. Demgemäß kommt es entscheidend auf die Grundrechtsrelevanz der gewünschten Daten an: Je sensibler diese personenbezogenen Daten sind, desto eher überwiegt das Schutzbedürfnis des oder der Betroffenen. Reine Ausforschungsinteressen werden ausdrücklich nicht geschützt.

In Absatz 4 wird klargestellt, dass jenseits der in Absatz 2 und § 3 Absatz 1 Nummer 15 genannten Daten personenbezogene Daten über Personen, die sich für eine Beschäftigung bei auskunftspflichtigen Stellen bewerben sowie über Beschäftigte und ehemalige Beschäftigte bei auskunftspflichtigen Stellen nicht zugänglich sind. Von der Ausnahmevorschrift werden auch „Arbeitsverträge“ der Beschäftigten bei auskunftspflichtigen Stellen erfasst, daneben aber auch sämtliche personenbezogenen Daten, die z.B. gem. § 86 Absatz 2 Satz 3 HmbBG nicht Bestandteil der Personalakte werden.

Werden personenbezogene Daten auf der Basis eines der Erlaubnistatbestände der Absätze 2 oder 3 mitgeteilt, ist die oder der Betroffene darüber nach Absatz 5 zu informieren. Ein unvertretbarer Aufwand kann zum Verzicht auf die Information führen, wenn eine besonders große Zahl von Personen anzuschreiben wäre oder die Adressermittlung mit einem außergewöhnlichen Aufwand verbunden wäre. Zu denken ist hier beispielsweise an Fälle, in denen sich die anzuschreibende Person im Ausland aufhält und die Anschrift nur mit großen Schwierigkeiten ermittelt werden kann. Soweit zu besorgen ist, dass die Information schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigen könnte, ist der oder dem Betroffenen nach Absatz 6 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Zu § 5:

In § 5 werden zum Schutz der Arbeitsfähigkeit der jeweils bezeichneten Stellen Ausnahmen von der Informationspflicht für bestimmte schützenswerte Bereiche normiert.

Dazu gehören nach Nummer 1 unter den dort genannten Voraussetzungen Gerichte und Strafverfolgungs- bzw. Strafvollstreckungsbehörden sowie Disziplinarbehörden und Vergabekammern. Sie sollen im Interesse ihrer Leistungsfähigkeit und auch im Interesse der Rechtspflege nicht informationspflichtig sein. Soweit der Rechnungshof im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Unabhängigkeit (Art. 71 Hamburgische Verfassung) tätig geworden ist, kommt der Informationsanspruch nach Nummer 2 ebenfalls nicht zum Tragen.

Nummer 3 dient insbesondere der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz. Insoweit wird klargestellt, dass Informationsanliegen, die diesen Bereich betreffen, ausschließlich an § 23 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes zu messen sind. Entsprechendes gilt für Informationen, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung der Arbeitsbereich Scientology bei der Behörde für Inneres und Sport stehen. Die Vorschrift will einerseits die Arbeitsfähigkeit der Arbeitsgruppe Scientology erhalten, da sie durch eine große Zahl von Anfragen an der eigentlichen Aufgabenwahrnehmung gehindert wäre, aber auch die Möglichkeit der ungehinderten Sachaufklärung schützen. Dies bedeutet, dass vom Anspruch auf Informationszugang Informationen ausgenommen sind, die von, über oder im Auftrag der Arbeitsgruppe Scientology (AGS) in der Behörde für Inneres und Sport erlangt oder für diese zusammengestellt wurden, sowie die von der AGS für das Sammeln und Verbreiten von Informationen genutzten Informationswege. Selbiges gilt auch für die öffentlichen Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nummer 3 HmbSÜG wahrnehmen, in Hinblick auf § 23 HmbSÜG.

Vom Informationsanspruch ausgenommen sind nach Nummer 4 Unterlagen, die die Steuererhebung, die Steuerfestsetzung oder die Innenrevision betreffen. Soweit sich ein Einsichtsrecht in Steuerakten aus anderen Vorschriften ergibt, wird dieses durch Nummer 4 nicht beeinträchtigt.

Nummer 5 stellt sicher, dass Unterlagen, die den Willensbildungsprozess auskunftspflichtiger Stellen in Zusammenhang mit gerichtlicher oder außergerichtlicher Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen betreffen, nicht einem Informationsanspruch unterliegen. Geschützt sind Berichte, Vermerke, Rechtsgutachten, Stellungnahmen und sonstige Unterlagen, die für die Bewertung insbesondere des Ablaufs, der Dauer oder der Erfolgsaussichten eines bevorstehenden, bereits anhängigen oder abgeschlossenen Rechtsstreits bzw. die Ausbildung einer Vergleichsbereitschaft oder die Beurteilung eines Anspruchsschreibens von Bedeutung sind oder waren. Nicht erfasst sind die dem Gericht übermittelten Schriftsätze und sonstige nach außen kundgegebene Schreiben, mit denen z.B. geltend gemachte Ansprüche zurückgewiesen wurden.

Nummer 6 bezweckt den Schutz der Presse- und Rundfunkfreiheit, wobei damit im Umkehrschluss klargestellt ist, dass das Transparenzgesetz für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten als Träger mittelbarer Staatsverwaltung gilt, sofern nicht deren grundrechtlich geschützte journalistisch-redaktionelle Tätigkeit berührt ist.

Nummer 7 soll – jenseits der in § 3 Absatz 1 Nummer 8 genannten Gutachten und Studien- sicherstellen, dass in Würdigung der Wissenschaftsfreiheit Forschungsprozesse und –ergebnisse geschützt werden.

Zu § 6

Liegen die in § 6 Absatz 1 bezeichneten Ausnahmetatbestände vor, ist kein Informationszugang zu gewähren.

Mit der ‚unmittelbaren Willensbildung des Senates’ ist der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung gemeint, so wie ihn das BVerfG im „Flick-Urteil“ (BVerfGE 67, 100 (139)) als verfassungsrechtliche Grenze des Auskunftsrechts von Abgeordneten anerkannt hat und der in weiteren Urteilen bestätigt wurde (u.a. HmbVerfG, Urt. v. 20.05.2003, Az. HVerfG 9/02); Diese Grenze gilt ebenso bei der Zubilligung von Informationsrechten nach dem Transparenzgesetz. Der Kernbereich ist Ausfluss des Gewaltenteilungsgrundsatzes und gewährleistet der Regierung einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich, der für die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung des Senates unerlässlich ist. Dazu gehören z.B. die Willensbildung des Senats selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Senat als auch bei der Vorbereitung von Senats- und Behördenentscheidungen, die sich vornehmlich in behördenübergreifenden und internen Abstimmungsprozessen vollzieht. In diesen Fällen ist kein Informationszugang zu gewähren.

Absatz 2 Nummer 1 gewährleistet, dass - wenn durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder der behördlichen Maßnahmen vereitelt würde - Entwürfe und Beschlüsse zur unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung von der Informationspflicht ausgenommen werden sollen. Nach Abschluss des Verfahrens erlischt der Schutz nach Absatz 2. Dies soll durch die Verwendung des Begriffes „solange“ verdeutlicht werden. Zudem stellt die Formulierung „soweit und solange“ in Absatz 2 klar, dass die Beurteilung einem Wandel unterliegt und die Informationen durch veränderte Umstände, z. B. Presseveröffentlichungen zu diesem Thema, zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr schutzwürdig sein können.

Statistiken, Datensammlungen, Geodaten, regelmäßige Ergebnisse der Beweiserhebung, Auskünfte, Gutachten oder Stellungnahmen Dritter sind von dem Schutz durch Satz 1 ausgenommen, da diese der allgemeinen und nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung dienen.

Absatz 2 Nummer 2 benennt zur Klarstellung Verschwiegenheitspflichten im Hinblick auf spezialgesetzlich geregelte, nicht-öffentlich tagende Gremien im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Hierzu gehören insbesondere die Kommissionen für Bodenordnung bzw. Stadtentwicklung, die Kreditkommission, der Richterwahlausschuss, Prüfungskommissionen und Deputationen. Diese sind zusammen mit der Nichtöffentlichkeit der entsprechenden Sitzungen in den jeweiligen Spezialgesetzen vorgeschrieben und müssen daher von der Informationspflicht ausgenommen werden. Zudem sind Unterlagen, deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus der Verschlusssachenanweisung für die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg vom 9. November 1982 in der jeweils geltenden Fassung ergibt, von der Informationspflicht ausgenommen.

Mit dem Begriff der „internationalen Beziehungen“ in Absatz 3 Nummer 1 sind die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland oder der Freien und Hansestadt Hamburg zu anderen Staaten und supranationalen Gemeinschaften gemeint. Die Beziehungen zum Bund oder einem anderen Staat sind insbesondere dann nicht unerheblich gefährdet, wenn Unterlagen des Bundes oder eines anderen Landes Bestandteil Hamburger Akten geworden sind, die mindestens mit dem Vermerk „VS-NfD“ (vgl. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen – VSA) gekennzeichnet sind, oder aber eine Rückfrage beim Bund oder einem anderen Staat ergeben hat, dass die Freigabe der begehrten Information nach dem dortigen Recht nicht vorgesehen ist und im konkreten Einzelfall den Interessen des Bundes oder dieses Landes zuwiderliefe.

Informationen, die für die Abwehr von Angriffen anderer Staaten oder terroristischer Organisationen auf die Bundesrepublik Deutschland oder für den Schutz der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall relevant sind, können nur dann im Rahmen des Informationsersuchens nach dem Transparenzgesetz Hamburg herausgegeben werden, wenn eine Kontaktaufnahme mit dem für diesen Bereich allein zuständigen Bund eine Unbedenklichkeit ergeben hat.

Von einer nicht unerheblichen Gefährdung der inneren Sicherheit ist auszugehen, wenn die Freigabe der Information die Aufgaben der Polizei, des Katastrophenschutzes, der Verfassungsschutzbehörde, anderer Sicherheitsdienste oder des Geheimschutzbeauftragten nicht unerheblich erschweren und/oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die antragstellende Person Informationen wünscht, die Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und den Informationsaustausch der Sicherheitsbehörden zulassen.

Während in § 5 Nummer 1 festgelegt wird, dass Unterlagen von Organen der Rechtspflege nicht abgefordert werden dürfen, wird in § 6 Absatz 3 Nummer. 2 klargestellt, dass Unterlagen, die ein anhängiges Gerichtsverfahren gleich welchen Gerichtszweigs, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahren betreffen, auch nicht durch Antragstellung bei einer Stelle erlangt werden können, der diese Unterlagen zur Kenntnis gegeben wurden oder diese als Ausgangsbehörde in Besitz hat. Dasselbe gilt für Unterlagen aus einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Voraussetzung für die Annahme des Ausschlusstatbestandes ist, dass dies den Verfahrensablauf gefährden oder beeinträchtigen würde (Nummer. 2). Hiervon ist beispielsweise auszugehen, wenn die Kenntnis der Unterlagen Zeugenaussagen beeinflussen könnte oder das Verfahren durch die Einsichtnahme nicht nur unerheblich verzögert würde.

Zu § 7:

Der in Absatz 1 verwendete Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist gemäß dem Bundesverfassungsgericht definiert (BVerfGE 115 S. 205, 230f). Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können. Soweit dies nicht der Fall ist, sind etwa Preise und Kalkulationen grundsätzlich nicht schutzwürdig. Darunter fallen demnach nicht etwa sämtliche Informationen, welche die Beteiligten gerne geheim halten würden. Vielmehr ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Nur wenn ein objektiv berechtigtes Interesse geltend gemacht wird, kann ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vorliegen. Das berechtigte Interesse wird rechtsgebietsübergreifend dann angenommen, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (Kloepfer/Greve: Das Informationsfreiheitsgesetz und der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, NVwZ 2011, 577, 582 f. m. w. Nachw.). Ein berechtigtes Interesse fehlt demgegenüber, wenn die Offenlegung nicht geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbssituation des Vertragspartners nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009, Az. 20 F 23.07, zit. bei juris). Ein berechtigtes Interesse liegt in jedem Fall nicht vor, wenn das Geheimnis auf einer Praxis beruht, welche den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat erfüllt.

Für die nach Absatz 2 vorzunehmende Abwägung zwischen Informations- und Geheimhaltungsinteresse gilt, dass bei Verträgen zwischen Behörden bzw. auskunftspflichtigen Stellen im Sinne dieses Gesetzes grundsätzlich das öffentliche Informationsinteresse überwiegt. Dasselbe gilt bei besonders hohen Vertragswerten, bei unvorhergesehenen Kostensteigerungen oder einer Monopolstellung des Vertragspartners im Geltungsbereich dieses Gesetzes, weil dieser ohne Wettbewerber oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist. Für den Fall, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung vorliegen, erlischt der Anspruch auf Nichtveröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist von den privaten Vertragspartnern zu begründen (Absatz 3). Diese Begründung kann gemäß § 14 jederzeit von der oder dem Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit überprüft werden.

Für den Fall, dass in Verträgen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse aufgeführt sind, sind die entsprechenden Passagen entweder vor der Veröffentlichung zu entfernen, wobei an der entsprechenden Stelle ein Vermerk einzufügen ist, oder die entsprechenden Informationen zu schwärzen.

Gemäß Absatz 4 ist zunächst zu klären, ob Einwände gegen die Herausgabe der Information geltend gemacht werden. Steht das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis mehreren Rechtsträgerinnen oder Rechtsträgern zu, bedarf es der Einholung der Stellungnahme sämtlicher Betroffener.

Zu § 8:

Behörden sind gehalten, ihre Akten zukünftig nach Möglichkeit von vornherein so zu führen, dass bei der Veröffentlichung kein großer zusätzlicher Aufwand entsteht und eine Trennung der nach §§ 4 – 7 und 9 schutzwürdigen Informationen von dem Teil der Akte, die offen gelegt wird, erfolgt.

Zu § 9:

Wenn höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen eine Veröffentlichung der Informationen verbieten, ist von einer Veröffentlichung abzusehen. Der Gegenstand ist dennoch im Informationsregister aufzulisten und der Sachverhalt ist dort darzulegen. Es ist auf die Regelung zu verweisen, die der Veröffentlichung im Weg steht.

Verträge, die einen Gegenstandswert von unter 100.000 Euro haben, fallen nach Absatz 2 Nummer 1 unter die Bagatellgrenze, sofern zwischen den Vertragspartnern im Laufe der vergangenen zwölf Monate Verträge über weniger als insgesamt 100.000 Euro abgeschlossen worden sind.

Diese Regelung verhindert, dass Verträge mit einem Gegenstandswert über 100.000 Euro gestückelt und damit der Veröffentlichungspflicht entzogen werden.

Subventions- und Zuwendungsvergaben, die einen Gegenstandswert von unter 1.000 Euro haben, fallen unter die Bagatellgrenze. Wie auch bei den Verträgen ist hier der summierte Betrag über zwölf Monate entscheidend, um eine Stückelung zu verhindern. Von der Veröffentlichungspflicht ebenfalls ausgenommen sind Zuwendungsbescheide, die nach den Vorschriften der Sozialgesetzbücher vergeben werden.

Die wesentlichen Regelungen erteilter Baugenehmigungen und –vorbescheide unterliegen der Veröffentlichungspflicht. Hiervon ausgenommen sind diejenigen Regelungen in Baugenehmigungen und-vorbescheiden, die sich auf reine Wohnbebauung mit maximal fünf Wohneinheiten beziehen.

In Absatz 3 wird klargestellt, dass die in §§ 4 bis 7 und 9 aufgeführten Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht sich immer nur auf genau die Informationen bzw. Informationsbestandteile beziehen, die unter die aufgeführten Ausnahmen fallen. Alle anderen Informationen sind gemäß den Vorgaben dieses Gesetzes zu veröffentlichen.

Zu § 10:

Absatz 1 bestimmt, dass Informationen der Öffentlichkeit nach Maßgabe von § 18 Absatz 2 umfassend im Informationsregister zugänglich gemacht werden, wobei die Freie und Hansestadt Hamburg für die inhaltliche Richtigkeit der bereitgestellten Informationen keine Haftung aus diesem Gesetz trifft. Die im Informationsregister bereitgestellten Informationen sollen zur besseren Übersicht und zur Sicherstellung der Barrierefreiheit maschinell durchsuchbar sein.

Verträge sind gemäß Absatz 2 so zu schließen, dass der Behörde innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat ein Rücktrittsrecht bleibt, welches möglichst ohne finanzielle Belastungen wahrgenommen werden kann. Dies betrifft nicht Verträge, die nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 nicht der Veröffentlichungspflicht unterliegen. Bei Gefahr im Verzug (z. B. im Katastrophenfall) können Verträge sofort wirksam geschlossen und unverzüglich im Informationsregister veröffentlicht werden. Verträge werden mit dem Ziel der weitestmöglichen Transparenz verhandelt. Unterverträge dürfen einer Veröffentlichung der Verträge mit Behörden nicht im Weg stehen. Höherrangige vergaberechtliche Bestimmungen bleiben von der Regelung in Absatz 2 unberührt.

Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der Informationen ist frei, sofern höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen (Absatz 3). Damit alle Entscheidungsabläufe und Faktoren für Entscheidungen aus öffentlicher Hand nachvollziehbar sind und bleiben, müssen auch Informationen, die zwar privat finanziert wurden, die aber die Behörde in ihre Entscheidungsfindung mit einbezieht, wie z. B. Gutachten, Studien und andere Dokumente, veröffentlicht werden, mit einbezogen werden (vgl, § 3 Absatz 1 Nummer 8). Diese Vorschrift erleichtert auch zukünftige Entscheidungen, weil der volle Umfang des Handelns dokumentiert vorliegt. Insoweit bestehende Nutzungsrechte sind zu klären und ggf. abzubedingen, soweit sie einer freien Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung entgegenstehen können.

Das in Absatz 4 benannte Informationsregister ist über öffentliche Kommunikationsnetze (aktuell das Internet) sowie evtl. andere mögliche Informationsmedien zugänglich zu machen. Über eine allgemeine statistische, anonyme Auswertung der Anfragen hinaus ist eine Erhebung von Nutzerdaten nicht gestattet. Um sicherzustellen, dass alle Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit haben, auf das Informationsregister zuzugreifen, ist es notwendig, öffentlich zugängliche Möglichkeiten der Einsichtnahme zu schaffen. Dies ist z. B. durch die Kundenzentren zu ermöglichen.

Die vorliegenden Daten sind nach Absatz 5 in allgemeinen und offenen Formaten zu veröffentlichen. Sie müssen mit frei zugänglicher Software lesbar sein. Alle Prozesse der Verwaltung sind so zu gestalten, dass bei der Veröffentlichung der Daten kein unnötiger Aufwand entsteht. Die Mindestfrist für die Aufrechterhaltung der Veröffentlichung beträgt nach Absatz 6 10 Jahre nach der letzten Änderung der Information.

Absatz 7 bezweckt eine Änderungshistorie veröffentlichter Informationen.

Mit Absatz 8 wird klargestellt, dass das Informationsregister nicht nur nach dem HmbTG zu veröffentlichende Informationen enthalten darf, sondern auch für alle weiteren zu veröffentlichenden Informationen zugänglich ist. So würde sich eine Verknüpfung zwischen Hamburgischen Informationsregister und der Parlamentsdatenbank der Bürgerschaft sowie dem Gesetzesregister der Behörde für Justiz und Gleichstellung (www.landesrecht.hamburg.de) anbieten, um Informationen bürgerfreundlich über eine Plattform zur Verfügung stellen zu können.

Absatz 9 enthält eine angesichts der komplexen Regelungsmaterie umfassende Verordnungsermächtigung zugunsten des Senats. Einzelheiten zur Durchführung des HmbTG werden durch Rechtsverordnung geregelt.

Zu § 11:

Das Hamburgische Transparenzgesetz gewährt auch weiterhin die Möglichkeit des Zugangs zu Informationen auf Antrag. Dieser soll möglichst schriftlich gestellt werden, jedoch sind auch mündliche Anfragen oder Anträge in elektronischer Form zulässig. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Zulässigkeit elektronischer Übermittlung bleibt bestehen, um deutlich zu machen, dass eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz, wie es sich aus § 3a HmbVwVfG ergeben könnte, nicht erforderlich ist. Die Antragstellung auf mündlichem oder elektronischem Wege kann im Einzelfall zurückgewiesen werden, insbesondere wenn zur Beantwortung auf die persönlichen Verhältnisse von Einzelpersonen einzugehen ist und die Identität des Fragenden auf Grund der vorliegenden Angaben nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann.

Der Antrag genügt nach Absatz 2 in der Regel nur dann den Bestimmtheitsanforderungen, wenn er Angaben zum Thema, zum Zeitraum, zu bestimmten Sachverhalten oder Vorfällen oder zu den Informationen, in die Einsicht genommen werden soll, enthält.

Die auskunftspflichtige Stelle ist auf Anfrage bei der Formulierung des Antrages behilflich. Erst mit Vorliegen eines Antrages, der diesen Anforderungen genügt, beginnt die in § 13 normierte Frist für die Bearbeitung des Antrages zu laufen.

Die antragstellende Person ist gehalten, die Anfrage jeweils an die zuständige auskunftspflichtige Stelle zu richten. Ist sie bei der Bestimmung der auskunftspflichtigen Stelle einem Irrtum unterlegen, stellt die angerufene Stelle die eigentlich zuständige Stelle fest und verweist an diese. Der Antrag muss dann ggf. dort neu gestellt werden. Die Frist zur Bearbeitung wird erst in Lauf gesetzt, wenn die für die Auskunft zuständige Stelle angerufen wurde. Die irrtümlich angerufene Stelle hat das Informationsersuchen jedoch unverzüglich weiterzuleiten.

Zu § 12:

Die antragstellende Person hat die Wahl, ob die begehrte Information durch Auskunftserteilung, Einsicht in die Informationsträger oder Kopien erfüllt werden soll. Die auskunftspflichtige Stelle hat diese Wahl grundsätzlich zu respektieren.

Werden jedoch Informationen gewünscht, die nicht Teil eigener Akten geworden sind, sondern sich in nur vorübergehend beigezogenen Unterlagen anderer Behörden befinden, ist der Antrag unter Hinweis auf fehlende eigene Unterlagen abzulehnen und die antragstellende Person an diejenige Stelle, von der diese Information stammt, zu verweisen (Absatz 2).

Kommt die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen mangels zeitlicher, sachlicher oder räumlicher Möglichkeiten nicht in Betracht, sind ersatzweise Kopien zur Verfügung zu stellen (Absatz 3 Satz 3). Dabei müssen nicht eigene Räume oder Sachmittel zur Nutzung angeboten werden, es kann auch auf die Möglichkeiten des Staatsarchivs zurückgegriffen werden. Im Fall, dass Anträge von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht worden sind, erleichtert die Anwendung der §§ 17 und 19 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz die zügige Abwicklung. Soweit der antragstellenden Person nach ihren persönlichen Verhältnissen z. B. der Verweis auf eine Fundstelle im Internet zumutbar ist, kann hiervon Gebrauch gemacht werden.

Kopien sind auf Wunsch zuzusenden (Absatz 4).

Soweit Informationsträger nur mit Hilfe von Maschinen lesbar sind, stellt die auskunftspflichtige Stelle auf Verlangen der antragstellenden Person benötigte Maschinen einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen oder lesbare Ausdrucke zur Verfügung (Absatz 5). Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller damit einverstanden, kann ersatzweise auch ein unmittelbarer Zugang zu den elektronischen Informationen angeboten werden. Durch geeignete technische Maßnahmen ist in letzterem Fall sicherzustellen, dass tatsächlich nur diese Information eingesehen werden kann und kein Zugriff auf das Netzsystem der auskunftspflichtigen Stelle möglich ist. Sind keine besonderen Vorgaben getroffen worden, ist grundsätzlich die kostengünstigste Übermittlungsart, also regelmäßig die elektronische Übermittlung, zu wählen. Im Einzelfall kann diese Lösung jedoch aus Datenschutzgesichtspunkten ausscheiden, beispielsweise wenn nach einer zugunsten der antragstellenden Person ausgefallenen Abwägung personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse auf elektronischem Wege übermittelt werden sollen.

Ggf. kann auf allgemein zugängliche Veröffentlichungen, insbesondere im Internet, verwiesen werden (Absatz 6). In Absatz 7 wird eine entsprechende Regelung der geltenden Rechtslage aufgegriffen.

Zu § 13:

Die auskunftspflichtigen Stellen sind gemäß Absatz 1 verpflichtet unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 BGB), über den Antrag zu entscheiden. Die Entscheidung hat grundsätzlich spätestens innerhalb eines Monats zu erfolgen; auch die begehrten Unterlagen sind regelmäßig innerhalb dieser Frist herauszugeben. Die Berechnung der Monatsfrist erfolgt nach § 31 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) i. V. m. §§ 187 Absatz 1, 188 Absatz 2 BGB. Demgemäß beginnt die Frist mit dem Tag, der auf den Eingang des Antrages in den Machtbereich der auskunftspflichtigen Stelle folgt und läuft am Ende des Tages des nächsten Monats, der die gleiche Zahl trägt, ab, sofern es sich hierbei nicht um einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag handelt (§ 31 Absatz 3 HmbVwVfG). Wurde der Antrag nicht in deutscher Sprache gestellt, beginnt die Frist erst mit dem Tag, an dem der auskunftspflichtigen Stelle eine Übersetzung des Antrags vorliegt (§ 23 Absatz 3 HmbVwVfG).

Die eingereichten Anträge müssen hinreichend bestimmt sein.

Eine Ablehnung ist gemäß Absatz 2 in Schriftform mitzuteilen und zu begründen. Etwas anderes gilt bei mündlichen Anfragen; hier ist die Ablehnung nur dann in schriftlicher Form zu begründen, wenn die antragstellende Person dies ausdrücklich verlangt.

Die Entscheidungsfrist kann gemäß Absatz 3 auf zwei Monate verlängert werden, wenn die gewünschten Informationen nicht oder nicht vollständig innerhalb eines Monats zugänglich gemacht werden können oder Umfang oder Komplexität eine intensivere Prüfung erforderlich machen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn es sich um einen schwierig zu beurteilenden Sachverhaltskomplex handelt, in dem auch schutzwürdige Rechte Dritter betroffen sind. Die auskunftspflichtige Stelle hat die antragstellende Person in diesem Fall schriftlich über die Fristverlängerung und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren. Das Erfordernis einer schriftlichen Rechtfertigung der Fristverlängerung dient der Selbstkontrolle der Verwaltung. Mündliche Anträge können mündlich verlängert werden (z. B. telefonisch), es sei denn die antragstellende Person verlangt ausdrücklich eine schriftliche Erklärung.

Absatz 4 informiert die ein Informationsersuchen erwägende Person darüber, dass die Erfüllung dieses Anliegens zur Erhebung von Gebühren und Auslagen führen kann. Auf Voranfrage teilt ihr die auskunftspflichtige Stelle eine vorläufige Kosteneinschätzung mit.

Zu § 14:

Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gewährleistet als unabhängige Instanz, dass diesem Gesetz und den hierin festgelegten Informationspflichten nachgekommen wird.

Die Vorschrift eröffnet Informationssuchenden die Möglichkeit, bei (teilweiser) Ablehnung des Informationszugangs oder bei Zweifeln an der Begründung einer nicht veröffentlichten Information bei einer unabhängigen Stelle klären zu lassen, ob dies berechtigt erfolgte, ohne den mit einem Kostenrisiko verbundenen Rechtsweg beschreiten zu müssen, der aber nach Absatz 7 der Vorschrift ebenfalls offen steht. Auch bei Nichtbescheidung des Antrags können Informationssuchende mit der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Kontakt aufnehmen.

Die überwachende Tätigkeit der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nach Absatz 1 Satz 2 erstreckt sich auf die in § 2 Absatz 3 und § 2 Absatz 5 genannten Stellen; jedoch sind die §§ 5 und 6 zu respektieren. Soweit z. B. eine in richterlicher Unabhängigkeit ausgeübte Tätigkeit von Gerichten in Rede steht ist die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit somit an einer Überprüfung gehindert.

Eine Einschaltung der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit kommt ferner in Betracht, wenn eine Person den Eindruck hat, bei der Beantwortung eines Informationsersuchens seien ihre personenbezogenen Daten unbefugt an eine oder einen Dritten weitergegeben worden (§ 26 HmbDSG); dieses wird – quasi als Kehrseite der Informationsfreiheit – in Absatz 1 am Ende klargestellt.

Absatz 2 ordnet im Hinblick auf die Personenidentität von der oder des bisherigen Hamburgischen Datenschutzbeauftragten und der oder des nunmehrigen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an, dass sich dessen Bestellung und Rechtsstellung nach dem Hamburgischen Datenschutzgesetz richtet. Dies bedeutet zugleich, dass die für den Datenschutzbereich durch § 22 Absatz 2 Satz 1 HmbDSG gesicherte Bereitstellung der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personal- und Sachausstattung auch im Bereich der Informationsfreiheit gewährleistet wird.

Soweit eine Kontrollbefugnis der bzw. des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit durch Absatz 1 begründet ist, sind die betreffenden Stellen in Anlehnung an § 23 HmbDSG nach Absatz 3 verpflichtet, dieser oder diesem Auskunft zu erteilen sowie die Einsichtnahme in alle Unterlagen und Akten zu geben, die für die Beurteilung der Korrektheit der Abwicklung des Informationsersuchens von Bedeutung sind. Auch haben sie ihr oder ihm bzw. den jeweils Beauftragten Zutritt zu Diensträumen zu gewähren. Ein Geheimhaltungserfordernis darf der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden.

Will die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Berechtigung der Zurückhaltung von Informationen prüfen, bei deren Bekannt werden nach Feststellung des Senats die Gefährdung des Bundes oder eines Landes zu erwarten ist, hat diese oder dieser die Einsichtnahme entweder persönlich vorzunehmen oder speziell für diese Aufgabe einen Beauftragten zu bestimmen und mit entsprechender schriftlicher Vollmacht auszustatten.

Absatz 3 stellt sicher, dass die zur Aufgabenerfüllung erforderliche Sachausstattung auch im Bereich der Informationspflichten nach diesem Gesetz gewährleistet wird. Soweit eine Kontrollbefugnis der bzw. des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit durch Absatz 1 begründet ist, sind die betreffenden Stellen in Anlehnung an § 23 HmbDSG nach Absatz 3 verpflichtet, dieser oder diesem Auskunft zu erteilen sowie die Einsichtnahme in alle Unterlagen und Akten zu ermöglichen, die für die Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes von Bedeutung sind. Auch haben sie ihr oder ihm bzw. den jeweils Beauftragten Zutritt zu Diensträumen zu gewähren. Ein Geheimhaltungserfordernis darf der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden. Will die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Berechtigung der Zurückhaltung von Informationen prüfen, bei deren Bekanntwerden nach Feststellung des Senats die Gefährdung des Bundes oder eines Landes zu erwarten ist, hat diese oder dieser die Einsichtnahme entweder persönlich vorzunehmen oder speziell für diese Aufgabe einen Beauftragten zu bestimmen und mit entsprechender schriftlicher Vollmacht auszustatten.

Neben dieser Überprüfung von Einzelfällen werden in Absatz 4 die Informations- und Beratungspflichten der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit begründet. Auf Ersuchen der Bürgerschaft, des Eingabenausschusses der Bürgerschaft oder des Senats soll die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge nachgehen, die ihren bzw. seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen. Wenn dies vom Senat, von der Bürgerschaft oder einem Viertel der Abgeordneten der Bürgerschaft gewünscht wird, erstellt die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit auch Gutachten oder Berichte. Die Anzahl der für die Gutachteranforderung erforderlichen Abgeordneten der Bürgerschaft entspricht der Regelung des § 23 Absatz 3 Satz 1 Hamburgisches Datenschutzgesetz.

Im Abstand von zwei Jahren legt die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit einen Tätigkeitsbericht vor. Auch kann sie oder er sich in Übereinstimmung mit § 23 Absatz 3 Satz 3 HmbDSG an die Bürgerschaft wenden.

Führt eine Überprüfung zu dem Ergebnis, dass ein Informationsersuchen unter Verstoß gegen die Vorschriften aus diesem Gesetz abgewickelt worden ist, steht ihr oder ihm ein Beanstandungsrecht nach Absatz 5 gegenüber dem jeweils verantwortlichen Senatsmitglied bzw. den für die fragliche juristische Person des öffentlichen Rechts handelnden Organen bzw. der jeweiligen Präsidentin oder dem jeweiligen Präsidenten der Bürgerschaft oder des Rechnungshofes zu. Zuvor ist der betroffenen Stelle Gelegenheit zur Äußerung innerhalb einer bestimmten Frist zu geben; die Aufsichtsbehörde ist ggf. über die Beanstandung zu unterrichten.

Bleibt die Ausübung dieses Rechts fruchtlos, tritt die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nach Absatz 6 mit einer weiteren Beanstandung an den Senat bzw. die jeweilige Aufsichtsbehörde heran bzw. im Bereich von Bürgerschaft oder Rechnungshof an die jeweilige Präsidentin oder den Präsidenten.

Absatz 7 stellt klar, dass die Anrufung der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht das Recht beschneidet, zugleich auch das Widerspruchsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu betreiben oder eine Verpflichtungsklage zu erheben. Dementsprechend hat die Anrufung der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit keine hemmende oder unterbrechende Wirkung auf den Lauf der Widerspruchsfrist (§ 70 VwGO) bzw. Klagefrist vor dem Verwaltungsgericht (§ 74 VwGO).

Zu § 15:

§ 15 des HmbTG enthält keine Kollisionsregelung, sondern bringt den allgemeinen Grundsatz zum Tragen, dass Spezialgesetze dem allgemeinen Gesetz vorgehen.

Je nach Ausgestaltung der Spezialnorm kann die von § 15 angeordnete Subsidiarität des HmbTG im Einzelfall einen hilfsweisen Rückgriff auf dessen Regelungen zulassen, aber auch eine Sperrwirkung im Sinne eines Verbots der Anwendung der Vorschriften des HmbTG entfalten.

Zu § 16

Bei Verhandlungen zu zukünftigen Staatsverträgen ist insbesondere darauf hinzuwirken, dass diese den Bestimmungen dieses Gesetzes, besonders der Veröffentlichungspflicht nach § 10, nicht entgegenstehen.


Zu § 17:

Soweit in Altverträgen die Veröffentlichung nicht ausgeschlossen wurde, sind diese im Rahmen der Übergangsregelungen zu veröffentlichen.

Die Regelung in Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass für bereits vor Inkrafttreten des Transparenzgesetzes abgeschlossene Verträge das Vertrauen der Vertragspartner in die Geheimhaltung der Verträge zu berücksichtigen ist, soweit Bestimmungen des Vertrages der Gewährung von Akteneinsicht oder Aktenauskunft entgegenstehen.

Soweit die Informationspflicht aus diesem Gesetz greift, hat die vertragsschließende öffentliche Stelle den privaten Vertragspartner zu Nachverhandlungen und zur Anpassung des Vertrages aufzufordern, wenn ein Antrag auf Zugang zu Informationen gestellt wird, die einen Altvertrag betreffen.

Die sechsmonatige Frist für die Nachverhandlungen beginnt mit Zugang der Aufforderung beim Vertragspartner. Die Vertragsverhandlungen sollen die Möglichkeit eröffnen, die ggf. betroffenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu ermitteln und zu bewerten. Ziel der Verhandlungen ist eine Einigung mit dem privaten Vertragspartner über die Offenlegung des Vertrages. Soweit innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zugang der Aufforderung keine Einigung über die Offenlegung erzielt werden kann, ist Aktenauskunft oder Akteneinsicht zu gewähren, soweit das Informationsinteresse das private Geheimhaltungsinteresse erheblich überwiegt. In diesem Fall sind das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse und das Informationsinteresse festzustellen, zu gewichten und im konkreten Einzelfall abzuwägen. Von einem erheblichen Überwiegen des Informationsinteresses kann dann auszugehen sein, wenn vertragliche Zusagen (z. B. Kosten) nicht eingehalten werden oder nach den Umständen des Einzelfalls ein deutlich gesteigertes Interesse der Allgemeinheit an der Offenlegung besteht; eventuelle Gegenrechte aus §§ 4 bis 7 und 9 sind in der Abwägung zu berücksichtigen. Sollte die Abwägung nur bezüglich eines Teils des Altvertrages ein Überwiegen des Informationsinteresses ergeben, ist die Veröffentlichung auf diesen Teil zu beschränken.

Absatz 3 regelt die Veröffentlichungspflicht, wenn bei Altverträgen Ergänzungen oder Änderungen vorgenommen werden. Werden bei Altverträgen, die eine Veröffentlichung ausschließen, Vertragsänderungen oder -ergänzungen vereinbart, so soll ergänzend festgehalten werden, dass für die bestehenden Verträge die Geheimhaltungsklauseln nach Möglichkeit insgesamt aufgehoben werden; ansonsten sind nur die Änderungen oder Ergänzungen nach Maßgabe dieses Gesetzes zu veröffentlichen.


Zu § 18

Der Verwaltungsaufwand soll möglichst gering gehalten werden, sodass nur Informationen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgezeichnet worden sind, veröffentlicht werden, wenn sie in elektronischer Form vorliegen und ihre Veröffentlichung keine Überarbeitung z. B. aufgrund der Bestimmungen der §§ 4 bis 7 beinhaltet (Absatz 1).

Die Zweijahresfrist in Absatz 2 bezieht sich auf alle technischen Voraussetzungen, insbesondere auf die Einrichtung des Informationsregisters, aber auch auf die notwendigen Anpassungen der Verwaltungsabläufe. Über den diesbezüglichen Fortschritt der Umsetzung sowie technische Neuerungen sind halbjährlich Berichte zu veröffentlichen. Nach Einführung des Informationsregisters greift die erweiterte Evaluationspflicht, die Grundlage für eine sachgerechte Fortentwicklung des Transparenzgesetzes sein kann.

Das Gesetz tritt gemäß Artikel 54 Satz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft (Absatz 3). Mit Inkrafttreten des Gesetzes tritt das bisher geltende Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29) in der geltenden Fassung außer Kraft.

nach oben